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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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In der Norm sind Grenzwerte und Messverfahren für breit- und schmalbandige elektromagnetische Energie festgelegt, um den Schutz von Empfängern aller Arten von Funkübertragungen (bei der Nutzung in Gebäuden) sicherzustellen. Der betrachtete Frequenzbereich liegt zwischen 30 MHz und 1 000 MHz. Außerdem wird die Messung der Einfügungsdämpfung von Zünd-Entstörmitteln beschrieben, mit der deren Wirksamkeit festgestellt werden soll.
Die betrachteten Emissionsquellen sind Fahrzeuge, die durch einen Verbrennungsmotor, Elektromotor oder beides angetrieben werden, Motorboote, die durch einen Verbrennungsmotor, Elektromotor oder beides angetrieben werden, sowie Geräte, die mit Verbrennungsmotoren mit Hochspannungszündanlagen ausgerüstet sind. Die Norm gilt jedoch nicht für Flugzeuge, Antriebssysteme (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Oberleitungsbusse) oder unvollständige Fahrzeuge. Auch die Messung elektromagnetischer Störgrößen (während das Fahrzeug mit dem Energieversorgungsnetz verbunden ist) wird in der Norm nicht behandelt. Der Anwender wird hierzu auf geeignete IEC- und CISPR-Schriftstücke verwiesen, in denen Messverfahren und Grenzwerte für diesen Anwendungsfall festgelegt sind. Ein Flussdiagramm zur Anwendung von CISPR 12 ist im Anhang G dieser Norm enthalten.
Zu beachten ist, dass die rechtlichen Anforderungen an die Elektromagnetische Verträglichkeit von Straßenfahrzeugen im Bereich der Europäischen Union durch die EG-Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funk-Entstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern geregelt sind.
Für motorgetriebene zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sind die rechtlichen Anforderungen an die Funk-Entstörung im Bereich der Europäischen Union durch die EG-Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen durch die Richtlinie 2000/2/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 75/322/EWG des Rates über die Funk-Entstörung der Fremdzündungsmotoren von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt und der Richtlinie 74/150/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern geregelt.
Hinsichtlich der Funk-Entstörung der vorgenannten Fahrzeuge und Zugmaschinen dient die Norm der freiwilligen Anwendung bzw. ist Gegenstand der rechtlichen Vereinbarung zwischen Vertragspartnern. Die rechtlichen Anforderungen an die Funk-Entstörung der vorgenannten Fahrzeuge und Zugmaschinen im Bereich der Europäischen Union werden durch diese Norm nicht außer Kraft gesetzt und haben Vorrang.
Fahrzeuge und andere mit Verbrennungsmotoren angetriebene Geräte, die in den EG-Richtlinien nicht erfasst sind (z. B. Motorboote für Vergnügungszwecke), müssen die Anforderungen der EG-Richtlinie 89/336/EWG über die EMV erfüllen. Die Norm dient der Umsetzung dieser Anforderungen zur Funk-Entstörung.
Mit der Änderung A1 wird bezweckt, geeignete Prüfungen für Hybridfahrzeuge, die über ein herkömmliches (Verbrennungsmotor) und ein elektrisches Antriebssystem verfügen, zu spezifizieren. Bei Fahrzeugen oder Booten mit unabhängigen Antriebssystemen im gleichen Fahrzeug oder Boot müssen die Antriebssysteme dagegen weiterhin getrennt geprüft werden.
Für die Norm ist das UK 767.14 "Funk-Entstörung von Fahrzeugen, von Fahrzeugausrüstungen und von Verbrennungsmotoren" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 55012:2002-12; VDE 0879-1:2002-12 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 55012:2008-06; VDE 0879-1:2008-06 , DIN EN 55012:2010-04; VDE 0879-1:2010-04 .
Gegenüber DIN EN 55012 (VDE 0879-1):2002-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a)In 5.3.2 wurden Festlegungen für Hybridfahrzeuge, die über ein herkömmliches (Verbrennungsmotor) und ein elektrisches Antriebssystem verfügen, ergänzt.