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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm enthält die Deutsche Fassung der Europäischen Norm EN IEC 55015:2019 und ist identisch mit der 9. Ausgabe der Internationalen Norm CISPR 15 (Ausgabe 2018). Sie dient der Begrenzung der hochfrequenten Störaussendung (Funk-Entstörung) von elektrischen Beleuchtungseinrichtungen und ähnlichen Elektrogeräten. Zu diesem Zweck werden Grenzwerte für die Störspannung und Störfeldstärke der verschiedenen Arten von Lampen, Leuchten und Zubehör und ihre verschiedenen Anschlüsse festgelegt. Die zum Nachweis der Einhaltung der verschiedenen Festlegungen erforderlichen Messverfahren werden ebenfalls spezifiziert. Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe wurde die Norm grundlegend überarbeitet und insbesondere umstrukturiert. Dabei wurde ein technologieneutraler Ansatz implementiert, um flexibler auf die vielfältigen Entwicklungen auf dem Gebiet der Beleuchtungseinrichtungen und ihrem Zubehör reagieren zu können. Zu diesem Zweck werden anstelle der bisherigen Anschlüsse, an denen die Grenzwerte festgelegt werden, für EMV-Zwecke folgende grundlegende Anschlüsse beziehungsweise "EMV-Tore" definiert: - Anschlüsse für leitungsgebundene Netze; - lokale Leitungsanschlüsse; - Gehäuse. Die unterschiedlichen Anschlüsse der Beleuchtungseinrichtungen (Stromversorgungs-Netzanschlüsse, Lastanschlüsse, Kommunikations-, Steuer- und Datenanschlüsse, Schutzerdeanschlüsse und so weiter) werden den grundlegenden Anschlüssen zugeordnet und Störaussendungsgrenzwerte werden in den entsprechenden Tabellen der Norm festgelegt. Hierbei wird auch der Frequenzbereich, für den Grenzwerte der Störfeldstärke spezifiziert werden, auf 1 GHz erweitert. Bisher waren entsprechende Grenzwerte nur bis 300 MHz festgelegt worden. Prüfaufbauten für Messungen der leitungsgeführten sowie der gestrahlten Störaussendung werden in den Anhängen B und C beschrieben. Der neue Anhang A enthält zudem Anwendungshinweise für besondere Messaufbauten und Betriebsbedingungen für bestimmte Beleuchtungseinrichtungen und Zubehör wie einseitig gesockelte Lampen mit eingebautem Vorschaltgerät, zweiseitig gesockelte Lampen und Lampenadapter, Semi-Leuchten, Lichtschläuche, Kleinspannungslampen und unabhängige Zündgeräte. Fünf Beispiele für die Anwendung der Grenzwerte und Messverfahren werden im neuen Anhang D präsentiert, als Hilfestellung für die Applikation der Festlegungen. Das Verfahren der Festlegung von Mindestwerten für die Einfügungsdämpfung und die Beschreibung des zugehörigen Nachweisverfahrens in Abschnitt 7 plus dem zugehörigen bisherigen Anhang A der Norm wird dagegen gestrichen, da es nicht mehr zeitgemäß ist. Zur Realisierung eines technologieneutraleren Ansatzes wird auch der bisherige Begriff "unabhängiges Zubehör" durch den Begriff "Modul" ersetzt, und es werden Festlegungen zur Messung an Modulen in einer Referenz-Basiseinheit getroffen. Außerdem wird die Beschränkung im Anwendungsbereich auf Beleuchtungseinrichtungen, die entweder durch das öffentliche Niederspannungsversorgungsnetz oder durch eine Batterie versorgt werden, gestrichen, um auch Beleuchtungseinrichtungen zu erfassen, die anderweitig gespeist werden. Weiterhin wird die bisher in der Norm enthaltene Beschreibung der CDNE-Messmethode durch eine Verweisung auf die entsprechenden Teile der Reihe CISPR 16 ersetzt, um die dort vorhandene