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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Diese Internationale Norm liefert Prüfverfahren und Bewertungskriterien zur Überprüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) von Erdbaumaschinen, wie in ISO 6165:2012 definiert, und derjenigen Baumaschinen, die in ISO/TR 12603:2010 klassifiziert sind: - Bohr- und Gründungsgeräte; - Maschinen für die Herstellung, den Transport, Verdichtung und die Aufbereitung von Beton und Mörtel; - Straßenbau- und Straßeninstandhaltungsmaschinen sowie Gerätschaften. Sie behandelt EMV-Anforderungen typischer Umgebungen von Baumaschinen, EUBs und separaten EUBs. Teil 2 dieser Norm behandelt spezielle EMV-Anforderungen mit Blick auf funktionale Sicherheit. Folgende elektromagnetische Störphänomene werden betrachtet: - gestrahltes elektromagnetisches Feld von äußeren Quellen mit verschiedenen Feldstärken und Frequenzen; - gestrahltes elektromagnetisches Feld von bordeigenen Quellen (Antenne innen/außen) mit verschiedenen Feldstärken und Frequenzen; - elektrostatische Entladung; - leitungsgeführte und eingekoppelte elektrische Störungen. Baumaschinen können mit internen Gleich- und Wechselspannungsbordnetzen ausgestattet sein. Maschinen, die für den Anschluss an eine öffentliche Stromversorgung vorgesehen sind, sind vom Anwendungsbereich genauso ausgenommen wie Maschinen für militärische Anwendungen. Versorgungsnetzgespeiste Maschinen sind mit der IEC 61000-Reihe abgedeckt. Hybridmaschinen sind mit der UN ECE R10-Rev. 5 abgedeckt. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee ISO/TC 127 "Earth-moving machinery" in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 151 "Bau- und Baustoffmaschinen - Sicherheit" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN ISO 13766-1:2018. Gegenüber DIN EN 13309:2010-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 1 "Anwendungsbereich": Aktualisierung des Anwendungsbereichs, Verweis auf Teil 2 der DIN EN ISO 13766 für die Anforderungen an sicherheitsrelevante Funktionen; b) Abschnitt 2 "Normative Verweisungen": Aktualisierung der normativen Verweisungen - dies hat zur Folge, dass im Abschnitt für die leitungsgebundene Störfestigkeit die Benennung der Funktionszustände aktualisiert werden musste, sowie die normativen Verweise zu den Einzelpulsen; c) Abschnitt 3 "Begriffe": Korrektur des Abschnitts "Begriffe", Erweiterung des Abschnitts um die Abschnitte 3.21 "störfestigkeitsrelevante Funktionen" und 3.22 "nicht-störfestigkeitsrelevante Funktionen"; d) Abschnitt 4.1.1 "Erfüllung der Anforderungen": Geänderte Formulierung zur klareren Zuordnung von Anforderungen; e) Abschnitt 4.2.1 "Messverfahren": Anmerkung hinzugefügt, auf ausreichenden Öffnungswinkel der Antenne zu achten beziehungsweise darauf zu achten, keine potentiellen Störquellen/-senken unbeachtet zu lassen. Anwendungsbereich der BCI-Messmethode als Alternative zur Messung mit Antennen klar gestellt - Größenbeschränkungen entfallen, der Frequenzbereich wird auf kleiner gleich 1 000 MHz eingeschränkt. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-13-01 AA "Erdbaumaschinen/Straßenbaumaschinen" im Fachbereich "Bau- und Baustoffmaschinen" des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Erd- und Straßenbaumaschinen sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Korrekturinformation: Berichtigtes Dokument: Bezieher des Vorgängerdokuments DIN EN ISO 13766-1:2018-12 erhalten eine kostenfreie Ersatzlieferung .
Gegenüber DIN EN 13309:2010-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 1 "Anwendungsbereich": Aktualisierung des Anwendungsbereichs, Verweisung auf Teil 2 der EN ISO 13766 für die Anforderungen an sicherheitsrelevante Funktionen; b) Abschnitt 2 "Normative Verweisungen": Aktualisierung der normativen Verweisungen - dies hat zur Folge, dass im Abschnitt für die leitungsgebundene Störfestigkeit die Benennung der Funktionszustände aktualisiert werden musste sowie die normativen Verweisungen zu den Einzelpulsen; c) Abschnitt 3 "Begriffe": Korrektur des Abschnitts "Begriffe", Erweiterung des Abschnitts um die Abschnitte 3.21 "störfestigkeitsrelevante Funktionen" und 3.22 "nicht störfestigkeitsrelevante Funktionen"; d) Abschnitt 4.1.1 "Erfüllung der Anforderungen": geänderte Formulierung zur klareren Zuordnung von Anforderungen; e) Abschnitt 4.2.1 "Messverfahren": Anmerkung hinzugefügt, auf ausreichenden Öffnungswinkel der Antenne zu achten bzw. darauf zu achten, keine potentiellen Störquellen/-senken unbeachtet zu lassen. Anwendungsbereich der BCI-Messmethode als Alternative zur Messung mit Antennen klargestellt - Größenbeschränkungen entfallen, der Frequenzbereich wird auf ≤1 000 MHz eingeschränkt. Gegenüber DIN EN ISO 13766-1:2018-12 wurden folgende Korrekturen vorgenommen: a) im Anwendungsbereich wurde die Übersetzung der Auflistung der elektromagnetischen Störphänomene angepasst; b) in Abschnitt 3, 1. Absatz, wurde die Verweisung auf ISO 13766-1:2018 gelöscht; c) in 3.1 wurde die Übersetzung der Definition angepasst; d) in 4.2.2 wurden der 4. und der 8. Absatz sowie in 4.3.2 wurden der 4. Absatz und der 8. Absatz eindeutig als Anforderung formuliert; e) in 4.6.2 wurde die Übersetzung des letzten Absatzes korrigiert; f) in 4.7.2 wurde die Abkürzung "BCI" gelöscht; g) in Bild A.6, Fußnote a, wurde der letzte Satz gelöscht; h) in B.1.1 wurde die Referenz datiert angegeben; i) in B.5.2.2.2, C.5.2.2.1 und C.5.2.2.2 wurden die Absätze jeweils ergänzt durch "(z. B. Phasenzentrum)"; j) in B.5.3 wurde der 2. Abschnitt spezifiziert und ein 3. Abschnitt eingefügt; k) B.6 wurde zu B.5.6; l) redaktionelle Korrekturen.