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Norm [AKTUELL]

DIN EN 54-31:2016-12

Brandmeldeanlagen - Teil 31: Mehrfachsensor-Brandmelder - Punktförmige Melder mit kombinierten Rauch-, CO- und optionalen Wärmesensoren; Deutsche Fassung EN 54-31:2014+A1:2016

Englischer Titel
Fire detection and fire alarm systems - Part 31: Multi-sensor fire detectors - Point detectors using a combination of smoke, carbon monoxide and optionally heat sensors; German version EN 54-31:2014+A1:2016
Ausgabedatum
2016-12
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
114

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Ausgabedatum
2016-12
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
114
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/2469662

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Einführungsbeitrag

In dieser Europäischen Produktnorm sind die Geräteanforderungen für Mehrfachsensor-Brandmelder - Punktförmige Melder mit kombinierter Rauch-, CO- und optionalen Wärmesensoren festgelegt, die als Bestandteile von Brandmeldesystemen (BMS) verwendet und in fest installierten Brandmeldeanlagen (BMA) in Gebäuden betrieben werden. Die Systemanforderungen und technischen Anwendungsregeln sind in DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) festgelegt. Diese Europäische Norm (DIN EN 54-31:2014+A1:2016) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 72 "Brandmelde- und Feueralarmanlagen" erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird. Diese Europäische Norm (DIN EN 54-31:2014+A1:2016) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 72 "Brandmelde- und Feueralarmanlagen" erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitskreis NA 31-02-01-08 AK "Brandmelder Gruppe A - SpA zu CEN/TC 72/WG 5, WG 12, WG 20, WG 21 und ISO/TC 21/SC 3/WG 1, WG 6 bis WG 10, WG 14" des Arbeitsausschusses NA 031-02-01 AA "Brandmelde- und Feueralarmanlagen" im DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW).

Inhaltsverzeichnis
ICS
13.220.20
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/2469662
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN EN 54-31:2015-05 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 54-31:2015-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) erstes Element des englischen Titels wurde wie folgt korrigiert: "Fire detection and fire alarm systems"; b) der 2. Absatz im existierenden Anwendungsbereich wird gestrichen; c) 5.3.1, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Sichtprüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an den Anschluss von Hilfseinrichtungen nach 4.4.1 erfüllt."; d) 5.3.2, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Sichtprüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an die Überwachung abnehmbarer Melder nach 4.4.2 erfüllt."; e) 5.3.3, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Sichtprüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an die Herstellerabgleiche nach 4.4.3 erfüllt."; f) 5.3.4, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Sichtprüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an die Einstellung des Ansprechverhaltens vor Ort nach 4.4.4 erfüllt."; g) 5.3.5, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Prüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an den Schutz gegen das Eindringen von Fremdkörpern nach 4.4.5 erfüllt."; h) der 6. Abschnitt wurde gestrichen; eine Umnummerierung der anschließenden Abschnitte wird vorgenommen; i) Absatz 3, Satz 1 wurde wie folgt ersetzt: Anhang D, Absatz 3, Satz 1 wird wie folgt ersetzt: "Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine im Wesentlichen laminare Luftströmung bei den geforderten Geschwindigkeiten (d. h. (0,2 ± 0,04) m/s oder (1,0 ± 0,2) m/s) in dem Bereich, in dem der zu prüfende Melder montiert ist, erzeugen können."; j) Anhang E, der letzte Satz des Elements b) wurde wie folgt ersetzt: "Der Plattenwerkstoff darf eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,52 W/(m K) aufweisen." Element f) wurde wie folgt ersetzt: "Die Gesamtzeitkonstante des Messsystems für die Lufttemperatur darf nicht größer als 2 s sein, wenn sie in Luft mit einem Massenstrom entsprechend (0,8 ± 0,1) m/s bei 25 °C gemessen wird."; k) Anhang H, in Bild H.1 wurde die ANMERKUNG 1 gestrichen; l) Anhang K, an das Bild K.1 wurde folgendes hinzugefügt: "Maße in cm"; eine Legende zum Bild K.4 wurde hinzugefügt; m) Anhang P, die Legende in Bild P.1 wurde ersetzt.

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