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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument ist eine Europäische Norm für Erschütterungsmelder, die Teil von in Gebäuden installierten Einbruchmeldeanlagen sind. Es berücksichtigt vier Sicherheitsgrade und vier Umweltklassen. Der Zweck eines Erschütterungsmelders ist, die Erschütterung oder eine Reihe von Erschütterungen zu erkennen, die durch gewaltsame Eindringversuche an einer physikalischen Sperre (zum Beispiel Türen oder Fenster) hervorgerufen werden. Der Erschütterungsmelder muss die erforderliche Auswahl von Signalen oder Meldungen, die vom übrigen Teil der Einbruch- und Überfallmeldeanlage verwendet werden, zur Verfügung stellen. Die Anzahl und Anwendungsmöglichkeiten dieser Signale oder Meldungen fallen für Anlagen, die für die höheren Grade festgelegt sind, umfangreicher aus. Diese Europäische Norm befasst sich nur mit Anforderungen an und Prüfungen der Erschütterungsmelder. Andere Arten von Meldern werden von anderen Dokumenten abgedeckt, wie sie in der Normenreihe EN 50131-2 angegeben sind. Zuständig ist das DKE/UK 713.1 "Gefahrenmelde- und Überwachungsanlagen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Gegenüber DIN CLC/TS 50131-2-8 (VDE V 0830-2-2-8):2013-01 und DIN CLC/TS 50131-2-8 Beiblatt 1 (VDE V 0830-2-2-8 Beiblatt 1):2014-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Änderung des Status von Technische Spezifikation in Europäische Norm; b) sofern notwendig, Klarstellung von Formulierungen zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Optimierung der Lesbarkeit; c) Präzisierung der Definition von "Erschütterung"; d) Überarbeitung der Anforderungen an die Störfestigkeit in 4.4.2, 4.4.3, 4.4.4, 4.4.5 und 4.4.6 sowie der dazugehörigen Unterabschnitte (6.7.2 usw.); e) Überarbeitung der Anforderungen an das Erkennen einer Abdeckung in 4.6.5 und des dazugehörigen Prüfungs-Unterabschnitts 6.8.5; f) Überarbeitung der elektrischen Anforderungen in 4.7 und der nachfolgenden Unterabschnitte sowie Aktualisierung der dazugehörigen Unterabschnitte zu den Prüfungen (6.9 usw.); g) Umformulierung des Verfahrens der Detektionsgrundprüfung in 6.3.2 und der Überprüfung der Erfassungsleistung in 6.4.2 und den nachfolgenden Unterabschnitten.