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wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT–Dienstleistungen

  1. Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("IT-AGB") gelten für alle Verträge ("Verträge") der DIN Media GmbH ("Lizenzgeber") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die Erbringung von IT-Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Überlassung der Software Nautos und den damit verbundenen IT-Leistungen gemäß den jeweiligen Ergänzenden Bedingungen ("Ergänzende Vertragsbedingungen"). Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann und insoweit Anwendung, soweit der Lizenzgeber diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen ausführt.
    2. Sämtliche Leistungen des Lizenzgebers werden auf der Grundlage dieser IT-AGB und der jeweiligen Ergänzenden Vertragsbedingungen erbracht. Diese IT-AGB und die jeweiligen Ergänzenden Vertragsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Leistungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis im Einzelfall erforderlich ist.
    3. Diese IT-AGB und die jeweiligen Ergänzenden Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen Lizenzgeber und dem Kunden.
  2. Vertragsschluss
    1. Die Angebote des Lizenzgebers sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lizenzgeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung diese in Textform bestätigt oder innerhalb dieses Zeitraums die vertragsgegenständliche Leistung erbringt.
    2. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie vom Lizenzgeber ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    1. Es gelten die im Angebot vereinbarte Vergütung und die im Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen.
    2. Der Kunde kommt automatisch spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, es sei denn, er hat die Nicht-Leistung nicht zu vertreten.
  4. Haftung
    1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften (a) bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Schadensverursachung; (b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und (d) in dem Umfang einer übernommenen Garantie.
    2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Zwecks des Vertrags ist und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), ist die Haftung des Lizenzgebers auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
    3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
    4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
    5. Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.
  5. Datenschutz
    1. Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern sowie etwaigen Unterauftragnehmern aufzuerlegen. Sie sind außerdem verpflichtet, sich wechselseitig bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit gemäß des Vertrags zu unterstützen.
    2. Sollte sich herausstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Hinblick auf personenbezogene Daten den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen über den Datenschutz (z. B. einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO) erforderlich macht, wird der Kunde eine solche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber schließen und die darin niedergelegten Pflichten einhalten, soweit dies erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten zu gewährleisten.
  6. Geheimhaltung
    1. Der Kunde ist verpflichtet alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und dessen Durchführung entstehen, geheim zu halten und ausschließlich für die in dem jeweiligen Vertrag beschriebenen Zwecke zu verwenden.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen.
    3. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die dem Kunden bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von dem Kunden ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn der Kunde zur Offenlegung gesetzlich oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist.
    4. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ist nur durch vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers gestattet.
    5. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
  7.  Aufrechnungsverbot
    Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch (a) entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder (b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.
     
  8. Höhere Gewalt
    Die Parteien haften gegenüber der jeweils anderen Partei nicht hinsichtlich Leistungsverzögerungen, die sich aus höherer Gewalt ergeben, namentlich solcher Umstände, die außerhalb ihres jeweiligen Einflussbereichs liegen. 
  9. Schlussbestimmungen
    1. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese IT-AGB sowie die einzelnen Ergänzenden Vertragsbedingungen bei Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten jederzeit abzuändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges führt. Der Kunde wird spätestens zwei (2) Wochen vor ihrem Inkrafttreten auf die geänderten IT-AGB oder Ergänzenden Vertragsbedingungen hingewiesen. Die geänderten IT-AGB oder geänderten Ergänzenden Vertragsbedingungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich widerspricht. Auf diese Frist und die Folge des Versäumens der Frist wird der Lizenzgeber den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
    2. Diese IT-AGB, die Ergänzenden Vertragsbedingungen und die Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesen IT-AGB, den Ergänzenden Vertragsbedingungen und den Verträgen einschließlich ihrer Wirksamkeit sind die an dem Sitz des Lizenzgebers zuständigen Gerichte. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Rechte oder Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.
    4. Änderungen und Ergänzungen dieser IT-AGB oder der Ergänzenden Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
    5. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser IT-AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser IT-AGB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese IT- AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese IT-AGB unvollständig sein, werden die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser IT-AGB geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.

