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wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Dieses Dokument stellt Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen zur Verfügung für stationäre, manuell be- und entladene: - einseitige Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen mit handbetätigtem Vorschubtisch; - einseitige Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen mit mechanischem Vorschubtisch; - einseitige Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen und/oder Profiliermaschinen mit mechanischem Vorschub; - doppelseitige Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen und/oder Profiliermaschinen mit mechanischem Vorschub, auch wenn sie für automatische Beschickung/Entnahme gestaltet sind; - Winkelanlagen für das Zapfenschneiden/Schlitzen und Profilieren mit mechanischem Vorschub, mit Handbeschickung und -entnahme und einer größten Werkstückhöhenkapazität von 200 mm für einseitige Maschinen und 500 mm für doppelseitige Maschinen, nachfolgend als "Maschinen" bezeichnet. Es behandelt alle im Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf die Maschinen zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vorhersehbaren Bedingungen des Herstellers verwendet, eingestellt und gewartet werden, einschließlich der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung. Ferner wurden Transport, Zusammenbau, Demontage, Rückbau und Verschrottung berücksichtigt. Hinsichtlich zutreffender, aber nicht signifikanter Gefährdungen, zum Beispiel scharfe Kanten des Maschinengestells, siehe ISO 12100:2010. Die Maschinen sind so gestaltet, dass sie in einem Durchgang einseitig oder zweiseitig, entweder gegenüberliegend oder senkrecht zueinander, Werkstücke aus 1) Massivholz, 2) Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften wie Holz (siehe ISO 19085-1:2017, 3.2), 3) Faserzement-, Stein-/Glaswolle-, Gips-, Gipskartonplatten, nur bei Maschinen mit mechanischem Vorschub bearbeiten können. Es gilt auch für Maschinen, die mit einer oder mehreren der folgenden zusätzlichen Arbeitsaggregate ausgestattet sind, deren Gefährdungen berücksichtigt wurden: - Schleifaggregate; - feststehende oder bewegliche Werkstückauflagen; - automatischer Werkzeugwechsel; - automatische Werkstück-Rückführung; - Glasleistensägeaggregat; - Beschlageinlass-Fräsaggregat; - Postforming-Aggregat; - Bohraggregat; - dynamisches Bearbeitungsaggregat; - außerhalb der Teilkapselung installiertes Sägeaggregat, das bei doppelseitigen Maschinen zwischen den Maschinenhälften angeordnet ist; - Aggregat zum Folieren; - Aggregat zum Beschichten; - Nutaggregat mit Fräswerkzeugen, das außerhalb der Teilkapselung zwischen den Maschinenhälften angeordnet ist; - Aggregat zum Bürsten; - Aggregat zum Beleimen; - Aggregat zum Versiegeln; - Aggregat zum Dübelsetzen; - Aggregat zum Einsetzen von Federn; - Aggregat zum Beschriften mittels Inkjetdruck; - Aggregat zum Beschriften mittels Laser; - Aggregat zum Kennzeichnen; - Werkstückgegenhalter (Splitterreißschutz); - Werkzeug-Schnellwechselsystem. Dieses Dokument behandelt keine Gefährdungen im Zusammenhang mit: a) Systemen zum automatischen Beschicken und Entnehmen des Werkstücks an einer einzelnen Maschine ausgenommen die automatische Werkstück-Rückführung; b) Einzelmaschinen, die in Kombination mit irgendeiner anderen Maschine (als Teil einer Linie) verwendet werden; c) der Verwendung von Werkzeugen, ausgenommen Sägeblätter oder Fräswerkzeuge zum Nuten, die bei doppelseitigen Maschinen zwischen den Maschinenhälften außerhalb der Teilkapselung angeordnet sind; d) der Verwendung von Werkzeugen, die über die Teilkapselung hervorstehen; e) den chemischen Eigenschaften von Faserzement-, Stein-/Glaswolle-, Gips-, Gipskartonplatten und deren Stäuben. Es gilt nicht für Maschinen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in potentiell explosiven Atmosphären vorgesehen sind oder Maschinen, die vor seinem Ausgabedatum hergestellt werden. Dieses Dokument (EN ISO 19085-12:2021) wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 39 "Machine Tools" in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 142 "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" erarbeitet, dessen Sekretariat von UNI gehalten wird. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-06-01 AA "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Fachbereich "Holzbearbeitungsmaschinen" des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen/Profiliermaschinen sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Korrekturinformation: Berichtigtes Dokument: Bezieher des Vorgängerdokuments DIN EN ISO 19085-12:2021-07 erhalten eine kostenfreie Ersatzlieferung .
Dieser Artikel wurde geändert durch: DIN EN ISO 19085-12/A11:2023-07
Gegenüber DIN EN 1218-1:2010-02, DIN EN 1218-2:2009-10 und DIN EN 1218-5:2010-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Norm wurde aus den Vorgängerdokumenten DIN EN 1218-1:2010-02, DIN EN 1218-2:2009-10 und DIN EN 1218-5:2010-02 zusammengeführt; b) die Norm wurde vollständig neu als ergänzender Folgeteil zur DIN EN ISO 19085-1 konzipiert; c) die Anforderungen an die Maschinen wurden dem Stand der Technik angepasst. Gegenüber DIN EN ISO 19085-12:2021-07 wurden folgende Korrekturen vorgenommen: a) in Definition 3.5, Bild 5, wurde in der Legende der Punkt „6 Werkstückauflage“ ergänzt; b) Abschnitt 7.13, 2. Absatz: Der Text „mit einem Abstand von nicht mehr als 1200 mm zu diesen Befehlseinrichtungen.“ wurde ersetzt durch „mit einem Abstand von mindestens 1200 mm zu diesen Befehlseinrichtungen.“; c) weitere Übersetzungsanpassungen, u. a. im Anwendungsbereich, in 5.4.4, in 6.3.1, in 6.6.2.3.1, in 6.6.2.3.2, in 6.6.4.1.3, in 6.6.4.2.1 und in E.1, letzter Absatz.