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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN 12312-14:2011-04 - Entwurf

Luftfahrt-Bodengeräte - Besondere Anforderungen - Teil 14: Behinderten-Transportgeräte; Deutsche Fassung prEN 12312-14:2011

Englischer Titel
Aircraft ground support equipment - Specific requirements - Part 14: Disabled/incapacitated passenger boarding vehicles; German version prEN 12312-14:2011
Erscheinungsdatum
2011-05-09
Ausgabedatum
2011-04
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
32

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Einführungsbeitrag

Dieser europäische Norm-Entwurf legt Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie einige Funktions- und Leistungsanforderungen an Behinderten-Transportgeräte fest, die für das Befördern von behinderten Passagieren auf dem Flugplatz zwischen Flughafengebäude und Luftfahrzeug sowie Hilfseinrichtung zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind. Als sicherheitstechnisch wichtige Hauptfaktoren für die Gestaltung der Behinderten-Transportgeräte wurden psychologische Gesichtspunkte, das heißt Gefühle des Wohlbefindens und der Sicherheit, sowie der körperliche Komfort der Passagiere und das Verhindern von Panik berücksichtigt. Bei der Festlegung der Mindestanforderungen wurde besonders darauf geachtet, Behinderten-Transportgeräte in erster Linie sicher, wartungsfreundlich, ökonomisch und zweckdienlich zu gestalten. Abweichungen von den empfohlenen Anforderungen sollten nur dann erfolgen, wenn sorgfältige Prüfung, ausgiebige Untersuchungen, die Risikobeurteilung und längerer Probebetrieb stattgefunden und sich dadurch alternative Lösungen als anwendbar herausgestellt haben. Dieser europäische Norm-Entwurf ist eine Typ-C-Norm entsprechend EN ISO 12100. Auf die betreffenden Maschinen und die behandelten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse wird im Anwendungsbereich dieses Dokumentes hingewiesen. Für Maschinen, die nach den Festlegungen dieser Typ-C-Norm konzipiert und gebaut worden sind, gilt: Wenn die Festlegungen in dieser Typ-C-Norm von den Festlegungen in Typ A- oder B-Normen abweichen, haben die Festlegungen dieser Typ-C-Norm Vorrang gegenüber den Festlegungen der anderen Normen. Dieser europäische Norm-Entwurf legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Behinderten-Transportgeräten auftreten können, wenn diese ihrer Bestimmung nach verwendet werden und wenn der Hersteller oder sein Beauftragter einen möglichen Missbrauch voraussehen kann. Der Entwurf berücksichtigt auch einige Funktions- und Gestaltungsanforderungen, die von offiziellen Stellen, Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden. Dieser europäische Norm-Entwurf legt spezielle Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge zur Beförderung von behinderten Personen, wie sie unter 3.1 definiert werden, fest. Diese Fahrzeuge werden nachfolgend Behinderten-Transportgeräte genannt. Dieser europäische Norm-Entwurf gilt für mitgängergeführte Behinderten-Transportgeräte mit eigenem Antrieb, Behinderten- Transportgeräte mit Fahrerplatz und eigenem Antrieb, schleppbare Behinderten-Transportgeräte, die für den Transport von behinderten oder handlungsunfähigen Passagieren auf dem Flughafen zwischen dem Flughafengebäude und dem Luftfahrzeug, auf dem Vorfeld sowie als Hilfseinrichtung an dem zivilen Luftfahrzeug für behinderte oder handlungsunfähige Passagiere zum Ein- und Aussteigen verwendet werden. Dieser europäische Norm-Entwurf setzt voraus, dass behinderte oder handlungsunfähige Passagiere von einer Begleitperson begleitet werden und in einem Rollstuhl sitzen oder auf einer fahrbaren Trage liegen können. Dieser europäische Norm-Entwurf setzt ferner voraus, dass der Einsatz folgender Rollstuhlausführungen möglich ist: nach Norm gebaute Rollstühle, zum Beispiel nach EN 12183; Rollstühle mit oder ohne selbsttätigem Rückhaltesystem für Insassen; auf Gangbreite von Luftfahrzeugen angepasste Rollstühle; auf Flughäfen eingesetzte, nicht nach Norm gebaute Rollstühle; Rollstühle, die nicht von ihrem Benutzer angetrieben werden; batteriebetriebene Rollstühle, zum Beispiel nach EN 12184. Es wird vorausgesetzt, dass batteriebetriebene Rollstühle nicht mit in die Kabine des Luftfahrzeugs genommen werden. Dieser europäische Norm-Entwurf gilt nicht für andere Arten von Beladeeinrichtungen für Luftfahrzeuge, die nicht speziell für das Ein-/Aussteigen von behinderten/handlungsunfähigen Passagieren ausgelegt wurden, wie zum Beispiel fahrbare Warteräume, Fluggastbrücken oder außen angebrachte Personenrettungs- und Evakuierungsausrüstungen, wie sie bei Hubschraubern Anwendung finden. Dieser Norm-Entwurf gilt nicht für pneumatische Systeme. Dieser Norm-Entwurf enthält keine Festlegungen für Gefährdungen, die durch Lärm und Vibration verursacht werden, die entsprechend in EN 1915-3 und EN 1915-4 behandelt werden. Dieser Norm-Entwurf gilt nicht für in der EU und EFTA zugelassene unveränderte Fahrzeugteile, wenn diese an einem Behinderten-Transportgerät für den Zweck angewendet werden, für den sie bestimmt sind. Dieser europäische Norm-Entwurf behandelt keine Gefährdungen im Hinblick auf andere Fahrzeuge auf dem Vorfeld. Dieser Teil von EN 12312 gilt nicht für Behinderten-Transportgeräte, die vor der Veröffentlichung dieses Norm-Entwurfs durch CEN hergestellt wurden. Es ist beabsichtigt, diesen Teil der EN 12312 in Verbindung mit EN 1915-1, EN 1915-2, EN 1915-3 (für Fahrzeuge) und EN 1915-4 anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis
ICS
49.100
Ersatzvermerk

Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 12312-14:2014-09 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 12312-4:2009-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Der Anwendungsbereich wurde editoriell und technisch überarbeitet; b) Abschnitt 3 wurde editoriell überarbeitet; c) im Abschnitt 3 wurden vier weitere Begriffe aufgenommen; d) Abschnitte 5.1, 5.2, 5.3, 5.6, 5.8, 5.9, und 5.13 wurden überarbeitet; e) Abschnitte 5.4, 5.5, 5.10, 5.11, 5.12 und 5.14 wurden hinzugefügt; f) Abschnitt 6.4 wurde überarbeitet; g) Abschnitt 7 wurde überarbeitet; h) Anhang A Typische Beispiele für Behinderten-Transportgeräte wurde gelöscht; i) Tabelle A.1 wurde überarbeitet; j) Abschnitt B.1 wurde überarbeitet; k) Abschnitt B.2 wurde editoriell überarbeitet.

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