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Norm [AKTUELL]
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Die Europäischen Normen wurden vom CEN/TC 191 "Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen" (Sekretariat: BSI, Großbritannien) erstellt und werden national vom Arbeitsausschuss NA 031-03-04 "Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln und deren Bauteile" des FNFW betreut.
Die Europäischen Normen wurden vom CEN/TC 191 "Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen" (Sekretariat: BSI, Großbritannien) erstellt und werden national vom Arbeitsausschuss NA 031-03-04 "Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln und deren Bauteile" des FNFW betreut.
DIN EN 12094-5:
In der Norm werden Anforderungen festgelegt und Prüfverfahren für Bereichsventile und deren Auslöseeinrichtungen beschrieben, die in CO2-Feuerlöschanlagen, Inertgas-Feuerlöschanlagen und Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen eingesetzt werden.
DIN EN 12094-6:
Die Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische Blockiereinrichtungen fest, die in CO2-Feuerlöschanlagen, Inertgas-Feuerlöschanlagen und Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen eingesetzt werden. Beispiele sind:
DIN EN 12094-8:
Die Norm legt Anforderungen fest und beschreibt Prüfverfahren für flexible und starre Verbindungen, die in CO2-Feuerlöschanlagen, Inertgas-Feuerlöschanlagen und Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen eingesetzt werden. Die Norm gilt für Verbindungen, die verwendet werden
Bei der Erarbeitung der Normen wurde davon ausgegangen, dass die Anwender ausreichend ausgebildete und erfahrene Personen sind.
Die Europäischen Normen stehen im Zusammenhang mit der EG-Bauprodukte-Richtlinie 89/106/EWG. Sie wurden im Rahmen des Mandates M/109 zur EG-Bauprodukte-Richtlinie erabeitet.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 12094-5:2001-03 .
Gegenüber DIN EN 12094-5:2001-03 wurden neben redaktionellen Änderungen die folgenden Änderungen vorgenommen: a) Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Inertgase und halogenierte Kohlenwasserstoffe; b) Änderung der zutreffenden Anforderungen und Prüfverfahren entsprechend der Änderung des Anwendungsbereiches; c) Abschnitt 7 und Anhang ZA wurden dem aktuellen Stand angepasst.