Kurzreferat
Diese Richtlinien gelten für die Bemessung und den Einbau von Natürlichen Rauchabzugsanlagen (NRA) für Räume mit vertikaler Rauchableitung über das Dach durch thermischen Auftrieb für eingeschossige Gebäude und das oberste Geschoss mehrgeschossiger Gebäude. Die Richtlinien sind nicht auf Hochregalanlagen anzuwenden (siehe hier auch VDI 3564). Diese Richtlinien enthalten Tabellen und Berechnungsverfahren zur Dimensionierung von raucharmen Schichten, um damit u. a. den Anforderungen unterschiedlicher Schutzziele gerecht zu werden. Diese Richtlinien enthalten Hinweise und Festlegungen, die bei der Anwendung dieser Bemessungsregeln und beim Einbau von NRA zu beachten sind. Die Bemessung der NRA nach diesen Richtlinien setzt voraus, dass die Rauchabschnittsflächen entweder ≤ 1600 m2 groß sind oder durch Rauchschürzen in maximal 1600 m2 große Rauchabschnittsflächen AR unterteilt werden mit der Ausnahme in Abschnitt 6.2. In Gebäuden, die durch eine automatische Feuerlöschanlage (Raumschutzanlage) mit gasförmigen Löschmitteln geschützt sind, sind NRA mit automatischer Auslösung nicht zu empfehlen, da der Aufbau und die Aufrechterhaltung einer wirksamen Löschmittelkonzentration wegen der Öffnungen im Dach nicht sicherzustellen sind. Bei der Anordnung von NRA in Räumen mit Sprinkler-, Schaum-, Sprühwasser-, Wassernebel- oder Pulverlöschanlagen sind die besonderen Angaben über die Art und über den Zeitpunkt der Auslösung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in den jeweiligen Installationsrichtlinien für die Feuerlöschanlagen zu beachten. Bei der Verwendung von Wassernebellöschanlagen als stationäre Feuerlöschanlagen wird in kritischen Fällen eine Kontaktaufnahme mit VdS empfohlen. Bei der Installation von ESFR-Sprinkleranlagen ist auf eine automatische Auslösung der NRA zu verzichten, um die Löschwirkung nicht zu beeinflussen. Für die Treppenraumentrauchung wird auf die VdS 2221 (Entrauchungsanlagen in Treppenräumen) verwiesen.