inzwischen weiterentwickelte Spezifikation dieses Verfahrens für die Nutzung im Rahmen der CISPR 15 beziehungsweise EN 55015 verfügbar zu machen. Die Deutschen Fassungen der Reihe CISPR 16 beziehungsweise EN 55016 wurden als DIN EN 55016 (VDE 0876-16) und DIN EN 55016 (VDE 0877-16) veröffentlicht. Außerdem wird für große Beleuchtungseinrichtungen, die größer 1,6 m sind, die Messung der magnetischen Störfeldstärke in 3 m Abstand mit Hilfe einer 60-cm-Rahmenantenne als Alternative zur Messung unter Verwendung des 3-m- und 4-m-Rahmenantennensystems eingeführt. Schließlich wurden die bisherigen normativen Festlegungen zur statistischen Ermittlung der Übereinstimmung von seriengefertigten Geräten mit den Anforderungen dieser Norm auf der Basis der Messergebnisse bei einer Stichprobe (sogenannte 80 %/80 %-Regel) in einen informativen Anhang transferiert, da die Festlegungen auf Bedenken der Europäischen Kommission gestoßen sind. Zuständig ist das DKE/UK 767.11 "EMV von Betriebsmitteln und Anlagen für häusliche, gewerbliche, industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen, die beabsichtigt oder unbeabsichtigt HF erzeugen, sowie von Beleuchtungseinrichtungen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 55015:2016-04; VDE 0875-15-1:2016-04 .
Gegenüber DIN EN 55015 (VDE 0875-15-1):2016-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Vollständige redaktionelle Überarbeitung und Umstrukturierung der Norm; b) Änderungen bezüglich der im Anwendungsbereich (Abschnitt1) aufgeführten Geräte; c) Hinzufügung eines Satzes in den Anwendungsbereich, dass die Anforderungen an abgestrahlte Störgrößen nicht zur Anwendung auf die Nutzaussendungen und unerwünschten Nebenaussendungen eines Funksendegeräts vorgesehen sind; d) Aktualisierung der normativen Verweisungen in Abschnitt 2; e) Ergänzung von Begriffen in Abschnitt 3 und Hinzufügung von 3.4.5 mit einer Liste von Abkürzungen; ferner Verallgemeinerung der Definition der Anschlüsse in Anschlüsse für leitungsgebundene Netze und lokale Leitungsanschlüsse zwecks Einführung eines technologieneutraleren Ansatzes in der Norm; f) Hinzufügung von 4.1 und Anpassung der Nummern der nachfolgenden Abschnitte; g) Streichung von 4.2, der Grenzwerte für die Einfügungsdämpfung enthielt, und von Abschnitt 7, der die zugehörigen Messverfahren enthielt; Umstrukturierung des verbleibenden Abschnitts 4, wobei nun die Anforderungen abschnittsweise für die drei grundlegenden EMV-relevanten Anschlüsse gegeben werden und die bisherigen Tabellen entsprechend zugeordnet werden, um einen technologieneutraleren Ansatz in die Norm einzuführen; h) Absenkung des Frequenzbereichs der in Tabelle 1 (vorher Tabelle 2 angegebenen Grenzwerte für Beleuchtungseinrichtungen, die ausschließlich über elektrodenlose Lampen verfügen, von 2,51 MHz auf 2,2 MHz; i) Hinzufügung der Tabelle 3 mit Grenzwerten für den Störstrom an Anschlüssen für leitungsgebundene Netze, die keine Stromversorgungsanschlüsse sind, in 4.3.2; j) Hinzufügung von 5.3.5 mit Festlegungen zur Messung von Beleuchtungseinrichtungen mit mehreren gleichartigen Anschlüssen und von 5.3.6 mit Festlegungen zur Messung von Beleuchtungseinrichtungen mit Anschlüssen, die als mehrere Arten von Anschlüssen kategorisiert werden können; k) Streichung von 5.12.2 betreffend Lichtschläuche ohne aktive elektronische Schaltelemente, da die entsprechenden Anforderungen durch die allgemeinen