Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen wie: Mauer-, Decken- und Dachziegel; Klinker und Bodenklinker sowie sonstige Ziegelerzeugnisse (z.B. Dränrohre und Kabelschachthauben); keramische Fliesen und Platten sowie Spaltplatten; Steinzeugrohre und Formstücke; feuerfeste Steine (z.B. aus Schamotte, Quarzit, Bauxit, Magnesit, Dolomit, Chromerz); Geschirr-, Kunst- und Zierporzellan/-steinzeug; Sanitärkeramik und Tonwaren; technische Keramik, z.B. für Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik; keramisch gebundene Schleifkörper; Blähton. Es wird eine ganzheitliche Betrachtung von emissionsbezogenen Umweltauswirkungen in die Umweltmedien "Luft", "Wasser", "Boden" vorgenommen. Mit klimarelevanten Gasen beschäftigt sich die Richtlinie nicht. Bei Anwendung der beschriebenen Verfahren und technischen Einrichtungen oder deren Kombinationen zur Verminderung der Emissionen werden die nach dem Stand der Technik im Dauerbetrieb in Neuanlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse aufgeführten Emissionswerte in dieser Richtlinie eingehalten.