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Technische Regel [ZURÜCKGEZOGEN]
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Vom nationalen Spiegelausschuss zu CEN/TC 136/SC 1, dem NASport AA 14.5 "Kinderspielgeräte", wurde aufgrund der Erfahrungen, die bei der Umsetzung der Festlegungen der Normenreihe DIN EN 1176 in die Praxis gewonnen wurden, die Ausarbeitung dieses Beiblattes gewünscht.
Als weitere wesentliche Gründe wurden angeführt:
Mit der zurückgezogenen nationalen Normenreihe DIN 7926 wurden erstmals für Deutschland einheitliche sicherheitstechnische Festlegungen für Spielplatzgeräte als Regeln der Technik veröffentlicht. Diese nationalen Festlegungen gelten mittlerweile nur noch für Spielplatzgeräte, die bis Oktober 1998 (DIN 7926-1) bzw. November 1998 (DIN 7926-2, DIN 7926-3, DIN 7926-4) gefertigt bzw. aufgestellt wurden (Bestandsschutz). Bei Reparaturen, beim Austausch von Ersatzteilen und beim Ersatz einfacher Bauteile ist bei so genannten Altgeräten das bis Oktober/November 1998 geltende sicherheitstechnische Niveau aufrechtzuhalten. Werden allerdings wesentliche Teile, wie z. B. vollständige Leitern, vollständige Brüstungen in Spielgerätekombinationen, vollständige Hängebrücken und Kletternetze, ausgetauscht oder ersetzt, sind auf jeden Fall die sicherheitstechnischen Festlegungen der Normenreihe DIN EN 1176 zu beachten und die gerätespezifischen Anforderungen zu erfüllen. Bestandsschutz gilt auch dann, wenn ein der zurückgezogenen Normenreihe DIN 7926 entsprechendes Spielplatzgerät umgesetzt, d. h. an einem anderen Standort eingebaut wird. Die Anforderungen an den Fallraum und die Stoßdämpfung des Bodens im Verhältnis zur freien Fallhöhe richten sich dann nach DIN EN 1176 und DIN EN 1177.
Es hat sich gezeigt, dass Einbeingeräte und Geräte mit ausschließlich in Reihe stehenden Standpfosten höhere Risiken hinsichtlich ihrer Standsicherheit bergen können, wenn sie nicht den besonderen Anforderungen gemäß konstruiert und gewartet werden. Die im Folgenden aufgeführten Hinweise sollen Herstellern und Betreibern helfen, ihren besonderen Pflichten in oben angeführtem Zusammenhang nachkommen zu können.
Zusätzliche Hinweise für Einbeingeräte
Allgemein
Es hat sich gezeigt, dass Einbeingeräte und Geräte mit ausschließlich in Reihe stehenden Standpfosten höhere Risiken hinsichtlich ihrer Standsicherheit bergen können, wenn sie nicht den besonderen Anforderungen gemäß konstruiert und gewartet werden.
Die folgenden Hinweise sollen Herstellern und Betreibern helfen, ihren besonderen Pflichten in diesem Zusammenhang nachkommen zu können.
Begriff
Soweit nicht anders festgelegt, sind mit Einbeingeräten alle Geräte gemeint, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Hinweise für den Hersteller
Materialauswahl
Entsprechend den verwendeten Materialien müssen Konstruktion, Aufbauanleitung und Wartungshinweise zugeschnitten sein.
Dimensionierung
Standsicherheitsnachweis
Der Hersteller muss für jedes Einbeingerät einen Standsicherheitsnachweis durch statische Berechnung erbringen.
Holzpfosten
Zusätzlich zu dem Standsicherheitsnachweis nach den Anhängen A und B der Neuausgabe von DIN EN 1176-1 wird eine Verdoppelung der Sicherheit wie folgt verlangt:
Wird Holz als Stützpfosten verwendet, liegt Gefahrenklasse 4 nach DIN 68800-3 vor. Das Holz muss entweder entsprechend imprägniert sein oder es muss splintfreies Kernholz von Holzarten der Dauerhaftigkeitsklasse 1 nach 4.2.2 von DIN EN 350-2:1994-10 verwendet werden.
Metallpfosten
Bei Metallpfosten kann auf eine Verdoppelung der Sicherheit verzichtet werden.
Konstruktionsart
Alle kritischen Bereiche müssen bei Inspektionen gut zugänglich sein.
Herstellerinformationen
Der Hersteller muss dem Betreiber die Aufbau- und Wartungsanleitungen zur Verfügung stellen.
Wartungshinweise
Es muss angegeben werden:
Hinweise für den Betreiber
Der Betreiber muss sicherstellen, dass diese Geräte entsprechend den Wartungshinweisen durch ausreichend qualifiziertes Wartungspersonal geprüft werden.
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 1176 Beiblatt 1:2009-01 .