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Norm [AKTUELL]

DIN VDE 0119-207-1:2004-04

VDE 0119-207-1:2004-04

Zustand der Eisenbahnfahrzeuge - Leittechnik - Teil 207-1: Fahrzeugeinrichtung - Analoger Zugfunk

Englischer Titel
State of the railway vehicles - Control and instrumentation technology - Part 207-1: On-board equipment - Analogue train radio
Ausgabedatum
2004-04
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
13

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Einführungsbeitrag

DIN VDE 0119-207-1 (VDE 0119 Teil 207-1):

Die Norm gilt für die Fahrzeugeinrichtung - analoger Zugfunk. Diese Zugfunkanlage realisiert sowohl die Betriebsarten Streckenfunk als auch Ortsfunk. Das System analoger Zugfunk besteht aus der Streckeneinrichtung (Feststation) und der Fahrzeugeinrichtung (Mobilstation). Eine Mobilstation kann ebenfalls ein Handfunkgerät (HFG) sein, das jedoch nicht in diesem Modul betrachtet wird.

Für Eisenbahnfahrzeuge mit abweichenden Bauformen ist die Norm sinngemäß anzuwenden.

DIN VDE 0119-207-3 (VDE 0119 Teil 207-3):

Die Norm gilt für die automatische Fahr-/Bremssteuerung (AFB) mit folgenden Bauformen:

  • AFB, die nur auf die Traktionseinrichtung wirkt (fahren/bremsen des Tfz); wird nachfolgend als Geschwindigkeitsregelung bezeichnet.
  • AFB, die auf die Traktionseinrichtung und auf ein oder mehrere Bremssysteme wirkt.

Die AFB-Funktion kann durch ein oder mehrere separate Geräte realisiert, bzw. integraler Bestandteil von Geräten mit anderer Funktion sein.

Beispiele für Bremssysteme sind:

  • direkte Bremse
  • indirekte Bremse
  • Wirbelstrombremse.

Für Eisenbahnfahrzeuge mit abweichenden Bauarten ist die Norm sinngemäß anzuwenden.

DIN VDE 0119-207-6 (VDE 0119 Teil 207-6):

Die Norm gilt für punktförmige Zugbeeinflussungsanlagen (PZB) mit folgenden Bauformen:

  • I 60 - Siemens
  • I 60 - SEL
  • I 60 - 5 - SEL
  • I 60 R
  • PZ 80
  • I 60 - Siemens/ER 24, System PZB 90
  • I 60 - SEL/ER 24, System PZB 90
  • I 60 R, System PZB 90
  • PZ 80 - R, System PZB 90.

Die Bauformen I 80 und I 80, System PZB 90 sind Bestandteile der LZB und werden in der Norm DIN VDE 0119-207-7 (VDE 0119 Teil 207-7) beschrieben.

Für Eisenbahnfahrzeuge mit abweichenden Bauarten ist die Norm sinngemäß anzuwenden.

DIN VDE 0119-207-7 (VDE 0119 Teil 207-7):

Die Norm gilt für die Fahrzeugeinrichtung der Linienzugbeeinflussung Bauart LZB 80/I 80.

Für Eisenbahnfahrzeuge mit abweichenden Bauformen ist die Norm sinngemäß anzuwenden.

DIN VDE 0119-207-8 (VDE 0119 Teil 207-8):

Die Norm gilt für die Fahrzeugeinrichtung - Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT) sowie für die Bauformen ZUB 122 und ZUB 262 mit GNT-Funktionalität.

Für andere Bauformen ist die Norm sinngemäß in Verbindung mit der Herstelleranweisung anzuwenden.

DIN VDE 0119-207-10 (VDE 0119 Teil 207-10):

Die Norm gilt für den technischen Sollzustand und die Prüfung der Geschwindigkeitsmess- und -anzeigeeinrichtungen mit folgenden Bauformen:

  • Konventionelles mechanisches Geschwindigkeitsmesssystem mit Tachometer
  • konventionelles elektrisches Geschwindigkeitsmesssystem mit Tachometer
  • konventionelles elektrisches Geschwindigkeitsmesssystem mit Modularem Führerraum-Anzeigegerät (MFA)
  • Geschwindigkeitsmess- und -registriereinrichtung mit digitaler Anzeigeeinheit
  • Geschwindigkeitsmess- und -registriereinrichtung mit MFA
  • zentrale Weg- und Geschwindigkeitserfassung mit MFA.

Für Eisenbahnfahrzeuge mit abweichenden Bauarten ist die Norm sinngemäß anzuwenden.

Der allgemeine Anwendungsbereich der Normen ist in DIN 27200 festgelegt.

Für die Normen sind das Unterkomitee 713.4 "Bahn-Signalanlagen" und der Gemeinschafts-Arbeitsausschuss 713.4.9 "Leittechnik" des Fachbereichs 9 "Zustand der Eisenbahnfahrzeuge" im Normenausschuss Schienenfahrzeuge (FSF) im DIN zuständig.

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