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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm ist anwendbar auf sicherheitsrelevante elektronische Systeme (einschließlich Teilsysteme und Einrichtungen) für Eisenbahnsignalanwendungen. Diese Europäische Norm ist für die Anwendung auf alle sicherheitsrelevanten Eisenbahnsignalsysteme, -Teilsysteme und -Einrichtungen gedacht. Für alle Eisenbahnsignalsysteme, -Teilsysteme und -Einrichtungen sind jedoch Gefährdungsanalyse und Risikobewertungsprozesse, wie in EN 50126 und in dieser Norm definiert, notwendig, um die Sicherheitsanforderungen zu identifizieren. Diese Europäische Norm ist nur auf die funktionale Sicherheit von Systemen anwendbar. Sie ist nicht anwendbar auf andere Sicherheitsaspekte, wie zum Beispiel Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit. Diese Europäische Norm gilt für Spezifikation, Entwurf, Konstruktion, Installation, Abnahme, Betrieb, Instandhaltung und Änderung beziehungsweise Erweiterung von kompletten Signalsystemen und auch für einzelne Teilsysteme und Einrichtungen innerhalb eines Gesamtsystems. Diese Europäische Norm gilt für generische Teilsysteme und Einrichtungen (sowohl anwendungsunabhängig als auch für eine bestimmte Klasse von Anwendungen vorgesehen) sowie für anwendungsspezifische Systeme/Teilsysteme/Einrichtungen. Diese Europäische Norm ist nicht anwendbar auf vorhandene Systeme/Teilsysteme/Einrichtungen (das heißt solche, die schon vor der Erstellung dieser Norm anerkannt wurden). Soweit vernünftigerweise machbar, sollte diese Norm jedoch auf Änderungen und Erweiterungen solcher Systeme, Teilsysteme und Einrichtungen angewendet werden. Zuständig ist das DKE/UK 351.3 "Bahn-Signalanlagen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Gegenüber DIN EN 50129 (VDE 0831-129):2003-12, DIN EN 50129 Beiblatt 1 (VDE 0831-129 Beiblatt 1):2008-06 und DIN EN 50129 Berichtigung 1 (VDE 0831-129 Berichtigung 1):2010-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Eine bessere Ausrichtung auf die in EN 50126 1:2017 beschriebenen Lebenszyklusphasen wurde vorgenommen. - Abschnitt 5 beschreibt die Anforderungen, die für die Entwicklung sicherheitsbezogener elektronischer Systeme (bis zur Phase 9 des Lebenszyklus) gelten. - Abschnitt 8 konzentriert sich auf die Anforderungen an die Sicherheitsanerkennung und -zulassung sicherheitsbezogener elektronischer Systeme und nachfolgender Phasen. b) In Abschnitt 6 wurden Anforderungen und Anleitungen zu folgenden Themen hinzugefügt: - Wiederverwendung bereits existierender Systeme, - sicherheitsbezogene Tools, - Auswirkungen von IT-Sicherheitsbedrohungen auf die funktionale Sicherheit, - spezifische Anwendungssicherheitsnachweise. c) Die Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Sicherheitsnachweises sind nun in einem eigenen Abschnitt 7 definiert. d) Anhang A wurde hinsichtlich der Spezifikation und Zuweisung der Anforderungen an die Sicherheitsintegrität an EN 50126 2:2017 angeglichen. e) Der Inhalt des früheren Anhangs D wurde mit Anhang B zusammengeführt und von informativ zu normativ geändert. f) Der Status von Anhang E wurde von informativ zu normativ geändert. g) Ein Anhang F wurde als informativer Anhang zu anwenderprogrammierbaren integrierten Schaltungen hinzugefügt.