Stand: 2024-04-21

Ergänzende Vertragsbedingungen – Nautos

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen (nachfolgend "EVB-Nautos") gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend "IT-AGB") für alle Verträge ("Verträge") der DIN Media GmbH ("Lizenzgeber") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die zeitlich befristete Überlassung der Software Nautos (nachfolgend "Software").
    2. Diese EVB-Nautos sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
  2. Testphase
    1. Soweit die Parteien im Angebot ausdrücklich eine Testphase vereinbart haben, ist der Kunde berechtigt, die Software während der vereinbarten Testphase vergütungsfrei zu testen ("Testphase").
    2. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Dauer der Testphase drei (3) Monate. Die Testphase beginnt mit der Bereitstellung der Software und endet mit Ablauf des letzten Tages des vorgenannten Zeitraums.
    3. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag während der Testphase ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen durch Kündigung in Textform vorzeitig zu beenden ("vorzeitige Kündigung").
    4. Endet die Testphase, so beginnt automatisch die entgeltliche Überlassung der Software an den Kunden nach Maßgabe des Angebots sowie dieser EVB, sofern dem Lizenzgeber nicht vor Ablauf der Testphase eine vorzeitige Kündigung des Kunden zugeht.
    5. Die Testphase wird dem Kunden nur einmalig gewährt.
    6. Soweit diese Nr. 2 keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Regelungen in diesen EVB auch für die Testphase entsprechend.
  3. Leistungsumfang
    1. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags die im Angebot sowie in der Leistungsbeschreibung näher bezeichnete Software zur Nutzung nach Maßgabe des Angebots, der Leistungsbeschreibung sowie der IT-AGB und dieser EVB-Nautos zur Verfügung.
      1. Vereinbaren die Parteien die Überlassung der Software als On-Premises-Software wird die Software auf Server des Kunden installiert und vom Kunden eigenverantwortlich betrieben. Für die Funktionsfähigkeit der Server des Kunden, einschließlich deren Wartung, ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die Software auf der Homepage https://www.dinmedia.de/de/normen-management/nautos zum Download zur Verfügung. Für den Log-In in den geschützten Bereich teilt der Lizenzgeber dem Kunden die Zugangsdaten mit.
      2. Vereinbaren die Parteien die Überlassung der Software als Software-as-a-Service wird die Software auf einem Server des Lizenzgebers oder eines vom Lizenzgeber beauftragten Dritten betrieben und gehostet. Der Lizenzgeber ermöglicht dem Kunden, auf die Software mittels Telekommunikationsverbindung zuzugreifen und die vereinbarten Funktionalitäten der Software vertragsgemäß zu nutzen.
    2. Der Kunde kann zwischen verschiedenen Varianten der Software ("Basic", "Pro", "Premium") und verschiedenen Modulen (zum Beispiel SSO, Online-Hosting, ReqIF-Konverter, API Metadaten) wählen. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Software als On-Premise-Software als auch als Software-as-a-Servie. Der Funktionsumfang der jeweiligen Variante der Software und die jeweils zu entrichtenden Preise sowie die vom Kunden jeweils einzuhaltenden Systemvoraussetzungen ergeben sich aus dem Angebot sowie aus der Leistungsbeschreibung.
    3. Vereinbaren die Parteien die Überlassung der Software als Software-as-a-Service, gewährleistet der Lizenzgebereine 99,4%ige Verfügbarkeit der Software im Monatsdurchschnitt. Die Nichtverfügbarkeit der Software aufgrund von Netzunterbrechungen außerhalb des Einflussbereiches des Lizenzgebers, wegen eines Verschuldens des Kunden oder wegen technisch erforderlicher Wartungsarbeiten bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
    4. Leistungen im Zusammenhang mit der Software, die über die vorgenannten Regelungen in dieser Nr. 3 und die Regelungen in Nr. 4 (Supportleistungen) hinausgehen, insbesondere weitergehende IT Serviceleistungen, IT Beratungs- und Schulungsleistungen sowie Programmier- und Entwicklungsleistungen, bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
    5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistungen Unterauftragnehmer zu beauftragen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Kunden bedarf.
    6. Die Software ermöglicht Kunden, über die Software technische Regeln (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen oder VDI-Richtlinien) im Webshop des Lizenzgebers zu erwerben und die erworbenen technischen Regeln in der Software zu nutzen. Für den Erwerb der technischen Regeln über den Webshop des Lizenzgebers gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Webshops des Lizenzgebers, abrufbar unter www.dinmedia.de/de/agb.
  4. Supportleistungen
    1. Der Lizenzgeber leistet Anwenderunterstützung bei der Bewältigung auftretender Schwierigkeiten bei der Nutzung der Software durch Fernwartung.
      1. Der Lizenzgeber bearbeitet die Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der bereitgestellten Software sowie einzelnen funktionalen Aspekten.
      2. Voraussetzung für die Annahme und Bearbeitung von Anfragen ist, dass der Kunde gegenüber dem Lizenzgeber fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal benennt, das intern beim Kunden mit der Bearbeitung von Anfragen zu der bereitgestellten Software beauftragt ist ("Support-Kontaktperson").
      3. Der Kunde ist verpflichtet, nur über Support-Kontaktpersonen Anfragen an den Lizenzgeber zu richten. Der Lizenzgeber nimmt solche Anfragen ausschließlich per E-Mail an die offiziell benannte Support-Mailadresse oder per Systemmeldung direkt aus der Software heraus entgegen. Die Nachverfolgung der Anfragen erfolgt über ein Ticketsystem.
      4. Der Lizenzgeber wird ordnungsgemäße Anfragen im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Der Lizenzgeber kann zur Beantwortung auf dem Kunden zugängliche Dokumentationen und sonstige Unterlagen für die bereitgestellte Software verweisen.
      5. Weitergehende Leistungen des Lizenzgebers, etwa andere Ansprechzeiten und -fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze des Lizenzgebers vor Ort beim Kunden sind vorab ausdrücklich zu vereinbaren.
      6. Zur Durchführung des Supports setzt der Lizenzgeber Fernzugriffs-Software ein. Der Kunde verpflichtet sich, einen Fernwartungszugriff für die Bearbeitung von Störungsmeldungen durch den Lizenzgeber während der Dauer der jeweiligen Störungsbeseitigung vorzuhalten und stimmt einem Zugriff durch Fernwartung des Lizenzgebers zu.Der Kunde stellt dem Lizenzgeber zur Lösung solcher Probleme die notwendigen Fernwartungsinformationen und die gegebenenfalls benötigten Tools zur Verfügung.
    2. Der Lizenzgeberwird dem Kunden Updates und Releases in der jeweiligen von Kunden gewählten Variante der Software (vgl. Nr. 3.2) überlassen, sobald und soweit der Lizenzgeber diese seinen Kunden in der jeweiligen von Kunden gewählten Variante der Software (vgl. Nr. 3.2) allgemein zur Verfügung stellt.
      1. Unter Updates werden dabei Softwarestände verstanden, die Fehlerkorrekturen und/oder Weiterentwicklungen ohne wesentliche neue Funktionalitäten enthalten.
      2. Release ist eine neue Version der Software oder von Teilen davon, in der nicht nur Verbesserungen und Fehlerkorrekturen, sondern auch wesentliche neue Funktionalitäten enthalten sind.
