Kurzreferat
Zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten vor gefährlichen Einwirkungen wurden in Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien die Anlagenbetreiber und Unternehmer verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, so z. B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Abfall-, Gewässer- oder Strahlenschutzbeauftragte. Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung den Unternehmern als kompetente Ansprechpersonen für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Ausgabe Mai 2018 sind Brandschutzbeauftragte zum betrieblichen Brandschutz genannt. Ermittelt der Unternehmer oder die Unternehmerin eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung von Brandschutzbeauftragten erforderlich sein, die eine beratende und unterstützende Funktion übernehmen. Diese mit der DGUV Information 205-003 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 inhaltsgleiche VdS-Richtlinie 3111 legt Mindestanforderungen an die Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten fest und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation. Gesetzliche und behördliche Vorschriften sowie Vereinbarungen mit dem Versicherer bleiben unberührt.