Vollzug des Art. 23 Abs. 1 Satz 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Verzicht auf das Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall nach Art. 22 BayBO für die Anwendung bestimmter absturzsichernder, im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht geregelter Verglasungen