Kurzreferat
Diese Richtlinien beschreiben Anforderungen und Prüfmethoden für Löschwasseradditive, die dem Löschwasser einer Wasserlöschanlage nach VdS CEA 4001 oder VdS 2109 zugeführt oder beigemischt werden, ohne dass dies im Löschkonzept nach VdS CEA 4001 oder VdS 2109 für die Löschwirksamkeit erforderlich ist. Anmerkung: Hierzu gehören z. B. Löschwasseradditive zur Hemmung/ Reduzierung/Verhinderung von metallischer Korrosion, Keimen, Biofilmen, Geruchsentwicklung etc. Weiterhin beinhalten diese Richtlinien Regelungen zum Verfahren für die Anerkennung von Löschwasseradditiven, die zusätzlich zu den Verfahrensrichtlinien VdS 2344 und VdS 2841 gelten. Im Unterschied zu Löschwasserzusätzen, die in Löschkonzepten nach VdS CEA 4001 oder VdS 2109 erforderlich sind (z. B. Schaummittel, Frostschutzlösungen) werden Löschwasseradditive nur bezüglich ihrer Unbedenklichkeit und nicht bezüglich ihrer Wirksamkeit beurteilt (siehe nachfolgende Tabelle).