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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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DIN EN 71-1 legt Anforderungen und Prüfverfahren für die mechanischen und physikalischen Eigenschaften von Spielzeug fest. Sie gilt für Kinderspielzeug, das heißt für alle Erzeugnisse oder Materialien, die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - konstruiert beziehungsweise eindeutig dafür bestimmt sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen benutzt zu werden. Sie gilt für Spielzeug im Neuzustand, berücksichtigt jedoch sowohl die bei bestimmungsgemäßem beziehungsweise vorhersehbarem Gebrauch vorhersehbare, übliche Benutzungsdauer als auch das kindgemäße Verhalten. Sie enthält spezifische Anforderungen an Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten, für Kinder unter 18 Monaten und für Kinder, die zu jung sind, um ohne Hilfe sitzen zu können und legt Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung fest. Die Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 52 "Sicherheit von Spielzeug" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DS (Dänemark) gehalten wird. Das zuständige deutsche Spiegelgremium ist der Arbeitsausschuss NA 095-05-01 AA "Sicherheit von Spielzeug" im Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 71-1:2011-04 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 71-1:2013-12 , DIN EN 71-1:2014-07 , DIN EN 71-1:2015-02 .
Dieser Artikel wurde berichtigt durch: DIN EN 71-1 Berichtigung 1:2013-06 .
Gegenüber DIN EN 71-1:2011-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Norm überarbeitet, um neue besondere Sicherheitsanforderungen in Richtlinie 2009/48/EG im Vergleich zu Richtlinie 88/378/EWG zu berücksichtigen; b) Ausschlüsse im Anwendungsbereich für bestimmte Spielzeuge und Produkte wurden an die Ausschlüsse, die in Richtlinie 2009/48/EG gemacht werden, angepasst; c) in Abschnitt 3 Begriffe "Ersticken", "Ersticken durch Einatmen von kleinen Teilen", "Ersticken durch äußeren Verschluss der Atemwege", "funktionelles Produkt", "Freilaufvorrichtung", "starrer Antrieb" bzw. "starrer Durchtrieb" und "Spielzeugbeutel" aufgenommen; d) Begriff "Freilauf" aus der Definition "Spielfahrrad mit Freilauf" entfernt; e) in 4.6 Anforderung, dass zerbrechliches Material, das quellendes Material enthält, vor den Prüfungen entfernt werden muss, aufgenommen; f) in 4.8 Anforderung, dass Splitter an Oberflächen und Kanten kein unvertretbares Verletzungsrisiko darstellen dürfen, aufgenommen; g) Anforderungen in 4.11 an Mundbetätigtes Spielzeug gelten nun auch für alles Spielzeug, das in den Mund genommen werden soll; h) Anforderungen in 4.18 an Lufteinlässe mit Stöpseln in Wasserspielzeug gilt nun auch für alles aufblasbare Spielzeug; i) neue Anforderungen für "Spielzeug in Verbindung mit Lebensmitteln" als Unterabschnitt 4.25 aufgenommen; j) in 5.2 gesonderte Anforderung hinsichtlich einer Nahtprüfung für Spielzeug mit weicher Füllung, das faserartige Füllmaterialien enthält, aufgenommen; k) in 5.12 Ausschluss von "Behältern als Bestandteil der Verpackung" wurde aufgehoben; l) in Abschnitt 6 neue Anforderungen an Verpackungen aus Kunststofffolie, an Teile von Verpackungen, die eine kleine Kugel oder halbkugelförmig sind, und an trennbare Teile von zylinderförmiger Verpackung mit abgerundeten Enden aufgenommen; m) in 7.2 Anforderungen an Warnhinweise geändert, so dass das Wort "Achtung" allen Warnhinweisen vorangestellt und dem Symbol des altersbezogenen Warnhinweises beigefügt wird und dass die spezifische Gefährdung, die den altersbezogenen Warnhinweis bedingt, und, sofern für das Verständnis notwendig, der Schaden angegeben werden müssen; n) in 7.3 bis 7.22 Wortlaut bestimmter Warnhinweise geändert; o) in 8.4.2.2 neue Nahtprüfung für Spielzeug mit weicher Füllung, das faserartiges Füllungsmaterial enthält, aufgenommen; p) in 8.6 Kippprüfung geändert, so dass festgelegt wird, dass während der Prüfung das Rutschen oder Rollen des zu prüfenden Spielzeugs verhindert werden muss.