Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen und manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie selbstverständlich jederzeit online durchführen, und unsere FAQ bieten Ihnen viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, eine besinnliche Zeit und ein gesundes Neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Diese Europäische Norm legt zwei Verfahren zum Bestimmen der Explosionsgrenzen von Gasen, Dämpfen und deren Gemischen in Mischung mit Luft fest. Anstelle von Luft kann als Oxidator auch ein Luft-/Inertgas-Gemisch (Volumenanteil des Sauerstoffs < 21 %) verwendet werden. In dieser Europäischen Norm subsumiert der Ausdruck "Luft" auch solche Luft-/Inertgas-Gemische. Diese Europäische Norm gilt für Gase, Dämpfe und deren Gemische bei Umgebungsdruck und Temperaturen von Raumtemperatur bis 200 °C. Als Prüfnorm richtet sie sich in erster Linie an Prüfinstitute, die mit der Bestimmung von Explosionsgrenzen beauftragt sind. Diese Europäische Norm behandelt insbesondere Aspekte der Produktsicherheit. Sie wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der Europäischen Kommission und der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet, um ein Mittel zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie nach der neuen Konzeption 94/9/EG vom 23. März 1994 für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsfähigen Atmosphären bereitzustellen. Für diese Norm ist das Gremium NA 095-02-09 AA "Kenngrößen für Stäube, Gase und Dämpfe" im DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1839:2004-01 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 1839:2017-04 .
Gegenüber DIN EN 1839:2004-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) normative Verweisungen in Abschnitt 2 aktualisiert; b) Aufnahme eines neuen normativen Anhangs A zur Bestimmung der Explosionsgrenzen für Substanzen, die schwierig zu entzünden sind.