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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Dieses Dokument behandelt alle im Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf stationäre und verschiebbare handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen) zutreffen - im Folgenden als "Maschinen" bezeichnet -, die konstruiert sind zum Schneiden von Massivholz, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz sowie diesen Werkstoffen, wenn sie mit Kunststoffkanten versehen sind und/oder Beschichtungen aus Kunststoff haben, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vorhersehbaren Bedingungen des Herstellers einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung verwendet werden. Die Anforderungen in diesem Dokument gelten für alle Maschinen unabhängig von der Art ihrer Steuerung zum Beispiel elektromechanisch und/oder elektronisch. Dieses Dokument gilt nicht für: a) Maschinen, die auf einem Gestell oder auf einen Tisch, der einem Gestell ähnlich ist, aufgesetzt sind und die vorgesehen sind, während des Betriebs stationär verwendet zu werden, und die von einer Person von Hand angehoben werden können; das Gestell kann auch ein fester Teil der Maschine sein, wenn es aus scharnierbefestigten Füßen besteht, die heruntergeklappt werden können; b) Maschinen, die mit hydraulischen Maschinenantrieben ausgerüstet sind; c) Maschinen, die mit kraftbetriebener Werkstückpositionierung ausgerüstet sind; d) Maschinen, die entweder zum Längsschneiden, Fräsen (einschließlich Fälzen und Nuten), Schleifen und/oder Bohren vorgesehen sind; e) Maschinen, die mit mehr als einer Sägespindeldrehzahl ausgerüstet sind; f) Maschinen mit mechanischem Vorschub. Dieses Dokument gilt nicht für handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen), die vor seiner Veröffentlichung als EN hergestellt wurden. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 142 "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 1870-17:2012+A1:2015. Gegenüber der DIN EN 1870-17:2013-01 sind folgende Änderungen vorgenommen worden: a) im Abschnitt 5.3.6.1 wurde die Möglichkeit, den zum Sägeblattwechsel erforderlichen Zugriff als feststehende trennende Schutzeinrichtung auszuführen, gestrichen. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung werden vom Ausschuss NA 060-06-01 AA "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Fachbereich "Holzbearbeitungsmaschinen" des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von handbetätigten waagerecht schneidenden Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen) sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Bearbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1870-17:2013-01 .
Gegenüber DIN EN 1870-17:2013-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Abschnitt 5.3.6.1, Sicherung des Sägeblattes, wurde die Möglichkeit, den zum Sägeblattwechsel erforderlichen Zugriff als feststehende trennende Schutzeinrichtung auszuführen, gestrichen.