      3. Wird die Software dem Kunden als On-Premises-Software überlassen, werdenUpdates und Releases der Software dem Kunden entweder per E-Mail oder per Download zur Verfügung gestellt. Der entsprechende Freigabetermin wird durch den Lizenzgeber bestimmt. Eventuell notwendige Installationen beim Kunden vor Ort sowie ggf. anfallende Kosten für Datenkonvertierungen werden zusätzlich berechnet und sind gesondert zu vereinbaren. Der Kunde wird die ihm vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Updates und Releases installieren, es sei denn, die Installation ist für den Kunden unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der Installation liegt z.B. vor, wenn der mit der Installation verbundene technische Umstellungsaufwand für den Kunden unzumutbar ist oder wenn die Updates und Releases nicht nur unerhebliche Fehler aufweisen. Lehnt der Kunde die Installation der Updates und Releases, gleich aus welchem Grund, ab, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Supportleistungen in dieser Nr. 4 mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats zu einzustellen. Die gesetzlichen Instandhaltungspflichten des Lizenzgebers bleiben davon unberührt.
      4. Wird die Software dem Kunden als Software-as-a-Service überlassen, werden Updates und Releases der Software dem Kunden im Rahmen der Bereitstellung der Software automatisch zur Verfügung gestellt.
    3. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass der Lizenzgeber Supportleistungen in dieser Nr. 4 gleichzeitig für eine ältere und für die aktuelle Version der Software erbringt.
  5. Nutzungsumfang
    1. Der Lizenzgeber räumt dem Kunden das nicht-ausschließliche, nicht unterlizensierbare, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrags beschränkte Recht ein, die Software einschließlich etwaiger Updates und Releases nach Maßgabe des Angebots sowie dieser EVB-Nautos zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Das Nutzungsrecht des Kunden ist räumlich auf die Nutzung der Software an den im Angebot genannten Standorten (postalische Adressen) des Kunden beschränkt.
    2. Das Nutzungsrecht des Kunden umfasst die Installation der Software sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software sowie das Speichern der Software in den Arbeitsspeicher zum Zwecke ihrer Ausführung. Darüber hinausgehende Rechte an der Software räumt der Lizenzgeber dem Kunden nicht ein.
    3. Die Software wird ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) überlassen. Der Quellcode (source code) ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht mit ausgeliefert.
    4. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
    5. Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Lizenzgebers nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten. Eine unerlaubte Nutzung der Software liegt auch dann vor, wenn diese im Namen oder auf Rechnung eines Dritten genutzt wird, der nicht der Vertragspartner ist. Dies gilt auch für mit dem Kunden verbundene Unternehmen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Dritte dem Kunden ein Entgelt für die Nutzung bezahlt oder nicht.
    6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software (einschließlich der auf dem System des Kunden zu installierenden Softwarekomponenten) vorzunehmen. Gesetzliche Rechte nach den §§ 69d und 69e UrhG bleiben hiervon unberührt. Zur Ausübung seiner Rechte gem. § 69e UrhG ist der Kunde erst berechtigt, wenn die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch den Lizenzgeber innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht werden.
    7. Soweit der Lizenzgeber dem Kunden Software überlässt, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (nachfolgend: "Fremdsoftware"), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen in dieser Nr. 5 die zwischen dem Lizenzgeber und seinem jeweiligen Nutzungsrechtgeber vereinbarten Lizenzbedingungen. Soweit der Lizenzgeber dem Kunden Software überlässt, die Fremdsoftware oder Open-Source Software enthält, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen in dieser Nr. 5 die Lizenzbedingungen, denen diese Fremdsoftware oder Open-Source Software unterliegt. Auf Anforderung des Kunden überlässt der Lizenzgeber dem Kunden eine Übersicht der verwendeten Fremdsoftware und/oder Open Source Software. Die entsprechenden Lizenzbedingungen sind auf Nachfrage beim Lizenzgeber erhältlich. Auf Anforderung des Kunden überlässt der Lizenzgeber dem Kunden den Quellcode der Open-Source Software, soweit die jeweiligen Lizenzbedingungen der Open-Source Software eine Herausgabe des Quellcodes erfordern oder zumindest erlauben. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten. Bei Verletzung dieser Lizenzbedingungen durch den Kunden sind neben dem Lizenzgeber auch seiner Nutzungsrechtegeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Sofern Dritte wegen der Verletzung der Lizenzbedingungen durch den Kunden Ansprüche gegen den Lizenzgeber geltend machen, stellt der Kunde den Lizenzgeber von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfang frei.
    8. Der Kunde ist nicht berechtigt, die mittels der Software erhobenen Daten an Dritte weiterzugeben.
  6. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsgemäßen Umfang hinaus unzulässig ist.
    2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für eine ausreichende Internetverbindung, um die Software nutzen zu können.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben. Der Kunde wird den Lizenzgeber unverzüglich informieren, sofern ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unbefugten Dritten die ihm zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen bekannt sind.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, in ausreichend regelmäßigen Abständen eine Datensicherung durchzuführen, insbesondere wenn Probleme auftreten oder auf Anweisung des Lizenzgebers.
    5. Der Kunde wird keine Daten, Dokumente oder sonstige Inhalte ("Inhalte") in die Software einstellen, die geltendes Recht verletzen, gegen Rechte Dritter verstoßen oder mit Viren oder Schadsoftware belastet sind. Der Kunde ist insbesondere selbst dafür verantwortlich, dass er für die Nutzung von technischen Regeln in der Software ausreichende Urheberrechte hat.
      1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Zugriff auf die Inhalte unverzüglich zu sperren und diese Inhalte von Servern des Lizenzgebers oder von Servern vom Lizenzgeber beauftragten Drittenzu löschen, wenn der Kunde gegen Nr. 6.5 verstößt.
      2. Für eventuelle Verluste des Inhalts aufgrund einer Verletzung von Nr. 6.5 durch den Kunden haftet der Lizenzgeber nicht. Der Kunde wird dem Lizenzgeber von sämtlichen Aufwendungen und Kosten freistellen, die aufgrund einer der Verletzung von Nr. 6.5 entstehen.
    6. Der Kunde wird dem Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Aufwendungen und Kosten freistellen, die sich aus einer Verletzung der Pflichten aus dieser Nr. 6 ergeben. Der Lizenzgeber wird den Kunden über eine Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich und zumutbar ist, Gelegenheit geben, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Der Kunde wird den Lizenzgeber unverzüglich sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Sachverhalt mitteilen, der Grundlage der Inanspruchnahme ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.
  7. Mängel der Software
    1. Ein Sachmangel der Software kommt nur dann in Betracht, wenn die überlassene Software von zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikation reproduzierbar abweicht und der Kunde diese Abweichungen nachweisen kann.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
    3. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software im Rahmen seiner mietvertraglichen Instandhaltungspflichten zu beheben. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.
    4. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Lizenzgeber ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  8. Vergütung und Zahlungsbedingungen

