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DIN-Normen – auch wenn es sich um DIN-ISO-, DIN-ISO-IEC-, DIN-IEC-, DIN-EN-, DIN-EN-ISO-, DIN-EN-ISP-, DIN SPEC oder DIN-ETS-Normen handelt –, die dazugehörigen Entwürfe, Beiblätter und Vornormen (im Folgenden kurz zusammengefasst nur noch als „DIN-Normen“ bezeichnet) sind geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Unbeschadet der nach dem Urheberrechtsgesetz nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechte nimmt DIN als Träger der Gemeinschaftsarbeit die ihm übertragenen Rechte zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung wahr. Bei DIN-Normen mit VDE-Klassifikation nehmen DIN und VDE die Rechte gemeinsam wahr.
Zur Durchführung der Normungsarbeit ist DIN auf den Verkauf der DIN-Normen angewiesen. DIN-Normen dürfen nur mit Erlaubnis von DIN für bestimmte Zwecke und auf bestimmte Arten vervielfältigt werden, sofern dadurch den eigenen Interessen von DIN nicht geschadet wird. Eine solche Vervielfältigung darf jedoch nur anhand eines eigenen Exemplars der Originalfassung einer DIN-Norm, gleichgültig ob auf Papier oder auf elektronischem Datenträger, hergestellt werden.
„Vervielfältigung“ ist jede Verwertung einer DIN-Norm, durch die – gleichgültig in welchem Verfahren (z. B. durch Kopieren, Drucken, Verfilmen, Abschreiben, Einscannen, Datenübernahme usw.) – ein weiteres Exemplar in einer unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbaren Form geschaffen wird.
Unterlagen für die Vervielfältigung, z. B. die DIN-Normen selbst, Zeichnungen oder Klischees, stellt DIN nicht zur Verfügung. DIN-Normen können jederzeit bei der DIN Media GmbH, 10772 Berlin, in gedruckter Form, auf elektronischem Datenträger oder per Download-Verfahren von der Internetseite www.dinmedia.de bezogen werden.
Die Erlaubnis zur Vervielfältigung von DIN-Normen kann mit dem bereitgestellten Onlineformular
Angaben zur Vervielfältigungserlaubnis schriftlich beim Justiziariat von DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, eingeholt werden.
Es wird dringend empfohlen, keine Vervielfältigung vorzunehmen, bevor nicht eine Vervielfältigungserlaubnis erteilt ist. Jede unerlaubte Vervielfältigung stellt eine zum Schadenersatz verpflichtende Rechtsverletzung dar und ist strafbar. Für nicht erlaubte Vervielfältigungen, die DIN nachträglich genehmigt, ist auf die Gebühr ein 100%iger Aufschlag zu entrichten.
Gebührenpflichtig sind alle Vervielfältigungen, die eine unveränderte oder nur unwesentlich veränderte, vollständige oder auszugsweise Wiedergabe des Originaltextes einer DIN-Norm darstellen, und zwar unabhängig von der Formatgröße der Vervielfältigung. Hierbei gelten beispielsweise das Einsetzen eines Firmennamens oder Firmenzeichens sowie einer Ordnungsnummer, desgleichen das Weglassen oder Ändern der äußeren Umrahmung als unwesentliche Änderung.
Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung umfasst ausdrücklich nicht das Recht, DIN-Normen in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, insbesondere nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z. B. durch Online-Dienste und Internet.
Die vollständige Vervielfältigung wird erst 6 Monate nach Erscheinen der DIN-Norm gestattet.
DIN e.V., Januar 2015