Anlage: Leistungsbeschreibung Software
Software (Nautos Basic)
Leistungsumfang
Der Lizenzgeber erstellt mit Nautos eine Anwendung zur Prozessunterstützung bei der Verwaltung von technischen Regeln und Dokumenten zur Verfügung. Nautos ist für die damit verbundenen Kernprozesse und im Folgenden beschriebenen Funktionen eine Out-of-the-box-Lösung. Die Lieferung und Bereitstellung von Metadaten sowie die Dokumentbereitstellung ist nicht Bestandteil der Software, sondern muss über zusätzliche Pakete erworben werden. Die Anwendung wird als Software-as-a-Service, die Software auf einem Server des Lizenzgebers oder eines vom Lizenzgeber beauftragten Dritten betrieben und gehostet, bereitgestellt.
Bei der Variante On-Premises-Software (Intranet) erfolgt eine Bereitstellung der notwendigen Installationspakete zum Betrieb auf dem Kundensystem durch den Lizenzgeber. Die technischen Anforderungen entnehmen Sie den Systemvoraussetzungen, die dem individuellen Angebot für den Kunden beiliegen.
Die vom Lizenzgeber bereitgestellte Anwendung enthält zum aktuellen Entwicklungszeitpunkt folgende Funktionen:
Nautos Basic
- Suchen, Finden, Annotieren, Exportieren und Markieren von Datensätzen innerhalb des vorliegenden Metadatenbestands.
- Dokumentlisten in Favoriten strukturieren (Favoritenordner).
- Überwachungen (Benachrichtigungen bei Änderungen an Datensätzen) und automatischen Datenupdates in den eigenen Favoriten.
- Erstellen von eigenen (Firmen-) Datensätzen.
- Verknüpfen und Anzeige von Volltexten (Dokumenten).
- Benutzerverwaltung mit rollenbasierten Zugangsrechten im System - Erstellen, Verwalten und Löschen von: Nutzern, Nutzergruppen, Rollen, Standorten.
- Folgende Zugriffsmethoden werden unterstützt:
- Zugriff via Nutzername und Passwort
- Zugriff via IP-Login
- Zugriff via Single Sign On (Voraussetzung: Modul SSO).
- Erstellung von einfachen Nutzungsstatistiken für Dokumentzugriffe.
- Lizenzverwaltung (Steuerung von Rechten zur Nutzung und Anzeige von Datensätzen und Volltexten).
- Bestellmanagement mit interner Anforderung und Kauf von Dokumenten aus der Anwendung.
Module
Als zusätzliche kostenpflichtige Module verfügbar sind:
- Intranet – On-Premises-Software.
- Single Sign On (SSO)
- ReqIF-Konverter.
- API Metadaten.
Lieferantenportal (ab R2/2024).
Der Umfang der einzelnen Funktionsbereiche ist abhängig vom gewählten Softwarepaket (Nautos Basic, Nautos Pro, Nautos Premium bzw. zusätzlicher Module).
Leistungen im Zusammenhang mit der Software, die über die vorgenannten Funktionen der Software sowie die Regelungen in der EVB Nautos hinausgehen, insbesondere weitergehende IT-Serviceleistungen, IT-Beratungs- und Schulungsleistungen sowie Programmier- und Entwicklungsleistungen, bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
Der Lizenzgeber stellt nur die technische Administration der Anwendung bereit, die Administration der Anwendungsfunktionen, insbesondere die Compliance-konforme Lizensierung der Metadaten und Dokumente in der Anwendung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
Single Sign On (SSO) – Automatisiertes Login-Verfahren für Nutzer
- Mit dem Modul Single Sign On erhält der Kunde in der Anwendung die Möglichkeit als zusätzliches Login-Verfahren externe Identity Provider (IdP) einzurichten und zu konfigurieren.
- Beim Login erfolgt eine laufende Authentifizierung gegen den vom Kunden definierten IdP.
- Es können Nutzerattribute und Rollenzuordnungen für das Login-Verfahren verwaltet werden.
- Konfigurierbare Protokollierung der Nutzer-Login-Vorgänge.
- Optionales Signieren von Authentifizierungsanfragen durch den Serviceprovider Nautos
- Automatischer Zertifikatswechsel möglich
- Verwaltungsübersicht von aktivierten Anmeldeverfahren und IdPs.
