Kurzreferat
Die folgenden Richtlinien sind nur verbindlich, sofern ihre Anwendung im Einzelfall zwischen VdS und dem Auftraggeber vereinbart wird. Ansonsten ist die Berücksichtigung dieser Richtlinien unverbindlich; die Vereinbarung der Richtlinien ist rein fakultativ. Dritte können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsmaßnahmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen nicht entsprechen. Diese Richtlinien enthalten Mindestanforderungen und Prüfmethoden an Alarmempfangssoftware und gelten in Verbindung mit den Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen, Allgemeine Anforderungen und Prüfmethoden, VdS 2227 und den Richtlinien für Gefahrenmanagementsysteme VdS 3534. Zusätzlich gelten die Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen, Softwaregesteuerte Anlageteile, Anforderungen und Prüfmethoden, VdS 2203. Die Anforderungen an Übertragungswege sind in den Richtlinien VdS 2471 sowie VdS 2471-S1 festgelegt. Das Übertragungsprotokoll für Gefahrenmeldeanlagen ist in den Richtlinien VdS 2465-1, VdS 2465-2, VdS 2465-3, und VdS 2465-4 spezifiziert. In diesen Richtlinien sind die Anforderungen und Prüfmethoden der Europäischen Norm DIN EN 50136-3:2013, "Alarmanlagen - Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen, Anforderungen an Übertragungszentralen" enthalten. Alarmempfangssoftware empfängt Meldungen aus Gefahrenmeldeanlagen, quittiert diese, wertet sie aus, zeigt sie an und registriert sie. Weiterhin können von der AESW aus Steuersignale an die Übertragungseinrichtung (ÜE) gesendet werden. Sofern die in diesen Richtlinien formulierten Anforderungen und Prüfmethoden auch auf Bedieneinrichtungen anwendbar sind (z. B. Anforderung an Anzeigen), sind diese bei der Prüfung zu berücksichtigen. Alarmempfangseinrichtungen, die als Gerät (inkl. Hardware) geprüft und zertifiziert werden, müssen die Anforderungen der Richtlinien für Alarmempfangseinrichtungen, VdS 2466, erfüllen. Anforderungen von VdS, die über die EN-Anforderungen hinausgehen, oder gar nicht in den Europäischen Normen vorhanden sind, werden gekennzeichnet oder explizit als solche herausgestellt. Sinngemäß gelten diese Richtlinien auch für Geräte mit funktionellen Eigenschaften einer Übertragungszentrale.