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wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Norm [AKTUELL]
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DIN 820-2 legt Regeln für den Aufbau, die Abfassung und die Gestaltung von Dokumenten fest, die als nationale, Europäische oder Internationale Normen oder Spezifikationen vorgesehen sind. Diese Regeln beabsichtigen sicherzustellen, dass solche Dokumente unabhängig von ihrem Sachinhalt möglichst einheitlich aufgebaut werden. Es werden Gestaltungshinweise gegeben, aber nicht für Typographie und Layout. DIN 820-2 enthält die 9. Ausgabe der ISO/IEC-Direktiven - Teil 2:2021, die mit europäischen Änderungen als CEN-CENELEC-Geschäftsordnung - Teil 3:2022 übernommen wurden, sowie einen (normativen) nationalen Anhang NA mit zusätzlichen nationalen Regelungen. Der CEN-CENELEC-Geschäftsordnung - Teil 3 wird in der DIN 820-2 zweisprachig wiedergegeben. Damit wird die Absicht verfolgt, eine handhabbare Unterlage für die Gestaltung von Dokumenten über die nationale Normungsebene hinaus zur Verfügung zu stellen. Für diese Norm ist das Gremium NA 173-00-02 AA „Gestaltung von Normen“ im DIN-Normenausschuss Grundlagen der Normungsarbeit (NAGLN) zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN 820-2:2020-03 .
Gegenüber DIN 820-2:2020-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) NA.1.1.1: Angaben zur kundenspezifischen Lizenzierung und zu dokumentenbezogenen Vermerken auf der Titelseite einer DIN-Norm neu aufgenommen (siehe Bild NA.1); b) NA.1.2.5: neuen Absatz zur Vergabe von Zählnummern für Änderungen aufgenommen; c) NA.3.3: Absatz und Beispiele zur Angabe von Benennungen in weiteren Sprachen als der Deutschen aufgenommen; d) NA.3.4.2: Angaben für die Formulierung von Zeitpunkten aufgenommen; e) NA.11: neuen Abschnitt "Kennzeichnung historischer Dokumente" aufgenommen; f) 3.1.8: Hinzufügen einer neuen Anmerkung zum Begriff, die den zulässigen Inhalt von Technischen Reporten klarstellt; g) 6.5: Einführung des Konzepts der ergänzenden Inhalte (über URL erreichbare Dateien oder Daten); h) 6.6: Einführung des Konzepts der Unterteilung des Themas in Profile; i) 7.1: Klarstellung, dass die Formulierung von Festlegungen auf die in Tabelle 3 bis Tabelle 7 festgelegten Wortformen beschränkt sein muss; j) 7.4: Klarstellung in Tabelle 5, dass negative Zulässigkeiten nicht mehr verwendet werden sollten; k) 8.6: Hinzufügung eines neuen Unterabschnitts zur inklusiven Terminologie; l) Abschnitt 9: allgemeine Überprüfung und Neuordnung der Inhalte; m) 9.2: Erlaubnis einer alternativen Darstellung von Zahlen, Formelzeichen für variable Größen und Zahlenwerten für Programmiersprachen, Pseudocode und Auszeichnungssprachen; n) 14.5: in der Deutschen Fassung die Übersetzung des Englischen "… is applicable to …" von "… ist anzuwenden …" in "… ist anwendbar …" geändert; o) 27.3, 28.3.1 und 29.3: Erlaubnis eines alternativen Nummerierungssystems für Formeln, Bilder und Tabellen; p) Abschnitt 31: Zulassung der Aufnahme von Marken oder Handelsnamen aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Sicherheit; q) Norm redaktionell überarbeitet.