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Norm [AKTUELL]
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DIN 8119-1:
Die Norm gilt für Brückenwaagen mit einer Höchstlast bis 20 t, jedoch nicht für Straßen- und Gleisfahrzeugwaagen. Sie ist auf das Berechnen von neuen und bestehenden Brücken von Straßenfahrzeugwaagen anzuwenden.
DIN 8119-2 :
Die Norm gilt für Straßenfahrzeugwaagen als Brückenwaagen und für Straßenfahrzeugwaagen als Verbundwaagen mit zwei Einzelbrücken mit ständiger Zusammenschaltung (fester Verbund) oder mit Umschalteinrichtung zur Anwahl von Einzel- oder Verbundbetrieb. Sie ist auf das Berechnen von neuen und bestehenden Brücken von Straßenfahrzeugwaagen anwendbar.
DIN 8119-3:
Die Norm gilt für Gleiswaagen als Brückenwaagen und kombinierte Gleis- und Straßenfahrzeugwaagen für Normalspur (1 435 mm) und für entsprechende Waagen als Verbundwaagen mit zwei oder mehr Einzelbrücken, die in demselben Gleis hintereinander angeordnet sind. Dabei sind sie entweder ständig zusammengeschaltet (fester Verbund) oder mit einer Umschalteinrichtung zur Anwahl von Einzel- oder Verbundbetrieb ausgestattet. Die Norm ist auf das Berechnen von neuen und bestehenden Brücken von Straßenfahrzeugwaagen anzuwenden.
DIN 8119-4:
Die Norm gilt für das Berechnen von Brücken für Bodenwaagen und im Boden versenkte Waagen mit einer Höchstlast max. bis 20 t mittels Lastannahmen, ausgenommen Gleis- und Straßenfahrzeugwaagen (hierzu siehe Normen DIN 8119-5 und -6). Sie ist auf das Berechnen von neuen und bestehenden Brücken von Straßenfahrzeugwaagen anzuwenden. Waagen, die im geschäftlichen und/oder amtlichen Verkehr (z. B. zur Verkehrsüberwachung) verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten werden, sind eichpflichtig. Waagen nach DIN EN 45501 über "Metrologische Aspekte nichtselbsttätiger Waagen" entsprechen den Eichvorschriften. Die messtechnischen Anforderungen (Einhalten der Fehlergrenzen, Unveränderlichkeit gegenüber Einflussgrößen, Beweglichkeit bzw. Empfindlichkeit) lassen sich nur einhalten, wenn die Waagen entsprechend ihrer Auslegung ordnungsgemäß bedient werden. Die in diesem Norm-Entwurf festgelegten Regellasten entsprechen den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Belastungsfällen. Sie berücksichtigen darüber hinaus das Aufbringen von Prüflasten bei der Eichung. Durch Hinweisschilder an der Waage soll das Bedienungspersonal auf die Tragfähigkeit Lim und die maximal zulässigen Senk- und Fahrgeschwindigkeiten hingewiesen werden.
DIN 8119-5:
Die Norm gilt für das Berechnen neuer und für das Nachrechnen bestehender Brücken von Straßenfahrzeugwaagen als Brückenwaagen mittels Lastannahmen, jedoch nicht für Brücken von kombinierten Gleis- und Straßenfahrzeugwaagen. Für die Lastannahmen kann der DIN-Fachbericht 101, Abschnitte IV 4.3.2 und 4.3.3, herangezogen werden. Brücken für Straßenfahrzeugwaagen können nicht mit Straßen- und Wegbrücken nach DIN-Fachbericht 101 gleichgestellt werden, weil Straßenfahrzeugwaagen außerhalb der Hauptspur eingebaut und nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werden. Als Sicherheit gegen Überbeanspruchung der Straßenfahrzeugwaagen ist eine entsprechende Beschilderung vorgesehen, die die Höchstlast der Waage und die Geschwindigkeitsbegrenzung für das Befahren der Waagenbrücken angibt. Angepasst an die im Waagenbau gebräuchliche Angabe von Lasten und Gewichten in Masseneinheiten sowie in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 3 StVZO werden die Lasten (Radlasten, Achslasten, Gesamtlasten) in dieser Norm in Masseneinheiten (t) aufgeführt.
DIN 8119-6:
Die Norm gilt für das Berechnen von Brücken von Gleiswaagen und kombinierten Gleis- und Straßenfahrzeugwaagen mittels Lastannahmen. Für die Aufstellung des Standsicherheitsnachweises und die konstruktive Durchbildung der tragenden Teile gilt der DIN-Fachbericht 101. Hiernach ist für alle Tragwerke in Strecken mit Regelspur anstelle der wirklichen Betriebslasten das Lastmodell UIC 71 (Union Internationale des Chemins de fer - Internationaler Eisenbahnverband) nach Bild 1 des DIN-Fachberichtes 101, Bild 6.3, anzusetzen.
Dieses Dokument ersetzt DIN 1926-3:1974-07 .
Gegenüber DIN 1926-3:1974-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Höchstlast 120 t wurde zusätzlich aufgenommen; b) Der Titel der Norm wurde geändert; c) Die Normnummer wurde in DIN 8119-3 geändert; d) Die Bezeichnung wurde geändert.