    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird die Vergütung für die Überlassung der Software für jedes Jahr im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung binnen 14 Tagen zu begleichen.
     

  9. Vertragslaufzeit und Kündigung
    1. Soweit die Parteien im Angebot keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben wird der Vertrag für eine feste Laufzeit von einem (1) Jahr geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr, falls der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt wird.
    2. Die Bereitstellung der Software sowie ggf. vereinbarter sonstiger Leistungen erfolgt, sobald der Lizenzgeber die Vergütung nach Nr. 8 erhalten hat.
    3. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt davon unberührt.
    4. Ein wichtiger Grund für den Lizenzgeber liegt insbesondere vor, wenn
      1. der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere die Datenschutzbestimmungen, die Geheimhaltungsverpflichtungen oder die Nutzungsrechtsbedingungen, verstößt;
      2. wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
      3. sich der Kunde wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug befindet.
    5. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.
    6. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    7. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Software zu löschen; eine Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig. Dies gilt auch für Daten, die dem Kunden mittels des Moduls ReqIF-Konverter (ReqIF-Inhalte) zur Verfügung gestellt worden sind. ReqIF-Inhalte, die beim Kunden in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen ausnahmsweise nicht gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
  10. Datenauswertung
    1. Der Kunde gewährt dem Lizenzgeber hiermit das nicht-exklusive, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzte, übertragbare, unterlizenzierbare Recht, nicht personenbezogene Daten des Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der Software zu speichern, zu nutzen, auszuwerten, zu analysieren, zu bearbeiten, abzuwandeln oder Berichte daraus zu generieren (im Folgenden als Daten-Auswertungen bezeichnet).
    2. Der Lizenzgeber darf Daten-Auswertungen erstellen, in denen nicht personenbezogene Daten des Kunden enthalten sein können. Mit der Erstellung solcher Berichte darf der Lizenzgeber auch Dritte beauftragen, die entsprechend den Vorgaben dieses Vertrags auf Verschwiegenheit sowie die Einhaltung rechtlicher Vorgaben verpflichtet wurden.
    3. Alle Rechte an den Daten-Auswertungen stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
  11. Änderung der Software
    Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Software, insbesondere im Rahmen von Updates und Releases, zur Anpassung an den Stand der Technik, zur Optimierung, insbesondere zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit, zur Korrektur von Fehlern, zur Aktualisierung und Vervollständigung oder – soweit erforderlich – aus lizenzrechtlichen Gründen zu ändern. Soweit eine solche Änderung zu einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des vertraglichen Leistungsumfangs zu Ungunsten des Kunden führen sollte, wird der Lizenzgeber dem Kunden mindestens einen (1) Monat vor Eintritt der jeweiligen Änderung benachrichtigen. Der Kunde ist innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Benachrichtigung des Lizenzgebers berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen ("Sonderkündigungsrecht"). Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch und wird der Kunde in der Benachrichtigung des Lizenzgebers auf die Rechtsfolgen des Nicht-Gebrauchs hingewiesen, wird der Vertrag mit den jeweiligen Änderungen fortgeführt.
  12. Geltung der IT-AGB
    Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB.

