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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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DIN 820-2 legt Regeln für den Aufbau, die Abfassung und die Gestaltung von Dokumenten fest, die als nationale, Europäische oder Internationale Normen oder Spezifikationen vorgesehen sind. Diese Regeln beabsichtigen sicherzustellen, dass solche Dokumente unabhängig von ihrem Sachinhalt möglichst einheitlich aufgebaut werden. Es werden Gestaltungshinweise gegeben, aber nicht für Typographie und Layout. DIN 820-2 enthält die 8. Ausgabe der ISO/IEC-Direktiven - Teil 2:2018, die mit europäischen Änderungen als CEN-CENELEC-Geschäftsordnung - Teil 3:2019 übernommen wurden, sowie einen (normativen) nationalen Anhang NA mit zusätzlichen nationalen Regelungen. Die CEN-CENELEC-Geschäftsordnung - Teil 3 wird in der DIN 820-2 zweisprachig wiedergegeben. Damit wird die Absicht verfolgt, eine handhabbare Unterlage für die Gestaltung von Dokumenten über die nationale Normungsebene hinaus zur Verfügung zu stellen. Für diese Norm ist das Gremium NA 173-00-02 AA "Gestaltung von Normen" bei DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN 820-2:2018-09 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 820-2:2022-12 .
Gegenüber DIN 820-2:2018-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisieren von Verweisungen, Querverweisen und Beispielen; b) Aufnahme eines terminologischen Eintrags ″Öffentlich Verfügbare Spezifikation″ (3.1.6); c) Überprüfung der grammatikalischen und linguistischen Konsistenz der Definitionen in Abschnitt 3; d) Austausch von ″Verbform″ durch ″Bevorzugte Verbform″ in Tabelle 3 bis Tabelle 7; e) Streichung der englischen Ausdrücke ″needs to″ und ″need not″ als gleichbedeutende Wendung aus Tabelle 3; f) Austausch des englischen Ausdrucks ″need not″ durch ″may not″ als Ausdruck der Zulässigkeit in der negativen Form in Tabelle 5; g) Klarstellung in 8.1, dass der grundsätzliche Umgang mit Sprachen in dem ISO/IEC Directives - Part 1 erläutert wird; h) Umgestaltung des Textes, der beschreibt, wie normative Verweisungen im Text zitiert werden (in 10.2, 15.1, 15.5.3 und Tabelle A.1), um die Klarheit der Bedeutung zu verbessern; i) Aufnahme von 10.2, e), der sich mit den Regeln für Verweisungen auf patentierte Objekte befasst; j) Aufnahme einer Aussage in Abschnitt 14, dass der Anwendungsbereich als ″Abschnitt 1″ zu benummern ist; k) Aufnahme der Aussagen in Abschnitt 15, dass der Abschnitt ″Normative Verweisungen″ als ″Abschnitt 2″ zu benummern ist und dieser nur einmal in einem Dokument verwendet werden darf; l) Aufnahme der Aussagen in Abschnitt 16, dass der Abschnitt ″Begriffe″ als ″Abschnitt 3″ zu benummern ist und dieser nur einmal in einem Dokument verwendet werden darf; m) Aufnahme der Aussagen in Abschnitt 16, dass Benennungen in ihrer grammatikalischen Grundform angegeben werden müssen und dass eine Definition weder als Anforderung angegeben werden noch eine enthalten darf (in Übereinstimmung mit ISO 10241-1); n) Klarstellung in 20.2, dass informative Anhänge optionale Anforderungen enthalten dürfen; o) Aufnahme einer Aussage in 21.4, dass die Literaturhinweise keine Abschnittsnummer haben dürfen; p) Aufteilung des bisherigen Abschnitts 34 in Abschnitt 34 und Abschnitt 35, mit einer Klarstellung darüber, wo zusätzliche Regeln für Managementnormen und Managementsystemnormen zu finden sind; q) Aufnahme eines neuen Bildes 6 (Beispiel für eine Grafik) und neue Nummerierung der folgenden Bilder; r) Überarbeitung von Bild 1, Bild 7 (bisheriges Bild 6) und Bild 10 (bisheriges Bild 9); s) Aufnahme einer neuen Tabelle 8, um zusammenzufassen, wie Anmerkungen und Fußnoten innerhalb der Dokumente zu nutzen sind, und neue Nummerierung der nachfolgenden Tabellen; t) Aufnahme von Querverweisen in die Checkliste in Anhang A; u) im gesamten Nationalen Anhang die bisherigen Festlegungen für DIN SPEC, wo zutreffend, durch Festlegungen zu Technischen Spezifikationen (TS) und Technischen Reporten (TR) ersetzt oder gestrichen (z. B. DIN-SPEC-Doppelnummer, DIN-SPEC-Entwurf); v) bisherige Bilder NA.2, NA.4 und NA.6, b) ersatzlos gestrichen und neue Nummerierung der weiteren Bilder; w) Festlegungen zu Auswahlnormen ersatzlos gestrichen (bisherige Unterabschnitte NA.1.2.2.2 und NA.1.5 sowie in NA.1.2.6); x) erlaubte Kurzformen in NA.1.2.6 eingeschränkt auf Beiblatt und Berichtigung; y) Festlegungen zu Beiblättern (jetzt NA.1.5) umfangreich überarbeitet; z) Gestaltungshinweise für Werknormen und normenartige Veröffentlichungen (NA.11) aufgenommen; aa) Nationalen Anhang NB ″Literaturhinweise″ aktualisiert; ab) Norm redaktionell überarbeitet.