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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Dieses Dokument enthält die deutsche Übersetzung der Internationalen Norm ISO 8217:2010, die im Technischen Komitee ISO/TC 28 "Petroleum products and lubricants" (Sekretariat: ANSI, USA), Subkomitee SC 4 "Classifications and specifications" (Sekretariat: AFNOR, Frankreich) ausgearbeitet wurde.
Das zuständige nationale Gremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-06-34 AA "Anforderungen an Heizöle und Schifffahrtsbrennstoffe" im Fachausschuss Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des Normenausschusses Materialprüfung (NMP).
Diese Internationale Norm legt die Anforderungen für Brennstoffe auf Mineralölbasis für den Schifffahrtseinsatz in Dieselmotoren und Kesselanlagen fest, und zwar vor einer zweckmäßigen Behandlung vor dem Einsatz. Die in dieser Internationalen Norm angegebenen Anforderungen an Brennstoffe können auch auf stationäre Dieselmotoren der gleichen oder einer ähnlichen Bauart wie der, die für Schifffahrtszwecke eingesetzt werden, angewendet werden.
Diese Internationale Norm legt vier Kategorien von Destillatbrennstoffen fest, eine für den Einsatz in Diesel-Notaggregaten. Sie legt außerdem sechs Kategorien für Rückstandsöle fest.
Für den Zweck dieser Internationalen Norm schließt der Begriff "Mineralöl" auch Öle aus Teersänden und Ölschiefer ein.
Anforderungen an Brennstoffe zum Einsatz in Schiffsgasturbinenanlagen sind in ISO 4261 festgelegt.
Dieses Dokument ersetzt DIN ISO 8217:2009-08 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN ISO 8217:2013-12 .
Gegenüber DIN ISO 8217:2009-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Normative Verweisungen aktualisiert; b) in Abschnitt 5 wurden Anforderungen bezüglich Materialien biologischen Ursprungs und sonstigen Zusätzen (z. B. Additive) aufgenommen; c) die Grenzwerte in den Tabellen 1 und 2 zeigen jetzt die Anforderungen an die Angabe der Prüfergebnisse. Die Viskositätsgrenzwerte sind z. B. auf vier signifikante Stellen anzugeben; d) die nachfolgenden Änderungen ergeben sich bei den Destillatbrennstoffen (4 Kategorien): - eine zusätzliche Kategorie DMZ wurde eingeführt mit einer Mindestviskosität von 3,000 mm2/s bei 40 °C, sie ist jedoch in allen anderen Eigenschaften identisch mit DMA; - die vorige Kategorie DMC wurde modifiziert und als RMA 10 in die Tabelle 2 überführt; - in der Tabelle 1 wurden Anforderungen für die folgenden Eigenschaften hinzugefügt: Schwefelwasserstoff, Säurezahl, Oxidationsstabilität und Schmierfähigkeit; - die Mindestviskosität für DMA wurde auf 2,000 mm2/s erhöht; - eine Mindestviskosität von 2,000 mm2/s wurde für DMB hinzugefügt; - die Anforderungen für die "visuelle Prüfung" in Tabelle 1 wurden geändert. e) Die nachfolgenden Änderungen ergeben sich bei den Rückstandsölen (6 Kategorien): - RMA 10 wurde hinzugefügt; - RMG und RMK wurden um zusätzliche Viskositätsklassen erweitert; - die Kategorien RMF und RMH wurden herausgenommen; - in der Tabelle 2 wurden der CCAI (Calculated Carbon Aromaticity Index) und Anforderungen für folgende Eigenschaften aufgenommen: Schwefelwasserstoff, Säurezahl und Natriumgehalt; - Grenzwerte für Schwefel wurden nicht aufgenommen, da diese gesetzlich festgelegt sind - siehe 0.3 und Anhang C; - als Referenzprüfverfahren für den Gesamtsedimentgehalt wurde TSP (Potential Total Sediment) festgelegt, als alternatives Prüfverfahren wurde TSA (Accelerated Total Sediment) aufgenommen; - die Grenzwerte für Asche wurden für viele der Kategorien herabgesetzt; - die Grenzwerte für Vanadium wurden herabgesetzt, mit Ausnahme derjenigen für RMB 30, der unverändert blieb, und für RMG 380, der leicht angehoben wurde; - die Grenzwerte für Aluminium-plus-Silicium wurden herabgesetzt; - die Kriterien zur Beurteilung, ob ein Brennstoff gebrauchtes Schmieröl enthält, wurden geändert. f) Die nachfolgenden Änderungen ergeben sich bei den Informativen Anhängen: - Ergänzungen wurden bei einer Reihe der Anhänge vorgenommen; - der vorige Anhang C mit Viskositätsumrechnungen wurde herausgenommen; - die Gleichungen für Heiz- und Brennwerte in Anhang E dieser neuen Ausgabe wurden revidiert und eine Gleichung für den Brennwert von Destillatbrennstoffen wurde aufgenommen; - vier neue Anhänge wurden aufgenommen: - vier neue Anhänge wurden aufgenommen: - Anhang A, für Bioprodukte; - Anhang B, für schädliche Stoffe; - Anhang C, für Schwefelgehalt; - Anhang D, für Schwefelwasserstoff.