Stand: 2024-12-03
 

Anlage: Leistungsbeschreibung Software Nautos

Ergänzende Vertragsbedingungen – Metadaten

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Metadaten (nachfolgend: "EVB-Metadaten") gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend "IT-AGB") für alle Verträge ("Verträge") der DIN Media GmbH ("Lizenzgeber") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die Überlassung von bibliographischen Daten zu technischen Regeln ("Metadaten").
    2. Diese EVB-Metadaten sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
  2. Leistungsumfang
    1. Die Metadaten werden bei verschiedenen Regelsetzern generiert und liegen dem Lizenzgeber als Datensätze vor ("Datensätze"). Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die Metadaten als Datensätze nach Maßgabe des Angebots sowie dieser EVB-Metadaten zur Verfügung, wie sie bei dem Lizenzgeber vorhanden sind. Der Umfang der zur Verfügung gestellten Metadaten ist abhängig von der Bereitstellung durch den Regelsetzer und kann mithin während der Vertragslaufzeit variieren. Hierauf hat der Lizenzgeber keinen Einfluss. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden eine stets aktuelle Übersicht mit den vertragsgegenständlichen Metadaten zur Verfügung. Diese kann der Kunde unter https://www.dinmedia.de/de/normenverwaltung/nautos einsehen.
    2. Dem Kunden ist bewusst, dass der Lizenzgeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensätze nicht verifizieren kann. Daher kann der Lizenzgeber dem Kunden die Richtigkeit und Vollständigkeit der Metadaten nicht gewährleisten.
    3. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die vertragsgegenständlichen Metadaten direkt über die Nautos Nutzeroberfläche zur Verfügung.
  3. Nutzungsumfang
    1. Der Lizenzgeber räumt dem Kunden das nicht-ausschließliche, nicht unterlizensierbare, nicht übertragbareRecht ein, die Metadaten nach Maßgabe des Angebots sowie dieser EVB-Metadaten zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen.
    2. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Metadaten in jeglicher Form an Dritte zu übertragen, zu vertreiben, weiterzuveräußern oder sonst zu verbreiten.
  4. Pflichten des Kunden
    1. Der Kunde stellt mittels angemessener Schutzmaßnahmen, die mindestens dem Stand der Technik entsprechen, sicher, dass Dritte sowie Mitarbeiter des Kunden die Metadaten nicht entgegen den Bestimmungen des Vertrags nutzen.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich unterrichten, wenn ihm eine erfolgte oder drohende unbefugte Nutzung der Metadaten über den eingeräumten Nutzungsumfang hinaus bekannt wird, insbesondere wenn er feststellt, dass unbefugte Dritte auf die Metadaten zugreifen oder dass Mitarbeiter des Kunden die Metadaten unbefugt nutzen.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, falls der Lizenzgeber sich zur Durchführung rechtlicher Schritte entschließt, um unberechtigte Nutzungen der Metadaten zu verfolgen, den Lizenzgeber auf dessen Bitte hin zu unterstützen.
    4. Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde den Lizenzgeber oder einem vom Lizenzgeber beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Metadaten im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält und die vereinbarten Schutzmaßnahmen getroffen sind. Der Kunde wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen. Ergibt die Prüfung eine nicht-vertragsgemäße Nutzung und/oder einen nicht-vertragsgemäßer Schutz, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung, ansonsten trägt die Kosten der Lizenzgeber.
  5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB entsprechend.
    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird die Vergütung für die Überlassung der Metadaten für jedes Jahr im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung binnen 14 Tagen zu begleichen.
  6. Vertragslaufzeit und Kündigung
    1. Soweit die Parteien im Angebot keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben wird der Vertrag für eine feste Laufzeit von einem (1) Jahr geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr, falls der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt wird.
    2. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt davon unberührt.
    3. Ein wichtiger Grund für den Lizenzgeber liegt insbesondere vor, wenn
      1. der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere die Datenschutzbestimmungen, die Geheimhaltungsverpflichtungen oder die Nutzungsrechtsbedingungen, verstößt;
      2. wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
      3. sich der Kunde wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug befindet.
    4. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.
    5. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    6. Mit Beendigung des Vertrags gleich aus welchem Grund endet das Recht des Kunden die Metadaten zu nutzen. Soweit die Metadaten oder Teile davon auf Datenträgern oder Hardware des Kunden gespeichert ist, sind diese vollständig zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, die Löschung der Metadaten zu dokumentieren und die Dokumentation der Löschung auf Anforderung des Lizenzgebers vorzulegen.
  7. Geltung der IT-AGB

Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB entsprechend.

