Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die Norm DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1) gilt für das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und den Betrieb von Gefahrenmeldeanlagen (GMA) für Brand, Einbruch und Überfall für die allgemeine Anwendung. Für Brandmeldeanlagen gilt sie gemeinsam mit DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2); für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen gilt sie gemeinsam mit DIN VDE 0833-3 (VDE 0833-3).
Die Norm DIN VDE 0833-3 (VDE 0833-3) gilt für das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und den Betrieb von Einbruchmeldeanlagen (EMA), Überfallmeldeanlagen (ÜMA) und Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (EMA/ÜMA) sowie für die Anlagenteile von EMA, ÜMA und EMA/ÜMA, für die keine Europäischen Normen der Reihe EN 50131 vorhanden sind. Sie enthält Festlegungen für EMA, ÜMA und EMA/ÜMA zum Schutz von Personen und Sachen in Gebäuden. Sie gilt gemeinsam mit DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1) und den Normen der Reihe DIN EN 50131.
Für die Normen ist das DKE/UK 713.1 "Gefahrenmelde- und Überwachungsanlagen" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN VDE 0833-1:2003-05; VDE 0833-1:2003-05 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN VDE 0833-1:2014-10; VDE 0833-1:2014-10 .
Gegenüber DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2003-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die "Normativen Verweisungen" wurden der eigenständige Abschnitt 2; b) der Anwendungsbereich wurde für besondere Betreiberorganisationen erweitert; c) die Begriffe des seitherigen Abschnittes 2 wurden erweitert, alphabetisch geordnet, ein Abkürzungsverzeichnis angefügt und im Abschnitt 3 zusammengeführt. Viele Begriffe wurden aktualisiert, neu aufgenommen bzw. aus den anderen Normenteilen der Reihe DIN VDE 0833 (VDE 0833) übernommen, sowie mit Europäischen Normen abgeglichen; d) im Abschnitt 4 wurden die Inhalte der seitherigen Abschnitte 3 und 4 zusammengeführt und mit den zz. vorliegenden Europäischen Normen, insbesondere DIN EN 50131-1, abgeglichen; e) der Inhalt von DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2003 05, Abschnitt 5 wurde erneut überarbeitet. Dabei wurde festgestellt, dass die im vierteljährlichen Zeitintervall vorgesehene Begehung von Gefahrenmeldeanlagen (GMA) eine nicht der Instandhaltung zuzuordnende Tätigkeit ist und diese deshalb auch von der neu definierten sachkundigen Person für Gefahrenmeldeanlagen ausgeführt werden darf.