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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm enthält die Deutsche Fassung der Europäischen Norm EN 50360:2001+Cor.:2006+A1:2012 mit Festlegungen zum Nachweis der Übereinstimmung von Mobiltelefonen mit den Basisgrenzwerten für die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 300 MHz bis 3 GHz und steht im Zusammenhang mit der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz) (1999/519/EG) (Amtsblatt L 197 vom 30. Juli 1999). Diese Norm gilt für jedes elektromagnetische Felder (EMF) aussendende Gerät, das zur Verwendung mit der abstrahlenden Struktur der Einrichtung vorgesehen ist und hierzu in unmittelbarer Nähe des menschlichen Ohres gehalten wird (zum Beispiel Mobiltelefone, Schnurlostelefone). Zweck dieser Norm ist der Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit Basisgrenzwerten (spezifische Absorptionsrate (SAR)), die für die Sicherheit von Personen in hochfrequenten elektromagnetischen Feldern festgelegt wurden. Die zugehörigen Mess- und Berechnungsverfahren sind in der Europäischen Norm EN 62209-1:2006 beschrieben, deren Deutsche Fassung als DIN EN 62209-1 (VDE 0848-209-1):2007-03 veröffentlicht wurde. Durch die Änderung A1:2012 wird der zweite Absatz im Abschnitt 4 gestrichen, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Letztere können sich ergeben, weil nicht explizit spezifiziert ist, welche Grenzwerte aus den zitierten ICNIRP Guidelines alternativ angewendet werden können. Zuständig ist das K 764 "Sicherheit in elektromagnetischen Feldern" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 50360 Berichtigung 1:2007-02; VDE 0848-360 Berichtigung 1:2007-02 , DIN EN 50360:2002-05; VDE 0848-360:2002-05 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 50360:2019-03; VDE 0848-360:2019-03 .
Gegenüber DIN EN 50360 (VDE 0848-360):2002-05 und DIN EN 50360 Berichtigung 1 (VDE 0848-360 Berichtigung 1):2007-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Streichung des zweiten Absatzes im Abschnitt 4.