Stand: 2024-04-21

Ergänzende Vertragsbedingungen – Serviceleistungen


  1. Geltungsbereich
    1. Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Serviceleistungen (nachfolgend "EVB-Serviceleistungen") gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend "IT-AGB") für alle Verträge ("Verträge") der DIN Media GmbH ("Lizenzgeber") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die Erbringungen von IT Serviceleistungen, insbesondere Installation, Konfiguration sowie IT-Schulung und -Beratung (nachfolgend: "Serviceleistungen"). Von den Serviceleistungen nicht erfasst sind Softwareentwicklungsleistungen. Für diese gelten die Ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwareentwicklungsleistungen.
    2. Diese EVB-Serviceleistungen sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
  2. Leistungserbringung
    1. Der Lizenzgeber erbringt gegenüber dem Kunden die im Angebot vereinbarten Serviceleistungen.
    2. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Lizenzgeber die Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen nicht im Sinne eines Erfolgs.
    3. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für die Erbringung der Serviceleistungen Unterauftragnehmer zu beauftragen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Kunden bedarf.
    4. Leistungstermine und Leistungsfristen sind Schätzungen und nur verbindlich, wenn der Lizenzgeber diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Der Beginn der vereinbarten Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen Fragen zwischen den Parteien sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Informationen und Unterlagen sowie der Vorlage der vom Kunden einzuholenden Genehmigungen und Freigaben voraus.
    5. Leistungstermine und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder der Kunde Änderungen der Serviceleistung verlangt, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Verzögerung zu vertreten.
    6. Der Lizenzgeber darf die Durchführung der Serviceleistung einstellen, soweit durch die Erbringung der Serviceleistung oder durch Vorgaben des Kunden die Sicherheit, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, von Personen oder Sachen gefährdet ist. Leistungstermine und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der eingestellten Durchführung der Serviceleistung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Ursache für das Sicherheitsrisiko zu vertreten.
  3. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat auf eigene Kosten die vertraglich festgelegten Mitwirkungsmaßnahmen rechtzeitig zu erfüllen. Soweit im Angebot keine abweichenden Regelungen enthalten sind, hat der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
      1. Benennung eines Ansprechpartners bei dem Kunden, der die Serviceleistungen auf der Seite des Kunden koordiniert;
      2. Ermöglichung des ungehinderten Zugangs zu dem Einsatzort, zu den Räumen, zu dem jeweiligen Systemen (inkl. Soft- und Hardware) des Kunden, sofern die Erbringung der Serviceleistung beim Kunden vor Ort vereinbart ist;
      3. Bereitstellung der für die Durchführung der Serviceleistung erforderlichen Geräte und Materialien;
      4. Schutz des Einsatzorts und der für die Serviceleistung eingesetzten technischen Geräte vor schädlichen Einflüssen, insbesondere Umwelteinflüssen, sofern die Erbringung der Serviceleistung beim Kunden vor Ort vereinbart ist;
      5. Bereitstellung von qualifizierten Fachkräften (z.B. Bedienpersonal), soweit dies für die Unterstützung der Serviceleistung erforderlich ist;
      6. Übermittlung von Informationen über die bisherige Funktionsfähigkeit und den Zustand der jeweiligen System, der Hard- und Software des Kunden, soweit diese Informationen für die Serviceleistung von Bedeutung sind.
      7. Der Kunde hat dem Lizenzgeber in angemessener Frist vor dem vertragsgemäßen Beginn der Serviceleistung über die am Einsatzort jeweils gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu informieren, soweit diese für die Serviceleistung von Bedeutung sind. Die Erfüllung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durch den Lizenzgeber während der Serviceleistung befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur eigenen Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften am Einsatzort.
    2. Soweit die Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine Voraussetzung für den Beginn der Serviceleistungen ist, muss der Kunde diese rechtzeitig vor dem vertragsgemäßen Beginn der Serviceleistungen erfüllen.
    3. Im Übrigen hat der Kunde die Durchführung der Serviceleistung im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben zu unterstützen.
    4. Erbringt der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß, ist der Lizenzgeber bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen von der Leistungspflicht befreit, soweit der Lizenzgeber für die Erbringung der Serviceleistungen auf die jeweilige Mitwirkungsleistung angewiesen ist. Der Lizenzgeber ist für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich, § 254 BGB bleibt unberührt.
    5. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten, und verzögert sich hierdurch die Serviceleistung oder befindet er sich in Annahmeverzug, so hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt.
  4. Geltung der IT-AGB

Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB.

Stand: 2024-04-21

Ergänzende Vertragsbedingungen – Online-Speicherplatz

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Bereitstellung von Online-Speicherplatz (nachfolgend "EVB-Online-Speicherplatz") gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend "IT-AGB") für alle Verträge ("Verträge") der DIN Media GmbH ("Lizenzgeber") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die Bereitstellung von Online-Speicherplatz.