- Folgende Single Sign On-Methoden werden durch Nautos Online unterstützt:
- SAML (ADFS)
- Shibboleth (ab Q2/2024).
ReqIF-Konverter
- Das Modul ReqIF-Konverter ist ein Service innerhalb von Nautos, der verfügbare Inhalte ins Format ReqIF (OMG 1.2) konvertiert, damit Kunden diese in weitere Zielsysteme importieren können. Dabei werden textbasierte Inhalte automatisiert in Anforderungsobjekte zerlegt, deren Modalität vorbestimmt und mit Dokument- sowie Requirement-Metadaten angereichert. Die Übernahme und Darstellung der Objekte (u. a. Abbildungen, Formeln, Tabellen) ist abhängig von den Darstellungsmöglichkeiten im genutzten Zielsystem sowie der eingesetzten Zielsystem-Version. Der ReqIF-Service liefert eine Zip-Datei (.reqifz). Das Modul ReqIF-Konverter steht derzeit ausschließlich für Inhalte aus den folgenden Regelwerken zur Verfügung: DIN, DIN EN, DIN EN ISO. Das Modul ReqIF-Konverter liefert für die Modalitäten (Verbindlichkeit) der Anforderungsobjekte eine maschinelle Vorklassifikation, die ausschließlich textbasierte Inhalte auswerten und die Verbindlichkeit aufgrund der modalen Hilfsverben bestimmen kann. Wenn der Satzbau in natürlicher Sprache zu komplex oder in sich mehrdeutig ist, kann die Satzerkennung oder Vorklassifikation fehlerhaft sein und muss vom Anwender nachbearbeitet werden. Grafiken sowie unspezifische Gestaltungsmerkmale können nicht ausgewertet werden. Aus genannten Gründen ist der Anwender für die Validierung der Konvertierungsergebnisse im Hinblick auf deren Einsatz in seinen Systemen und Prozessen verantwortlich.
- Mit dem Modul ReqIF-Konverter werden konvertierbare Datensätze in der Anwendung entsprechend gekennzeichnet.
- Als elektronische Fassung vorliegende Dokumente der o.g. Regelwerke können zur Konvertierung übergeben werden.
- Die konvertierten Dokumente werden für den Anwender im Downloadbereich von Nautos bereitgestellt gemäß den dafür geltenden Bestimmungen.
- Die konvertierten Dokumente werden nicht in einer Datenbank bei DIN Solutions / Beuth gespeichert, sie werden nicht persistiert.
API Metadaten
- Das Modul liefert einen kundenspezifischen Zugriff, um Suchanfragen per API an die Nautos Suche zu stellen.
- Der Endpunkt wird ohne Oberfläche ausgeliefert, zur Ausführung der Abfragen benötigt der Auftraggeber entsprechende Software (Bsp. Postman).
- Die Verantwortung für die technische Einbindung der API liegt beim Auftraggeber
- Die Ergebnisse werden entsprechend der Konfiguration des Request (Paging, Sortierung, Offset) bereitgestellt und können in JSON exportiert werden.
- der Lizenzgeber behält sich vor, die Frequenz der Requests sowie den Umfang zu begrenzen, um die Performance des Service zu gewährleisten.
- Für den Request und das Ergebnis können alle Metadatenfelder der Nautos Suche verwendet werden – die Suchlogik soll analog der GUI die gleichen Ergebnisse liefern.
- Eine Dokumentation der Feldbezeichnungen und Suchparameter liegt vor und wird regelmäßig aktualisiert
- Die Aktualisierung der Metadaten im Service erfolgt im Rahmen den Datenupdates in Nautos Online.
- Tenantspezifische Benutzerinformationen (Firmendaten, Dokumente, Benutzerdaten) werden über die API nicht bereitgestellt
Ergänzende Vertragsbedingungen - Metadaten
- Geltungsbereich
- Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Metadaten (nachfolgend: "EVB-Metadaten") gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend "IT-AGB") für alle Verträge ("Verträge") der DIN Media GmbH ("Lizenzgeber") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die Überlassung von bibliographischen Daten zu technischen Regeln ("Metadaten").
