Kurzreferat
Die folgenden Richtlinien sind nur verbindlich, sofern ihre Anwendung im Einzelfall zwischen VdS und dem Auftraggeber vereinbart wird. Ansonsten ist die Berücksichtigung dieser Richtlinien unverbindlich; die Vereinbarung der Richtlinien ist rein fakultativ. Dritte können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsmaßnahmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen nicht entsprechen. Sie enthalten Anforderungen an das Verhalten von Gefahrenmeldeanlagen (GMA) - ausgenommen Anlageteile für Brandmeldeanlagen, deren Anforderungen in einer Norm der Reihe EN 54 geregelt sind - gegenüber Umwelteinflüssen und die entsprechenden Prüfungen. Sie gelten in Verbindung mit den Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen, Allgemeine Anforderungen und Prüfmethoden, VdS 2227. Sollen Gefahrenmeldeanlagen besonderen Umwelteinflüssen ausgesetzt werden (z. B. GMA in Sendeanlagen oder Kraftwerken, in chemischen Betrieben), so müssen diese zusätzliche Anforderungen erfüllen, die im Einzelfall vorher festzulegen sind. Diese Richtlinien decken die Anforderungen der Normen DIN EN 50130-4 sowie DIN EN 50130-5 mit ab. Die Unterschiede zwischen diesen Richtlinien und den zitierten Normen werden zu den einzelnen Anforderungen eindeutig aufgezeigt.