    2. Diese EVB-Online-Speicherplatz sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
  2. Leistungsumfang
    1. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden Online-Speicherplatz ("Online-Speicherplatz") auf eigenen Servern oder auf Servern eines vom Lizenzgeber beauftragten Dritten in dem im Angebot angegebenen Umfang zur Verfügung.
    2. Der Kunde ist berechtigt, den zur Verfügung gestellten Online-Speicherplatz nach Maßgabe des Angebots und dieser EVB-Online-Speicherplatz für seine eigenen Geschäftszwecke im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Lizenzgeber erbrachten IT-Leistungen, nicht jedoch für private Zwecke zu nutzen. Der Kunde darf den zur Verfügung gestellten Online-Speicherplatz insbesondere nutzen, um Daten, Dokumente und sonstige Inhalte hochzuladen, zu speichern und abzurufen. Das Recht des Kunden, den Online-Speicherplatz zu nutzen, steht ausschließlich dem Kunden zu und ist nicht auf Dritte übertragbar.
    3. Der Lizenzgeber gewährleistet eine 99,4 prozentige Verfügbarkeit des Online-Speicherplatzes im Monatsdurchschnitt. Die Nichtverfügbarkeit des Online-Speicherplatzes aufgrund von Netzunterbrechungen außerhalb des Einflussbereiches des Lizenzgebers, wegen eines Verschuldens des Kunden oder wegen technisch erforderlicher Wartungsarbeiten bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
    4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für die Bereitstellung des Online-Speicherplatzes Unterauftragnehmer zu beauftragen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Kunden bedarf.
  3. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Online-Speicherplatz vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Nutzung des Online-Speicherplatzes über den vertragsgemäßen Umfang hinaus unzulässig ist.
    2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für eine ausreichende Internetverbindung, um den Online-Speicherplatzes nutzen zu können.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen für die Nutzung des Online-Speicherplatz vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben. Der Kunde wird dem Lizenzgeber unverzüglich informieren, sofern ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unbefugten Dritten die ihm zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen bekannt sind.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, in ausreichend regelmäßigen Abständen eine Datensicherung durchzuführen, insbesondere wenn Probleme auftreten oder auf Anweisung des Lizenzgebers.
    5. Der Kunde wird keine Daten, Dokumente oder sonstige Inhalte in den Online-Speicherplatz einstellen, die geltendes Recht verletzen, gegen Rechte Dritter verstoßen oder mit Viren oder Schadsoftware belastet sind. Der Kunde ist insbesondere selbst dafür verantwortlich, dass er für die Nutzung von technischen Regeln im Online-Speicherplatz ausreichende Urheberrechte hat.
      1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Zugriff auf die Inhalte unverzüglich zu sperren und diese Inhalte von Servern des Lizenzgebers oder von Servern vom Lizenzgeber beauftragten Dritten zu löschen, wenn der Kunde gegen Nr. 3.5 verstößt.
      2. Für eventuelle Verluste des Inhalts aufgrund einer Verletzung von Nr. 3.5 durch den Kunden haftet der Lizenzgeber nicht. Der Kunde wird den Lizenzgeber von sämtlichen Aufwendungen und Kosten freistellen, die aufgrund einer der Verletzung von Nr. 3.5 entstehen.
    6. Der Kunde wird den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Aufwendungen und Kosten freistellen, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus dieser Nr. 3 ergeben. Der Lizenzgeber wird den Kunden über eine Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich und zumutbar ist, Gelegenheit geben, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Der Kunde wird den Lizenzgeber unverzüglich sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Sachverhalt mitteilen, der Grundlage der Inanspruchnahme ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.
  4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird die Vergütung für die Bereitstellung von Online-Speicherplatz für jedes Jahr im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung binnen 14 Tagen zu begleichen
  5. Vertragslaufzeit und Kündigung
    1. Soweit die Parteien im Angebot keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben wird der Vertrag für eine feste Laufzeit von einem (1) Jahr geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr, falls der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt wird.
    2. Die Bereitstellung des Online-Speicherplatzes erfolgt, sobald der Lizenzgeber die vereinbarte Vergütung erhalten hat.
    3. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt davon unberührt.
    4. Ein wichtiger Grund für den Lizenzgeber liegt insbesondere vor, wenn
      1. der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere die Datenschutzbestimmungen, die Geheimhaltungsverpflichtungen oder die Nutzungsrechtsbedingungen, verstößt;
      2.  wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
      3. sich der Kunde wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug befindet.
    5. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§323 Abs.2 und 3 BGB) entbehrlich.
    6. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    7. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Inhalte aus dem Online-Speicherplatz rechtzeitig vor Beendigung des Vertragsverhältnisses herunterzuladen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Lizenzgeber alle Inhalte aus dem Online-Speicherplatz löschen. Eine Nutzung des Online-Speicherplatzes nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden ist unzulässig.
  6. Geltung der IT-AGB
    Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB.