- Diese EVB-Metadaten sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
- Leistungsumfang
- Die Metadaten werden bei verschiedenen Regelsetzern generiert und liegen dem Lizenzgeber als Datensätze vor ("Datensätze"). Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die Metadaten als Datensätze nach Maßgabe des Angebots sowie dieser EVB-Metadaten zur Verfügung, wie sie bei dem Lizenzgeber vorhanden sind. Der Umfang der zur Verfügung gestellten Metadaten ist abhängig von der Bereitstellung durch den Regelsetzer und kann mithin während der Vertragslaufzeit variieren. Hierauf hat der Lizenzgeber keinen Einfluss. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden eine stets aktuelle Übersicht mit den vertragsgegenständlichen Metadaten zur Verfügung. Diese kann der Kunde unter https://www.dinmedia.de/de/normenverwaltung/nautos einsehen.
- Dem Kunden ist bewusst, dass der Lizenzgeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensätze nicht verifizieren kann. Daher kann der Lizenzgeber dem Kunden die Richtigkeit und Vollständigkeit der Metadaten nicht gewährleisten.
- Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die vertragsgegenständlichen Metadaten direkt über die Nautos Nutzeroberfläche zur Verfügung.
- Nutzungsumfang
- Der Lizenzgeber räumt dem Kunden das nicht-ausschließliche, nicht unterlizensierbare, nicht übertragbareRecht ein, die Metadaten nach Maßgabe des Angebots sowie dieser EVB-Metadaten zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen.
- Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Metadaten in jeglicher Form an Dritte zu übertragen, zu vertreiben, weiterzuveräußern oder sonst zu verbreiten.
- Pflichten des Kunden
- Der Kunde stellt mittels angemessener Schutzmaßnahmen, die mindestens dem Stand der Technik entsprechen, sicher, dass Dritte sowie Mitarbeiter des Kunden die Metadaten nicht entgegen den Bestimmungen des Vertrags nutzen.
- Der Kunde verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich unterrichten, wenn ihm eine erfolgte oder drohende unbefugte Nutzung der Metadaten über den eingeräumten Nutzungsumfang hinaus bekannt wird, insbesondere wenn er feststellt, dass unbefugte Dritte auf die Metadaten zugreifen oder dass Mitarbeiter des Kunden die Metadaten unbefugt nutzen.
- Der Kunde verpflichtet sich, falls der Lizenzgeber sich zur Durchführung rechtlicher Schritte entschließt, um unberechtigte Nutzungen der Metadaten zu verfolgen, den Lizenzgeber auf dessen Bitte hin zu unterstützen.
- Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde den Lizenzgeber oder einem vom Lizenzgeber beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Metadaten im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält und die vereinbarten Schutzmaßnahmen getroffen sind. Der Kunde wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen. Ergibt die Prüfung eine nicht-vertragsgemäße Nutzung und/oder einen nicht-vertragsgemäßer Schutz, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung, ansonsten trägt die Kosten der Lizenzgeber.
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB entsprechend.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird die Vergütung für die Überlassung der Metadaten für jedes Jahr im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung binnen 14 Tagen zu begleichen. - Vertragslaufzeit und Kündigung
- Soweit die Parteien im Angebot keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben wird der Vertrag für eine feste Laufzeit von einem (1) Jahr geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr, falls der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt wird.
- Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt davon unberührt.
- Ein wichtiger Grund für den Lizenzgeber liegt insbesondere vor, wenn
- der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere die Datenschutzbestimmungen, die Geheimhaltungsverpflichtungen oder die Nutzungsrechtsbedingungen, verstößt;
- wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
- sich der Kunde wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug befindet.
- Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.
- Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Mit Beendigung des Vertrags gleich aus welchem Grund endet das Recht des Kunden die Metadaten zu nutzen. Soweit die Metadaten oder Teile davon auf Datenträgern oder Hardware des Kunden gespeichert ist, sind diese vollständig zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, die Löschung der Metadaten zu dokumentieren und die Dokumentation der Löschung auf Anforderung des Lizenzgebers vorzulegen.
- Geltung der IT-AGB
Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB entsprechend.
