Kurzreferat
Die vorliegende Richtlinie gilt für Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen wie: - Mauer-, Decken- und Dachziegel; - Klinker und Bodenklinker sowie sonstige Ziegelerzeugnisse (z.B. Dränrohre und Kabelschachthauben); - Keramische Fliesen und Platten sowie Spaltplatten; - Steinzeugrohre und Formstücke; - Feuerfeste Steine (z.B. aus Schamotte, Quarzit, Bauxit, Magnesit, Dolomit, Chromerz); - Geschirr-, Kunst- und Zierporzellan/-steinzeug; - Sanitärkeramik und Tonwaren; - Technische Keramik, z.B. für Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik; - Schleifmittel (lose, auf Unterlage, Schleifkörper); - Blähton Im Folgenden wird eine ganzheitliche Betrachtung von emissionsbezogenen Umweltauswirkungen (siehe IVU-Richtlinie) in die Umweltmedien Luft, Wasser, Boden vorgenommen. Mit klimarelevanten Gasen beschäftigt sich die vorliegende VDI-Richtlinie nicht. Auf die für den Bau und Betrieb der Anlagen insbesondere geltenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs- und sonstige Vorschriften wird hingewiesen. Alle Volumenangaben für Gase in dieser Richtlinie beziehen sich auf den Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Wasserdampfanteils. Auf Ausnahmen wird besonders hingewiesen.