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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Dieses Dokument legt Mindestanforderungen an Gestaltung, Berechnung, Untersuchungen und Prüfungen von hydraulisch angetriebenen Ladekranen und deren Montage auf Fahrzeuge oder ortsfeste Unterkonstruktionen fest. Dieses Dokument gilt für Ladekrane, die dafür vorgesehen sind, wie folgt montiert zu werden: * auf Straßenfahrzeuge, einschließlich Anhängern, mit einer verbleibenden Nutzlast; * auf Traktoren (Straße oder Landwirtschaft), bei denen nur der Anhänger über die Möglichkeit verfügt, Güter zu befördern; * als demontierbare Einrichtungen, die von einer der vorstehend genannten Maschinen mitgeführt werden; * auf sonstigen Trägerarten (zum Beispiel Separat-Lader, Raupenfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, nicht hochseetüchtige Schiffe); * auf ortsfeste Unterkonstruktionen. Dieses Dokument gilt außerdem für Ladekrane, die mit Spezialwerkzeugen oder austauschbaren Ausrüstungsteilen (zum Beispiel Greifer/Zange, Zweischalengreifer, Palettengabel und so weiter), wie in der Betriebsanleitung festgelegt, ausgestattet sind. Dieses Dokument gilt nicht für Ladekrane auf Seeschiffen sowie Krane mit Knickauslegersystem, die vollständig als integraler Bestandteil einer speziellen Ausrüstung, wie zum Beispiel Rückefahrzeug (Forwarder), ausgelegt sind. Die Gefährdungen, die in diesem Dokument behandelt werden, sind in Abschnitt 4 aufgeführt. Dieses Dokument behandelt nicht die Gefährdungen, die beim Heben von Personen auftreten. Die Verwendung von Kranen für das Heben von Personen kann besonderen nationalen Vorschriften unterliegen. Dieses Dokument gilt nicht für Ladekrane, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments hergestellt wurden. Für Ladekrane, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments konstruiert wurden, gelten nach wie vor die Festlegungen hinsichtlich der Spannungsberechnungen entsprechend derjenigen Ausgabe von EN 12999, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktion gültig war. Dieses Dokument (EN 12999:2020) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 147 "Krane - Sicherheit" erarbeitet, dessen Sekretariat von BSI gehalten wird. Hinweis zur deutschen Übersetzung: Der englische Begriff "operator" wurde in dieser Deutschen Fassung harmonisiert - bisher "Bediener", "Betreiber" und "Kranführer" - als "Kranführer" übersetzt. Änderungen a) Gegenüber DIN EN 12999:2020-06 fand eine grundlegende Überarbeitung statt; folgende beiden wichtigen Änderungen sind hervorzuheben: b) a) Abschnitt 5.6.1.: die Verweisung auf EN 954-1:1996 wurde durch eine Verweisung auf EN ISO 13849-1:2015 ersetzt; b) In Abschnitt 6.2.5.4 und anderen wurde die Standsicherheitsprüfung verbessert. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-22-10 AA "Lenkungsausschuss Krane und Hebezeuge" und NA 060-22-10-07 AK "LKW-Ladekrane (SpA CEN/TC 147/WG 18 u. SpA ISO/TC 96/SC 6/WG 2)" im Fachbereich "Krane und Hebezeuge" des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Krane und Hebezeuge sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Korrekturinformation: Berichtigtes Dokument: Bezieher des Vorgängerdokuments DIN EN 12999:2021-06 erhalten eine kostenfreie Ersatzlieferung .
Gegenüber DIN EN 12999:2020-06 fand eine grundlegende Überarbeitung statt; folgende beiden wichtigen Änderungen sind hervorzuheben: a) Unterabschnitt 5.6.1: die Verweisung auf EN 954-1:1996 wurde durch eine Verweisung auf EN ISO 13849-1:2015 ersetzt; b) in Abschnitt 6.2.5.4 und anderen wurde die Standsicherheitsprüfung verbessert. Gegenüber DIN EN 12999:2021-06 wurden folgende Korrekturen vorgenommen: a) im Unterabschnitt 5.8.1 „Allgemeines“ wurde im fünften Absatz das Wort „Führerhaus“ durch „Kabine“ ersetzt; b) Übersetzungsanpassungen in 5.4.1.2, Anmerkung, in 5.8.2.1 und 6.2.1.