Ergänzende Vertragsbedingungen - Serviceleistungen
- Geltungsbereich
- Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Serviceleistungen (nachfolgend "EVB-Serviceleistungen") gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend "IT-AGB") für alle Verträge ("Verträge") der DIN Media GmbH ("Lizenzgeber") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die Erbringungen von IT Serviceleistungen, insbesondere Installation, Konfiguration sowie IT-Schulung und -Beratung (nachfolgend: "Serviceleistungen"). Von den Serviceleistungen nicht erfasst sind Softwareentwicklungsleistungen. Für diese gelten die Ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwareentwicklungsleistungen.
- Diese EVB-Serviceleistungen sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
- Leistungserbringung
- Der Lizenzgeber erbringt gegenüber dem Kunden die im Angebot vereinbarten Serviceleistungen.
- Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Lizenzgeber die Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen nicht im Sinne eines Erfolgs.
- Der Lizenzgeber ist berechtigt, für die Erbringung der Serviceleistungen Unterauftragnehmer zu beauftragen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Kunden bedarf.
- Leistungstermine und Leistungsfristen sind Schätzungen und nur verbindlich, wenn der Lizenzgeber diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Der Beginn der vereinbarten Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen Fragen zwischen den Parteien sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Informationen und Unterlagen sowie der Vorlage der vom Kunden einzuholenden Genehmigungen und Freigaben voraus.
- Leistungstermine und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder der Kunde Änderungen der Serviceleistung verlangt, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Verzögerung zu vertreten.
- Der Lizenzgeber darf die Durchführung der Serviceleistung einstellen, soweit durch die Erbringung der Serviceleistung oder durch Vorgaben des Kunden die Sicherheit, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, von Personen oder Sachen gefährdet ist. Leistungstermine und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der eingestellten Durchführung der Serviceleistung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Ursache für das Sicherheitsrisiko zu vertreten.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat auf eigene Kosten die vertraglich festgelegten Mitwirkungsmaßnahmen rechtzeitig zu erfüllen. Soweit im Angebot keine abweichenden Regelungen enthalten sind, hat der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
- Benennung eines Ansprechpartners bei dem Kunden, der die Serviceleistungen auf der Seite des Kunden koordiniert;
- Ermöglichung des ungehinderten Zugangs zu dem Einsatzort, zu den Räumen, zu dem jeweiligen Systemen (inkl. Soft- und Hardware) des Kunden, sofern die Erbringung der Serviceleistung beim Kunden vor Ort vereinbart ist;
- Bereitstellung der für die Durchführung der Serviceleistung erforderlichen Geräte und Materialien;
- Schutz des Einsatzorts und der für die Serviceleistung eingesetzten technischen Geräte vor schädlichen Einflüssen, insbesondere Umwelteinflüssen, sofern die Erbringung der Serviceleistung beim Kunden vor Ort vereinbart ist;
- Bereitstellung von qualifizierten Fachkräften (z.B. Bedienpersonal), soweit dies für die Unterstützung der Serviceleistung erforderlich ist;
- Übermittlung von Informationen über die bisherige Funktionsfähigkeit und den Zustand der jeweiligen System, der Hard- und Software des Kunden, soweit diese Informationen für die Serviceleistung von Bedeutung sind.
- Der Kunde hat dem Lizenzgeber in angemessener Frist vor dem vertragsgemäßen Beginn der Serviceleistung über die am Einsatzort jeweils gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu informieren, soweit diese für die Serviceleistung von Bedeutung sind. Die Erfüllung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durch den Lizenzgeber während der Serviceleistung befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur eigenen Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften am Einsatzort.
- Soweit die Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine Voraussetzung für den Beginn der Serviceleistungen ist, muss der Kunde diese rechtzeitig vor dem vertragsgemäßen Beginn der Serviceleistungen erfüllen.
- Im Übrigen hat der Kunde die Durchführung der Serviceleistung im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben zu unterstützen.
- Erbringt der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß, ist der Lizenzgeber bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen von der Leistungspflicht befreit, soweit der Lizenzgeber für die Erbringung der Serviceleistungen auf die jeweilige Mitwirkungsleistung angewiesen ist. Der Lizenzgeber ist für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich, § 254 BGB bleibt unberührt.
- Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten, und verzögert sich hierdurch die Serviceleistung oder befindet er sich in Annahmeverzug, so hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt.
- Geltung der IT-AGB
Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB.
