Kurzreferat
Diese Richtlinien legen Anforderungen und Prüfmethoden für Löschwasserpumpen (traditionell bezeichnet als Sprinklerpumpen) zum Einsatz in Löschanlagen gemäß z. B. VdS CEA 4001, VdS 2109 und VdS 2108 fest. Weiterhin beinhalten diese Richtlinien Regelungen zum Verfahren für die Anerkennung von Sprinklerpumpen, die zusätzlich zu den Verfahrensrichtlinien VdS 2344 und VdS 2841 gelten. Diese Richtlinien sind anwendbar für Kreiselpumpen der Bauarten Überflurpumpe, Tauchmotorpumpe und Bohrloch-Wellen-Pumpe. Der Einsatz von Tauchmotorpumpen bei höheren Wassertemperaturen als 25 °C ist nicht berücksichtigt. Anmerkung: Die Förderhöhe ist bauartbedingt begrenzt. Daher wird angenommen, dass der zulässige Druck 80 bar nicht übersteigt. Für andere Bauarten können diese Richtlinien als Leitlinien dienen. Hierbei muss jeweils geprüft werden, ob zusätzliche Prüfungen und/oder Maßnahmen erforderlich sind.