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DIN EN 71-1 legt Anforderungen und Prüfverfahren für die mechanischen und physikalischen Eigenschaften von Spielzeug fest. Sie gilt für Spielzeug, das heißt für alle Erzeugnisse oder Materialien, die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - konstruiert beziehungsweise eindeutig dafür bestimmt sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen benutzt zu werden. Sie gilt für Spielzeug im Neuzustand, berücksichtigt jedoch sowohl die bei bestimmungsgemäßem beziehungsweise vorhersehbarem Gebrauch vorhersehbare, übliche Benutzungsdauer als auch das kindgemäße Verhalten. Sie enthält spezifische Anforderungen an Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten, für Kinder unter 18 Monaten und für Kinder, die zu jung sind, um ohne Hilfe sitzen zu können und legt Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung fest. Diese neue konsolidierte Fassung enthält folgende Änderung: - A1 bezüglich Warnhinweise - A2 bezüglich akustischer Anforderungen und Prüfverfahren; - A3 bezüglich Papier/Pappe (legt unter anderem fest unter welchen Bedingungen Spielzeug oder Spielzeugteile aus Papier oder Pappe nicht geprüft werden müssen). Dieses Dokument (EN 71-1:2011+A3:2014) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 52 "Sicherheit von Spielzeug" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DS (Dänemark) gehalten wird. Das zuständige deutsche Spiegelgremium ist der Arbeitsausschuss NA 095-05-01 AA "Sicherheit von Spielzeug" im Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 71-1:2013-12 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 71-1:2015-02 , DIN EN 71-1:2018-12 .
Gegenüber DIN EN 71-1:2013-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Begriff "Papier" (3.41) überarbeitet, um ihn zu präzisieren, und Begriff "Pappe" (3.42) neu aufgenommen; b) Erläuterung in 5.1 aufgenommen, dass der in der Liste der Ausnahmen verwendete Begriff "Stoff/Gewebe" Filz und elastisches Stoff/Gewebe mit einschließt; c) zusätzliche Prüfung zur Ablösbarkeit von Pappkomponenten ergänzt in 5.1. a) ergänzt; d) in Abschnitt 6 die Liste der Ausnahmen für Beutel aus flexiblem Kunststoff dahingehend geändert, dass Beutel mit einer Fläche größer 100 mm x 100 mm unter die Anforderungen fallen und Text "und eine Öffnung mit einem Umfang von mehr als 380 mm haben" in Unterabschnitt 6 a) entfernt; e) in 7.1 Anforderung aufgenommen, dass bei der Erstellung von Warnhinweisen die in A.33 enthaltenen "Bewährten Verfahren für Sichtbarkeit und Lesbarkeit" zu beachten sind; f) eine Zugkraft von 25 N für Bestandteile, die vollständig aus Pappe hergestellt sind, im Prüfverfahren in 8.4.2.1 eingeführt; g) Eigenschaften des Gleichfeld-Gaußmeter (8.35.2.1) präzisiert; h) im informativen Anhang A.26 und A.33 überarbeitet, insbesondere Aufnahme von "Bewährten Verfahren für Sichtbarkeit und Lesbarkeit" in A.33.