Ergänzende Vertragsbedingungen - Softwareentwicklungsleistungen
- Geltungsbereich
- Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwareentwicklungsleistungen (nachfolgend: "EVB-Softwareentwicklungsleistungen") gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend "IT-AGB") für alle Verträge ("Verträge") der DIN Media GmbH ("Lizenzgeber") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die Erstellung sowie die Anpassung von Software (nachfolgend "Entwicklungsleistungen"), im Zusammenhang mit der Software Nautos.
- Diese EVB-Softwareentwicklungsleistungen sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
- Vertragsgegenstand
- Der Lizenzgeber erbringt Entwicklungsleistungen für den Kunden gemäß der im Angebot vereinbarten Spezifikation.
- Die im Angebot vereinbarte Spezifikation gibt die geschuldete Beschaffenheit der Entwicklungsleistungen abschließend wieder. Änderungen der vereinbarten Spezifikationen sind nur nach den Voraussetzungen von Nr. 3 zulässig.
- Analyse-, Planungs-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand von Verträgen über Entwicklungsleistungen und sind nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung vom Lizenzgeber zu erbringen.
- Die Überlassung der Entwicklungsleistungen erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Der Quellcode (source code) ist nicht Teil der zu erbringenden Entwicklungsleistungen und wird nicht mit ausgeliefert, es sei denn, die Parteien haben eine Überlassung des Quellcodes im Angebot ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Die Lieferung oder Erstellung einer Dokumentation ist nicht Gegenstand der Verträge und bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung insbesondere zu Inhalt und Umfang der Dokumentation.
- Leistungsänderungen
- Der Kunde kann nach Vertragsschluss und bis zur Abnahme der Entwicklungsleis-tungen Änderungen des Vertrags vorschlagen, es sei denn, dies ist für den Lizenzgeber unzumutbar.
- Der Lizenzgeber wird den Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlags erforderlich ist oder nicht.
- Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlags erforderlich, wird der Lizenzgeber dem Kunden in angemessener Frist den für die umfangreiche Prüfung voraussichtlich benötigen Zeitraum und die Vergütung für die umfangreiche Prüfung mitteilen. Der Kunde wird innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Lizenzgebers den Auftrag für eine umfangreiche Prüfung erteilen oder ablehnen. Werktage im Sinne dieser Regelung sind alle Wochentage außer Sonntage und außer gesetzliche Feiertage am Sitz des Lizenzgebers.
- Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlags nicht erforderlich, wird der Lizenzgeber den Änderungsvorschlag des Kunden prüfen und innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang des Änderungsvorschlags entweder ein schriftliches Angebot ("Änderungsangebot") unter Angabe von Leistungsraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung unterbreiten oder den Kunden mitteilen, dass der Änderungsvorschlag für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist.
- Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich erklären.
- Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt, Änderungen des Vertrags vorzuschlagen und dem Kunden ein Änderungsangebot vorzulegen. Der Kunde wird das Änderungsangebots innerhalb von 7 Werktagen nach dessen Zugang schriftlich annehmen oder ablehnen.
- Die zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen des Vertrags sind schriftlich in einem Änderungsprotokoll zu dokumentieren. Das Änderungsprotokoll wird Be-standteil des Vertrags.
- Solange Änderungsangebote nicht schriftlich angenommen wurden, wird der Lizenzgeber die ursprünglich im Vertrag vereinbarten Entwicklungsleistungen erbringen. Etwas anderes gilt nur, soweit die Parteien sich ausdrücklich und schriftlich auf eine vorübergehende Unterbrechung oder Änderung der Leistungserbringung verständigt haben.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat auf eigene Kosten die im Vertrag festgelegten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zu erfüllen. Soweit im Angebot keine abweichende Regelungen enthalten sind, hat der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
- Der Kunde stellt dem Lizenzgeber alle für die Erbringung der Entwicklungsleistung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
- Der Kunde hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Zudem steht der Ansprechpartner dem Lizenzgeber für notwendige Informationen zur Verfügung.
- Im Übrigen hat der Kunde die Erbringung der Entwicklungsleistung im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben zu unterstützen.
- Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten, und verzögert sich hierdurch die Entwicklungsleistung oder befindet er sich in Annahmeverzug, so hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt.
- Abnahme
- Soweit es sich bei den Entwicklungsleistungen um eine Werkleistung handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Abnahme.
