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DIN EN 60335-2-68 (VDE 0700 Teil 68):
Die Norm gilt für die Sicherheit von elektrischen, ortsveränderlichen, motorbetriebenen Sprühextraktionsmaschinen und elektrische Zubehörteile. Die Geräte sind für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt, deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V für Einphasengeräte und 480 V für andere Geräte beträgt. Diese Geräte verwenden Reinigungsmittel auf Wasserbasis und werden zum Reinigen von Geweben, Polstermöbeln, Teppichen, Fußbodenbelägen oder harten Oberflächen verwendet.
DIN EN 60335-2-69 (VDE 0700 Teil 69):
Die Norm gilt für die Sicherheit von motorbetriebenen elektrischen Staubsaugern einschließlich Geräte und ortsfeste Ausrüstungen, die speziell für die nasse, trockene oder nasse und trockene Reinigung mit oder ohne Zubehör, z. B. zum Absaugen von Staub oder dergleichen von Werkbänken und Fertigungsmaschinen, ausgelegt sind. Die Geräte sind für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt, deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V für Einphasengeräte und 480 V für andere Geräte beträgt.
Für die Normen ist das UK 511.14 "Gewerbliche Bodenreinigungsmaschinen" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 60335-2-68:2001-05; VDE 0700-68:2001-05 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 60335-2-68:2015-02; VDE 0700-68:2015-02 , DIN EN 60335-2-68:2006-09; VDE 0700-68:2006-09 , DIN EN 60335-2-68:2008-01; VDE 0700-68:2008-01 , DIN EN 60335-2-68:2010-01; VDE 0700-68:2010-01 .
Gegenüber DIN EN 60335-2-68 (VDE 0700 Teil 68):2001-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Übernahme der von CENELEC mit gemeinsamen Abänderung als Europäische Norm angenommenen 3. Ausgabe der IEC 60335-2-68:2002 und b) Anpassung an die 4. Ausgabe der IEC 60335-1:2001, die von CENELEC am 2002-07-02 mit gemeinsamen Abänderungen als 3. Ausgabe EN 60335-1 angenommen wurde. Wesentliche Änderungen sind: 1) geänderte Gliederung, der Abschnitt 14 "Transiente Überspannungen" und der Anhang A "Stückprüfungen" wurden z. B. neu aufgenommen, 2) Angleichung des Abschnitts 29 "Luftstrecken, Kriechstrecken und feste Isolierung" an die Anforderungen aus der Isolationskoordination, 3) Überarbeitung der Prüfungen hinsichtlich Brandgefahren im Abschnitt 30 "Wärme- und Feuerbeständigkeit".