Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [ZURÜCKGEZOGEN] Norm des Monats Februar 2016
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Diese Norm DIN EN 45545-2 „Bahnanwendungen – Brandschutz in Schienenfahrzeugen – Teil 2: Anforderungen an das Brandverhalten von Werkstoffen und Komponenten“ wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 256 „Eisenbahnwesen“ erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN (Deutschland) gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der Arbeitsausschuss NA 087-00-14 AA „Brandschutz“ des Normenausschusses Fahrweg und Schienenfahrzeuge (FSF) bei DIN.
DIN EN 45545 „Bahnanwendungen – Brandschutz in Schienenfahrzeugen“ besteht aus:
EN 45545-2 wurde auf Basis bestehender Brandschutz-Vorschriften für Schienenfahrzeuge des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC) und verschiedener europäischer Staaten entwickelt. Mit der Anwendung der Betriebsklassen und Bauartklassen, die in EN 45545-1 festgelegt sind, berücksichtigen die in diesem Teil enthaltenen Anforderungen die derzeitigen Betriebsbedingungen des öffentlichen Schienenverkehrs in Europa. Dieser Teil der EN 45545 legt die Brandschutzanforderungen an Werkstoffe und Komponenten für Schienenfahrzeuge nach EN 45545-1 fest. Die Betriebs- und Bauartklassen nach EN 45545-1 werden verwendet, um die Gefährdungsstufen (en: Hazard Level; HL) zu ermitteln, nach denen sich die Anforderungen des Klassifizierungssystems orientieren. Für jede Gefährdungsstufe legt dieser Teil die Prüfmethoden, Prüfbedingungen und die Anforderungen an das Brandverhalten fest.
Maßnahmen, die die Erhaltung der Fahrzeuge im Brandfall sicherstellen, gehören nicht zum Anwendungsbereich dieser Europäischen Norm.
Durch die Änderung 1 zu EN 45545-2, die von CEN am 2015-08-14 angenommen wurde, ergeben sich für die konsolidierte Fassung der DIN EN 45545-2 die folgenden Änderungen:
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 45545-2:2013-08 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 45545-2:2023-12 , DIN EN 45545-2:2020-10 .
Gegenüber DIN EN 45545-2:2013-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) In 4.2. e) ist der vorhandene Text durch Folgendes ersetzt: eine Komponente, andere als elektrische Leitungen, die bei gleicher Zusammensetzung eine Anforderung in zwei unterschiedlichen Dicken erfüllt, entspricht per Definition auch für alle dazwischen liegenden Dicken der Anforderung. Eine Komponente, die in der maximal testbaren Dicke eine Anforderung erfüllt, entspricht per Definition auch für größere Dicken der Anforderung. Erfüllen elektrische Leitungen mit identischem Aufbau die Anforderungen an zwei verschiedene Durchmesser, gelten die Anforderungen an allen Zwischenabmessungen als erfüllt; b) In 4.2. f) neuer Text: Die Klassifizierung für ein Produkt gilt auch für andere Produkte, wenn sie sich ausschließlich in der Farbe unterscheiden und/oder der Art der geprägten Oberfläche; c) 4.4 Tabelle 2. 1) IN3B neuer Text: Zum Beispiel, Polycarbonat-Diffusoren, Lichtabdeckungen für Lampen. Beleuchtungs-Einheiten selbst und Anzeigetafeln werden nicht nach IN3B beurteilt; 2) Zeile EX4 ist durch die Einfügung der zwei Zeilen EX4A und EX4B ersetzt; 3) Zeile EL9: Beschreibung geändert; 4) EL10: Anschlusspunkte durch Klemmen ersetzt; d) 4.4 ganze Tabelle 2.: ...spannungs... in ...leistungs... geändert; e) 4.8 Tabelle 5; R4: Produkt in Komponente geändert; f) Tabelle 5, Anforderungssatz R14: Ersetzen "Flammpunkt" durch "Brennpunkt" g) 5.3.1.2: Der vorhandene Text ist durch Folgendes ersetzt: Jeder Werkstoff, der Teil einer Baugruppe ist, aber nicht Teil aller Brandprüfkörper bildet, zum Beispiel, weil dieser die Dickenbegrenzung der Prüfverfahren überschreitet, muss getrennt nach der/den entsprechenden Anforderung(en) wie in R17 definiert geprüft werden, mit Ausnahme von Zwischenlagen von Fußbodenverbünden, die nach der/den Anforderung(en) wie in R10 definiert geprüft werden. Diese Anforderung gilt nicht für Baugruppen für Sitzpolster (da Sitz-Baugruppen nach R18 und R21 geprüft werden). h) B.5. Neuer Text: Die Temperaturen im Abluftrohr und die Umgebungstemperatur werden für mindestens 60 s aufgezeichnet. Die Umgebungstemperatur muss innerhalb von (20 ± 10) °C liegen und die Temperatur im Rohr darf nicht mehr als 4 °C von der Umgebungstemperatur abweichen i) C.1: Produkt in Komponente geändert. Methode in Verfahren geändert; j) D.1: Text wurde um Folgendes ergänzt: Die Prüfkörper für die Prüfungen nach EN ISO 5659-2 müssen nach dem folgenden Verfahren in Übereinstimmung mit EN ISO 5659-2:2006 vorbereitet werden: Eingewickelte Prüfkörper mit einer Dicke bis zu 12,5 mm müssen mit einem Stück nichtbrennbarer Dämmplatte mit einer Dichte im ofentrockenen Zustand von (850 ± 100 ) kg/m3 und einer Nenndicke von 12,5 mm und einer Lage nichtbrennbarer Keramikfasermatte mit niedriger Dichte (nominal 65 kg/m3) unterhalb der nichtbrennbaren Platte hinterlegt werden.
Normen mitgestalten