Kurzreferat
Nach § 8 Deponieverordnung (DepV) hat der Abfallerzeuger (bzw. der Einsammler bei Sammelentsorgung) bei regelmäßigen Anlieferungen von Abfällen, die abgelagert werden sollen, mindestens einmal jährlich, bei Anlieferungen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je angefangene 1.000 Mg angeliefertem Abfall eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 DepV durchzuführen. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Untersuchung der Schlüsselparameter – TOC im Feststoff (TOCFest) oder alternativ Brennwert (HS), – DOC im Eluat (DOCEluat), – Atmungsaktivität (AT4) oder alternativ Gasbildung im Gärtest (GB21) umfassen. Um die dazu notwendige Probenahme zu vereinheitlichen, wird im Folgenden eine Gütegrundlage für die Probenahme, die Probenaufbereitung und Analysendurchführung für Deklarations- und Kontrollanalysen von MBA-Austragsmaterial gem. DepV vorgestellt. Die dargestellte Gütegrundlage dient gleichfalls als Grundlage für die prozessbegleitende Probenahme, Probenaufbereitung und Analytik in der MBA (Eigenüberwachung). Die beschriebenen Vorgehensweisen entsprechen den Anforderungen der DepV in der jeweils gültigen Fassung. Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen, soweit sie Einfluss auf die vorliegende Gütegrundlage zur Probenahme nehmen, werden je nach Zuordnung durch Revision dieser Gütegrundlage oder Anpassung der zugehörigen Anhänge umgesetzt.