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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN 61226:2010-08

VDE 0491-1:2010-08

Kernkraftwerke - Leittechnische Systeme mit sicherheitstechnischer Bedeutung - Kategorisierung leittechnischer Funktionen (IEC 61226:2009); Deutsche Fassung EN 61226:2010

Englischer Titel
Nuclear power plants - Instrumentation and control important to safety - Classification of instrumentation and control functions (IEC 61226:2009); German version EN 61226:2010
Ausgabedatum
2010-08
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
37

83,36 EUR inkl. MwSt.

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Deutsch
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Einführungsbeitrag

Leittechnische Systeme in Kernkraftwerken führen Funktionen unterschiedlicher Bedeutung für die Sicherheit aus. Die sicherheitstechnische Bedeutung jeder leittechnischen Funktion hängt von der Rolle ab, die sie spielt, um Sicherheit zu erreichen und beizubehalten, von den möglichen Folgen des Versagens einer erforderlichen Funktion und der Wahrscheinlichkeit dieser Folgen. Das Ausmaß der möglichen Folgen eines angenommenen Versagens einer leittechnischen Funktion definiert den Grad der Sicherstellung der Eigenschaften der verschiedenen Systeme und Geräte, die diese Funktion ausführen, insbesondere hinsichtlich der Funktionalität, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. In dieser Norm wird die Klassifizierungsstrategie von IAEA NS-G-1.3 erweitert, und es werden die Kriterien und Methoden für die Einordnung leittechnischer Funktionen von Kernkraftwerken zur Verfügung gestellt, die je nach sicherheitstechnischer Bedeutung in eine der drei Kategorien A, B, C oder eine weitere Kategorie für Funktionen mit keiner direkten sicherheitstechnischen Rolle erfolgt. In Kategorie A werden die Funktionen eingestuft, die eine grundsätzliche Rolle für die Erreichung und Beibehaltung der Sicherheit des Kernkraftwerks spielen, weil sie verhindern, dass Auslegungsereignisse zu unzulässigen Folgen führen. Kategorie A umfasst auch Funktionen, deren Versagen direkt zu Störfallbedingungen mit unzulässigen Folgen führen könnte, wenn sie nicht durch andere Funktionen der Kategorie A abgeschwächt werden. Funktionen der Kategorie A haben hohe Zuverlässigkeitsanforderungen. Folglich kann es erforderlich sein, ihre Funktionalität und Komplexität einzuschränken. In Kategorie B werden Funktionen eingestuft, die für das Erreichen und Erhalten der erforderlichen Sicherheit des Kernkraftwerks eine ergänzende Rolle zu den Funktionen der Kategorie A spielen. Dazu gehören insbesondere die nach Erreichen des sicheren stabilen Zustands erforderlichen Funktionen, um unzulässige Folgen von Auslegungsereignissen (DBE) zu verhindern oder DBE-Folgen abzuschwächen. Kategorie B enthält auch Funktionen, deren Versagen DBE auslösen oder das Ausmaß eines DBE erhöhen könnte. Wegen des Vorhandenseins von Funktionen der Kategorie A, die die ultimative Schwelle zur Verhinderung oder Abschwächung der Konsequenzen eines DBE darstellen, müssen die Sicherheitsanforderungen für Funktionen der Kategorie B jedoch nicht so hoch sein wie die für Funktionen der Kategorie A. Das erlaubt es, wenn erforderlich, Funktionen der Kategorie B mit einer höheren Funktionalität auszustatten als Funktionen der Kategorie A, etwa hinsichtlich der Methode, die Notwendigkeit des Ansprechens zu erkennen, oder in der Durchführung der automatischen Maßnahmen. In Kategorie C werden Funktionen eingestuft, die eine unterstützende oder indirekte Rolle bei der Erreichung und Erhaltung der erforderlichen Sicherheit des Kernkraftwerks spielen. Kategorie C umfasst Funktionen, die eine gewisse sicherheitstechnische Bedeutung haben, aber nicht in Kategorie A oder Kategorie B einzuordnen sind. Sie können Teil der Gesamtmaßnahmen bei Auftreten von DBA sein, sind aber nicht direkt an der Abschwächung der physikalischen Folgen des Störfalls beteiligt; oder es handelt sich um erforderliche Funktionen bei auslegungsüberschreitenden Störfällen. Zuständig ist das UK 967.1 "Leittechnik für kerntechnische Anlagen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.

Ersatzvermerk
Änderungsvermerk

Gegenüber DIN IEC 61226 (VDE 0491-1):2005-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aufnahme einer Definition des sicheren stabilen Zustands (en: non-hazardous stable state); b) Verdeutlichung der Abgrenzungen zwischen den Kategorien; c) Verdeutlichung von Anforderungen für Einrichtungen zur Beherrschung auslegungsüberschreitender Ereignisse.

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