Stand: 2024-04-21

Ergänzende Vertragsbedingungen – Softwareentwicklungsleistungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwareentwicklungsleistungen (nachfolgend: "EVB-Softwareentwicklungsleistungen") gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend "IT-AGB") für alle Verträge ("Verträge") der DIN Media GmbH ("Lizenzgeber") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die Erstellung sowie die Anpassung von Software (nachfolgend "Entwicklungsleistungen"), im Zusammenhang mit der Software Nautos.
    2. Diese EVB-Softwareentwicklungsleistungen sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
  2. Vertragsgegenstand
    1. Der Lizenzgeber erbringt Entwicklungsleistungen für den Kunden gemäß der im Angebot vereinbarten Spezifikation.
    2. Die im Angebot vereinbarte Spezifikation gibt die geschuldete Beschaffenheit der Entwicklungsleistungen abschließend wieder. Änderungen der vereinbarten Spezifikationen sind nur nach den Voraussetzungen von Nr. 3 zulässig.
    3. Analyse-, Planungs-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand von Verträgen über Entwicklungsleistungen und sind nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung vom Lizenzgeber zu erbringen.
    4. Die Überlassung der Entwicklungsleistungen erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Der Quellcode (source code) ist nicht Teil der zu erbringenden Entwicklungsleistungen und wird nicht mit ausgeliefert, es sei denn, die Parteien haben eine Überlassung des Quellcodes im Angebot ausdrücklich schriftlich vereinbart.
    5. Die Lieferung oder Erstellung einer Dokumentation ist nicht Gegenstand der Verträge und bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung insbesondere zu Inhalt und Umfang der Dokumentation.
  3. Leistungsänderungen
    1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss und bis zur Abnahme der Entwicklungsleis-tungen Änderungen des Vertrags vorschlagen, es sei denn, dies ist für den Lizenzgeber unzumutbar.
    2. Der Lizenzgeber wird den Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlags erforderlich ist oder nicht.
    3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlags erforderlich, wird der Lizenzgeber dem Kunden in angemessener Frist den für die umfangreiche Prüfung voraussichtlich benötigen Zeitraum und die Vergütung für die umfangreiche Prüfung mitteilen. Der Kunde wird innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Lizenzgebers den Auftrag für eine umfangreiche Prüfung erteilen oder ablehnen. Werktage im Sinne dieser Regelung sind alle Wochentage außer Sonntage und außer gesetzliche Feiertage am Sitz des Lizenzgebers.
    4. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlags nicht erforderlich, wird der Lizenzgeber den Änderungsvorschlag des Kunden prüfen und innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang des Änderungsvorschlags entweder ein schriftliches Angebot ("Änderungsangebot") unter Angabe von Leistungsraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung unterbreiten oder den Kunden mitteilen, dass der Änderungsvorschlag für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist.
    5. Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich erklären.
    6. Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt, Änderungen des Vertrags vorzuschlagen und dem Kunden ein Änderungsangebot vorzulegen. Der Kunde wird das Änderungsangebots innerhalb von 7 Werktagen nach dessen Zugang schriftlich annehmen oder ablehnen.
    7. Die zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen des Vertrags sind schriftlich in einem Änderungsprotokoll zu dokumentieren. Das Änderungsprotokoll wird Be-standteil des Vertrags.
    8. Solange Änderungsangebote nicht schriftlich angenommen wurden, wird der Lizenzgeber die ursprünglich im Vertrag vereinbarten Entwicklungsleistungen erbringen. Etwas anderes gilt nur, soweit die Parteien sich ausdrücklich und schriftlich auf eine vorübergehende Unterbrechung oder Änderung der Leistungserbringung verständigt haben.
  4. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat auf eigene Kosten die im Vertrag festgelegten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zu erfüllen. Soweit im Angebot keine abweichende Regelungen enthalten sind, hat der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
      1. Der Kunde stellt dem Lizenzgeber alle für die Erbringung der Entwicklungsleistung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
      2. Der Kunde hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Zudem steht der Ansprechpartner dem Lizenzgeber für notwendige Informationen zur Verfügung.
    2. Im Übrigen hat der Kunde die Erbringung der Entwicklungsleistung im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben zu unterstützen.
    3. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten, und verzögert sich hierdurch die Entwicklungsleistung oder befindet er sich in Annahmeverzug, so hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt.
  5. Abnahme
    1. Soweit es sich bei den Entwicklungsleistungen um eine Werkleistung handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Abnahme.
    2. Der Kunde ist verpflichtet die vertragsgemäße Entwicklungsleistung abzunehmen. Der Kunde kann die Abnahme nicht verweigern, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen. Der Kunde wird dem Lizenzgeber die Abnahme schriftlich bestätigen.
    3. Als abgenommen gilt die Entwicklungsleistung auch dann, wenn der Lizenzgeber dem Kunden nach Fertigstellung der Entwicklungsleistung eine angemessene Frist, wobei diese höchstens 12 Werktage betragen muss, zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Werktage im Sinne dieser Regelung sind alle Wochentage außer Sonntage und außer gesetzliche Feiertage am Sitz des Lizenzgebers.
    4. Die Gefahr geht spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr bereits mit dem Eintritt des Verzugs auf den Kunden über.
    5. Festgestellte Fehler der abzunehmenden Entwicklungsleistungen sind nach folgen-den Fehlerklassen zu unterscheiden:
      1. Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass die Entwicklungsleistung insgesamt nicht genutzt werden kann.
      2. Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
      3. Fehlerklasse 3: Jeder andere Fehler, der nicht einen Fehler im Sinne der Fehlerklassen 1 oder 2 darstellt.
    6. Der Kunde ist nur berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen eines oder mehrerer Fehler der Fehlerklassen 1 oder 2 zu verweigern. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Entwicklungsleistung nicht, sondern sind allenfalls im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
    7. Die Zuordnung der einzelnen Fehler zu einer Fehlerklasse erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen, bleibt es bei der vorläufigen Klassifizierung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der be-rechtigten Interessen des Kunden durch den Lizenzgeber. Bis zur Einigung oder endgültigen Klärung gilt die vorläufige Klassifizierung durch den Lizenzgeber.
    8. Solange dem Lizenzgeber die schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde zur Nutzung der Entwicklungsleistung nicht berechtigt.
  6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    1. Für die Entwicklungsleistungen können die Parteien im Angebot einen Festpreis oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbaren.
    2. Haben die Parteien eine Vergütung nach Aufwand mit einer Obergrenze vereinbart, ist der Lizenzgeber bei Erreichen dieser Obergrenze nicht zur weiteren Erbringung der Entwicklungsleistung verpflichtet.
    3. Handelt es sich bei der Entwicklungsleistung um eine Werkleistung und ist das Werk (nachfolgend: "Werk") vor der Abnahme infolge eines Mangels eines von dem Kunden gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Kunden für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Lizenzgeber zu vertreten hat, so kann der Lizenzgeber einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Etwaige sonstige Ansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.
  7. Mängelgewährleistung
    1. Für Sach- und Rechtsmängel von Werkleistungen leistet der Lizenzgeber Nacherfüllung nach Wahl des Lizenzgebers durch Beseitigung des Mangels oder erneute Erbringung der Leistung. Schlägt die Nacherfüllung, jeweils nach Setzung einer angemessenen Frist, zweimal fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder zurückzutreten. Im Falle lediglich unwesentlicher Mängel ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
    2. Kein Mangel im Sinne dieses Rahmenvertrags sind insbesondere Funktionsbeeinträchtigungen,
      1. die aus Mängeln von Hard- oder Software resultieren, die nicht vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt wurden;
      2. die aus fehlerhaften Umgebungsbedingungen des Kunden resultieren;
      3. die aus einer Fehlbedienung des Kunden resultieren;
      4. die aus schadhaften Daten, welche der Kunde dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellt hat, resultieren.
    3. Dem Kunden ist bekannt, dass schon geringfügige Änderungen an einer Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Kunde trägt für solche eigenmächtigen Änderungen das alleinige Risiko.
    4. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderer zur Veranschaulichung des Fehlers geeigneter Unterlagen. Der Kunde überlässt dem Lizenzgeber im Gewährleistungsfall alle für die Mängelbeseitigung erforderlichen, ihm zugänglichen Informationen.
  8. Nutzungsrechte
    1. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, räumt der Lizenzgeber dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbares Recht ein, die Entwicklungsleistungen zu nutzen, insbesondere zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Soweit nicht anders vereinbart, wird dem Kunden das einfache Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt.
    2. Soweit die Entwicklungsleistungen durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, stehen diese gewerblichen Schutzrechte allein dem Lizenzgeber zu. Dem Lizenzgeber steht es frei, die gewerblichen Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Dem Kunden ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen.
  9. Geltung der IT-AGB

Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB.


Stand: 2024-04-21


Anlage: Leistungsbeschreibung Software – Nautos