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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Behinderten-Transportgeräten auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder dessen Beauftragten ausgeführt werden, einschließlich vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbarer Missbrauch. Sie berücksichtigt auch einige Anforderungen, die von den offiziellen Stellen, Luftfahrzeug- und Bodengeräteherstellern (GSE, en: ground support equipment) sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet wurden. Diese Europäische Norm legt spezielle Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge zur Beförderung von behinderten Personen, wie sie unter 3.1 definiert werden, fest. Diese Fahrzeuge werden nachfolgend Behinderten-Transportgeräte genannt. Diese Europäische Norm gilt für mitgängergeführte Behinderten-Transportgeräte mit eigenem Antrieb, Behinderten-Transportgeräte mit Fahrerplatz und eigenem Antrieb, schleppbare Behinderten-Transportgeräte, die für den Transport von behinderten oder handlungsunfähigen Passagieren auf dem Flughafen zwischen dem Flughafengebäude und dem Luftfahrzeug, auf dem Vorfeld sowie als Hilfseinrichtung an dem zivilen Luftfahrzeug für behinderte oder handlungsunfähige Passagiere zum Ein- und Aussteigen verwendet werden. Diese Europäische Norm setzt voraus, dass behinderte oder handlungsunfähige Passagiere von einer Begleitperson begleitet werden und in einem Rollstuhl sitzen oder auf einer fahrbaren Trage liegen können. Diese Europäische Norm setzt ferner voraus, dass der Einsatz folgender Rollstuhlausführungen möglich ist: a) nach Norm gebaute Rollstühle, zum Beispiel nach EN 12183; b) Rollstühle mit oder ohne selbsttätigem Rückhaltesystem für Insassen; c) auf Gangbreite von Luftfahrzeugen angepasste Rollstühle; d) auf Flughäfen eingesetzte, nicht nach Norm gebaute Rollstühle; e) Rollstühle, die nicht von ihrem Benutzer angetrieben werden; f) batteriebetriebene Rollstühle, zum Beispiel nach EN 12184. Es wird vorausgesetzt, dass batteriebetriebene Rollstühle nicht mit in die Kabine des Luftfahrzeugs genommen werden. Diese Europäische Norm gilt nicht für andere Arten von Beladeeinrichtungen für Luftfahrzeuge, die nicht speziell für das Ein-/Aussteigen von behinderten/handlungsunfähigen Passagieren ausgelegt wurden, wie zum Beispiel fahrbare Warteräume, Fluggastbrücken oder außen angebrachte Personenrettungs- und Evakuierungsausrüstungen, wie sie bei Hubschraubern Anwendung finden. Diese Norm gilt nicht für pneumatische Systeme. Diese Norm enthält keine Festlegungen für Gefährdungen, die durch Lärm und Vibration verursacht werden. EN 1915-3 und EN 1915-4 behandeln die allgemeinen Anforderungen an die Schwingung und den Lärm, der von Luftfahrt-Bodengeräten verursacht wird. Diese Norm gilt nicht für in der EU und EFTA zugelassene unveränderte Fahrzeugteile, wenn diese an einem Behinderten-Transportgerät für den Zweck angewendet werden, für den sie bestimmt sind. Diese Norm behandelt keine Gefährdungen im Hinblick auf andere Fahrzeuge auf dem Vorfeld. Dieser Teil von EN 12312 gilt nicht für Behinderten-Transportgeräte, die vor der Veröffentlichung dieser Norm durch CEN hergestellt wurden. Dieser Teil von EN 12312 umfasst die Anforderungen an Behinderten-Transportgeräte, wenn er in Verbindung mit EN 1915-1, EN 1915-2, EN 1915-3 und EN 1915-4 angewendet wird.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 12312-14:2009-08 .
Gegenüber DIN EN 12312-14:2009-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Änderung A1:2009 wurde eingearbeitet; b) die Einleitung wurde aktualisiert; c) der Anwendungsbereich wurde aktualisiert; d) Abschnitt 2 "Normative Verweisungen" wurde aktualisiert; e) Abschnitt 3 "Begriffe" wurde aktualisiert und sechs weitere Begriffe wurden aufgenommen; f) die Liste der Gefährdungen wurde aktualisiert und in den Anhang A verschoben; g) Abschnitt 5 "Sicherheitsanforderungen und/oder -maßnahmen" wurde vollständig überarbeitet und geändert, hinzugefügt wurden 5.5 "Zugänge", 5.6 "Hubeinrichtung und Standfestigkeit", 5.10 "Überladebrücke", 5.11 "Wetterschutzdach", 5.12 "Einmann-Fahrerkabine", 5.14 "Hilfseinrichtungen für den Notbetrieb", 5.15 "Elektrische Ausrüstung", das erforderte eine neue Benummerung der folgenden Unterabschnitte; h) Abschnitt 6 "Benutzerinformationen" wurde geändert; i) Abschnitt 7 "Nachweis der Anforderungen" wurde geändert; j) der informative Anhang C "Belastungsbegrenzung" wurde neu formuliert, um Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu erreichen; k) der normative Anhang D "Mindestplatzbedarf für einen Rollstuhl" wurde hinzugefügt; l) der Anhang ZA, der sich auf die Maschinenrichtlinie 98/37/EG bezog, wurde durch Anhang ZA mit Bezug auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzt; m) die "Literaturhinweise" wurden aktualisiert.