Anforderungen abgedeckt werden, und Herausnahme der 100-Hz-Bedingung bei der Messung der abgestrahlten Störaussendung von Lichtschläuchen mit aktiven elektronischen Schaltelementen in 6.3.2 (vorher 5.12.3); l) Hinzufügung von 6.4 mit Festlegungen zur Anwendbarkeit der Grenzwerte bei Baugruppen bzw. Modulen; m) Präzisierung der in 7.2 (vorher 5.1) enthaltenen Regelung für Schalter, die während ihres Betriebs wiederholt betätigt werden; n) Hinzufügung von 7.4; o) Erhöhung des in 7.6 (vorher 6.4) angegebenen Temperaturbereichs von 25 °C auf 30 °C und Hinzufügung, dass der Bereich, wenn er stärker eingeschränkt ist, innerhalb des vom Hersteller angegebenen Bereichs liegen muss; p) Hinzufügung in 7.7.2 (vorher 6.5.2), dass bei LED- und OLED-(Lampen-)Technologien keine Alterung erforderlich ist; q) Angabe von Stabilisierungszeiten in 7.8 (vorher 6.5.3) in Abhängigkeit davon, ob der Prüfling eine Gasentladungs(lampen)technologie verwendet oder nicht verwendet und Streichung der für Glühlampen angegebenen Stabilisierungszeit; r) Verallgemeinerung der Überschrift von Abschnitt 8 in Verfahren für die Messung von leitungsgeführten Störaussendung und Umstrukturierung der Festlegungen des bisherigen Abschnitts durch Verlagerung der produktspezifischen messtechnischen Festlegungen in den Anhang B; hierbei wurden auch die bisherigen Bilder 5 und 6 überarbeitet und als Bilder B.1 und B.2 neu nummeriert; ferner Verschiebung der produktspezifischen Mess- und Betriebsbedingungen einschließlich zugehöriger Bilder von Abschnitt 8 in den normativen Anhang B und teilweise Überarbeitung der entsprechenden Festlegungen; s) Hinzufügung des neuen 8.2 und Hinzufügung von Festlegungen zur Messung des Störstroms in 8.4; t) Umstrukturierung von Abschnitt 9 durch Verlagerung der produktspezifischen messtechnischen Festlegungen in den Anhang C; Hinzufügung des neuen 9.2 mit Festlegungen zur Messung beim Vorhandensein eines drahtlosen Nutz- bzw. Funksenders und Hinzufügung von 9.3; u) Streichung des bisherigen Anhangs A und Übernahme von Festlegungen des bisherigen Anhang E in einen neuen Anhang A; v) Überarbeitung und Ergänzung des Anhangs B, hierbei Hinzufügung einer Festlegung zur Bündelung überschüssiger Leitungslängen sowie zur Verlängerung von zu kurzen Leitungslängen in B.2, Hinzufügung einer Anmerkung in B.5 sowie Hinzufügung von B.6 mit Festlegungen zur Anordnung von Baugruppen bzw. Modulen; w) Erweiterung der Festlegungen des Anhangs C einschließlich Hinzufügung der Bilder C.3, C.4 und C.5 sowie Streichung der Bezugnahme auf CISPR 32; x) Ergänzung von Informationen in Tabelle D.1 zur Anwendbarkeit der Messverfahren und Grenzwerte auf Kleinspannungslampen, in Tabelle D.2 zur Anwendbarkeit der Messverfahren und Grenzwerte auf Lichtschläuche und in Tabelle D.3 zur Anwendbarkeit der Messverfahren und Grenzwerte auf zweiseitig gesockelte Lampenadapter und Semi-Leuchten; ferner Aufnahme von sechs Fallbeispielen in D.2 bis D.5 für die Anwendung der Grenzwerte und Messverfahren auf die Schnittstellen und Anschlüsse von Geräten; y) Verschiebung des bisher normativen Abschnitts 10 zur statistischen Bewertung der Ergebnisse der Messungen an seriengefertigten Geräten in einen neuen informativen Anhang E, wodurch sie nun den Charakter "informativ" erhalten; Hinzufügung weiterer Verfahren in den neuen Anhang; z) Hinzufügung eines neuen Anhangs ZZ, der an die aktuellen Vorgaben angepasst ist. ist.