Kurzreferat
Diese Richtlinien enthalten Mindestanforderungen und Prüfmethoden an Alarmempfangseinrichtungen und gelten in Verbindung mit den Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen, Allgemeine Anforderungen und Prüfmethoden, VdS 2227, und den Richtlinien für Gefahrenmanagementsysteme, VdS 3534. Zusätzlich gelten die Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen, Softwaregesteuerte Anlageteile, Anforderungen und Prüfmethoden, VdS 2203. Die Anforderungen an Übertragungswege sind in den Richtlinien VdS 2471 sowie VdS 2471-S1 festgelegt. Das Übertragungsprotokoll für Gefahrenmeldeanlagen ist in den Richtlinien VdS 2465-1, VdS 2465-2, VdS 2465-3 und VdS 2465-4 spezifiziert. Die AE empfängt Meldungen aus Gefahrenmeldeanlagen, quittiert diese, wertet sie aus, zeigt sie an und registriert sie. Weiterhin können von der AESW aus Steuersignale an die Übertragungseinrichtung (ÜE) gesendet werden. AE und BE können aus unterschiedlichen Geräten bestehen oder aber als ein Gerät ausgeführt sein. Sofern die in diesen Richtlinien formulierten Anforderungen und Prüfmethoden auch auf Bedieneinrichtungen anwendbar sind (z. B. Anforderung an Anzeigen), sind diese bei der Prüfung zu berücksichtigen. In diesen Richtlinien sind die Anforderungen und Prüfmethoden der Europäischen Norm DIN EN 50136-3: 2013, Alarmanlagen - Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen, Anforderungen an Übertragungszentralen enthalten. Hinweis: Diese Richtlinien gelten nicht für Teile, die Bestandteil des jeweiligen Übertragungsnetzes sind (z. B. Teilnehmer-Anschlusseinrichtungen, Modems), sofern diese vom Netzbetreiber gestellt wurden.