- Der Kunde ist verpflichtet die vertragsgemäße Entwicklungsleistung abzunehmen. Der Kunde kann die Abnahme nicht verweigern, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen. Der Kunde wird dem Lizenzgeber die Abnahme schriftlich bestätigen.
- Als abgenommen gilt die Entwicklungsleistung auch dann, wenn der Lizenzgeber dem Kunden nach Fertigstellung der Entwicklungsleistung eine angemessene Frist, wobei diese höchstens 12 Werktage betragen muss, zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Werktage im Sinne dieser Regelung sind alle Wochentage außer Sonntage und außer gesetzliche Feiertage am Sitz des Lizenzgebers.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr bereits mit dem Eintritt des Verzugs auf den Kunden über.
- Festgestellte Fehler der abzunehmenden Entwicklungsleistungen sind nach folgen-den Fehlerklassen zu unterscheiden:
- Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass die Entwicklungsleistung insgesamt nicht genutzt werden kann.
- Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
- Fehlerklasse 3: Jeder andere Fehler, der nicht einen Fehler im Sinne der Fehlerklassen 1 oder 2 darstellt.
- Der Kunde ist nur berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen eines oder mehrerer Fehler der Fehlerklassen 1 oder 2 zu verweigern. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Entwicklungsleistung nicht, sondern sind allenfalls im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
- Die Zuordnung der einzelnen Fehler zu einer Fehlerklasse erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen, bleibt es bei der vorläufigen Klassifizierung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der be-rechtigten Interessen des Kunden durch den Lizenzgeber. Bis zur Einigung oder endgültigen Klärung gilt die vorläufige Klassifizierung durch den Lizenzgeber.
- Solange dem Lizenzgeber die schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde zur Nutzung der Entwicklungsleistung nicht berechtigt.
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Für die Entwicklungsleistungen können die Parteien im Angebot einen Festpreis oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbaren.
- Haben die Parteien eine Vergütung nach Aufwand mit einer Obergrenze vereinbart, ist der Lizenzgeber bei Erreichen dieser Obergrenze nicht zur weiteren Erbringung der Entwicklungsleistung verpflichtet.
- Handelt es sich bei der Entwicklungsleistung um eine Werkleistung und ist das Werk (nachfolgend: "Werk") vor der Abnahme infolge eines Mangels eines von dem Kunden gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Kunden für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Lizenzgeber zu vertreten hat, so kann der Lizenzgeber einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Etwaige sonstige Ansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.
- Mängelgewährleistung
- Für Sach- und Rechtsmängel von Werkleistungen leistet der Lizenzgeber Nacherfüllung nach Wahl des Lizenzgebers durch Beseitigung des Mangels oder erneute Erbringung der Leistung. Schlägt die Nacherfüllung, jeweils nach Setzung einer angemessenen Frist, zweimal fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder zurückzutreten. Im Falle lediglich unwesentlicher Mängel ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
- Kein Mangel im Sinne dieses Rahmenvertrags sind insbesondere Funktionsbeeinträchtigungen,
- die aus Mängeln von Hard- oder Software resultieren, die nicht vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt wurden;
- die aus fehlerhaften Umgebungsbedingungen des Kunden resultieren;
- die aus einer Fehlbedienung des Kunden resultieren;
- die aus schadhaften Daten, welche der Kunde dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellt hat, resultieren.
- Dem Kunden ist bekannt, dass schon geringfügige Änderungen an einer Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Kunde trägt für solche eigenmächtigen Änderungen das alleinige Risiko.
- Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderer zur Veranschaulichung des Fehlers geeigneter Unterlagen. Der Kunde überlässt dem Lizenzgeber im Gewährleistungsfall alle für die Mängelbeseitigung erforderlichen, ihm zugänglichen Informationen.
- Nutzungsrechte
- Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, räumt der Lizenzgeber dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbares Recht ein, die Entwicklungsleistungen zu nutzen, insbesondere zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Soweit nicht anders vereinbart, wird dem Kunden das einfache Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt.
- Soweit die Entwicklungsleistungen durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, stehen diese gewerblichen Schutzrechte allein dem Lizenzgeber zu. Dem Lizenzgeber steht es frei, die gewerblichen Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Dem Kunden ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen.
- Geltung der IT-AGB
Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB.
Stand: April 2024