Kurzreferat
Diese Handlungshilfe enthält Hinweise zur Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung an folgenden Anlagen:, Spritzkabinen für das Verarbeiten von flüssigem Beschichtungsstoff, Kombinierte Spritz- Trocknungskabinen, Spritz- und Sprühgeräte, Sprühkabinen für das Verarbeiten von Pulverlack, Stationäre elektrostatische Spritz- und Sprüheinrichtungen, Trockner, in den brennbare Stoffe freigesetzt werden Die Erweiterung um folgende Anlagen ist geplant:, Reinigungs- und Vorbehandlungsanlagen, Handgeführte elektrostatische Spritz- und Sprüheinrichtungen, Materialumlauf- und -versorgungsanlagen, Farbmischregale, Tauchbeschichtungsanlagen, Thermische Abluftreinigungsanlagen Rechtsgrundlage für Prüfungen von Arbeitsmitteln und Anlagen ist die Betriebssicherheitverordnung. Zur Betriebssicherheitsverordnung gibt es folgende anwendbare Technische Regeln zu Prüfungen:, TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen, TRBS 1201 Teil 1 "Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen", TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" Diese Handlungshilfe umfasst, Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme nach §§10, 14 BetrSichV,, wiederkehrende Prüfungen nach §10 und §15 (15) BetrSichV, Seite 3 VDMA 24365 : 2011-03, Aspekte der Überprüfungen der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4, Nr. 3.8 BetrSichV,, Prüfungen an Anlagen der Oberflächentechnik, wenn kein explosionsgefährdeter Bereich besteht, z. B. hinsichtlich der Anforderungen zum Brandschutz (Anhang 1 Abschnitt 2.16 BetrSichV).