Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Die DIN EN 1440 legt Verfahren für die wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen, wiederbefüllbaren Flaschen für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschließlich 150 l fest. Die Norm gilt für: - geschweißte und gelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) mit festgelegter Mindest-Wanddicke (siehe EN 1442 und EN 12807 oder gleichwertige Norm); - geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG), die nach einer alternativen Gestaltung und Konstruktion hergestellt wurden (siehe EN 14140:2003+A1 oder gleichwertige Norm); - geschweißte Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) (siehe EN 13110 oder gleichwertige Norm); - Flüssiggasflaschen aus Verbundwerkstoff (siehe EN 14427 oder gleichwertige Norm). Diese Norm gilt nicht für Flaschen, die dauerhaft in Fahrzeugen eingebaut sind.
Gegenüber der letzten Ausgabe, DIN EN 1440:2008-06, wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung der Terminologie; b) Anpassen der deutschen Übersetzung von "competent authority" ("zuständige Behörde") nach Aufnahme des Begriffs in Abschnitt 3; c) Einbeziehung der neuen RID/ADR-Vorschrift bezüglich des 15-Jahres-Intervalls zwischen wiederkehrenden Prüfungen, wie im ADR 2011 eingeführt; d) Revision des Verfahrens zur wiederkehrenden Prüfung zur Erfüllung aller RID/ADR-Vorschriften; e) Verschiebung der Anforderungen für die Prüfung von Flaschen mit einem Füllvolumen von weniger als 6,5 l vom Haupttext in einen neuen Anhang J.
Für diese Norm ist das Gremium NA 016-00-06 AA "Flüssiggas-Geräte und Ausrüstung; Spiegelausschuss zu CEN/TC 286" im DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1440:2008-06 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 1440:2016-07 , DIN EN 16728:2016-07 .
Gegenüber DIN EN 1440:2008-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung der Terminologie; b) Anpassen der deutschen Übersetzung von "competent authority" ("zuständige Behörde") nach Aufnahme des Begriffs in Abschnitt 3; c) Einbeziehung der neuen RID/ADR-Vorschrift bezüglich des 15-Jahres-Intervalls zwischen wiederkehrenden Prüfungen, wie im ADR 2011 eingeführt; d) Revision des Verfahrens zur wiederkehrenden Prüfung zur Erfüllung aller RID/ADR-Vorschriften; e) Verschiebung der Anforderungen für die Prüfung von Flaschen mit einem Füllvolumen von weniger als 6,5 l vom Haupttext in einen neuen Anhang J.