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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm legt Begriffe für bauliche Anlagen, die als Versammlungsstätten genutzt werden, fest. Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften (vergleiche MVStättV). Versammlungsstätten werden in dieser Norm entsprechend ihrer Bauformen oder ihrer Nutzung unterschieden, wobei die Kernnutzungen maßgeblich für ihre Bezeichnungen sein können. Mit Kernnutzung ist dabei vor allem die gemäß baurechtlicher Genehmigung vorgesehene Nutzung der Versammlungsstätte gemeint. Versammlungsstätten sind also Mehrzweckeinrichtungen, die in der Regel eine Kernnutzung besitzen und daneben eine größere oder kleinere Anzahl zusätzlicher Nutzungen ermöglichen. Dieses Nutzungsspektrum der Veranstaltungsstätten umfasst zum Beispiel: - Messen; - Sportveranstaltungen; - kulturelle, gesellschaftliche, politische, wissenschaftliche Veranstaltungen, Präsentationen, Events; - Musikveranstaltungen; - Theaterveranstaltungen; - Fernsehveranstaltungen und Filmvorführungen. Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 149-00-06 AA "Arbeitsmittel und Einrichtungen" im DIN-Normenausschuss Veranstaltungstechnik, Bild und Film (NVBF) erarbeitet.
Dieses Dokument ersetzt DIN 56920-1:1970-07 , DIN 56920-2:1970-07 .
Gegenüber DIN 56920-1:1970-07 und DIN 56920-2:1970-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Zusammenfassung und inhaltliche Überarbeitung beider Normen; b) Ergänzung von Mehrzweckgebäuden; c) Überarbeitung der Strukturierung; d) Anpassung an den aktuellen Sprachgebrauch; e) Übernahme nicht mehr geläufiger Definitionen in 3.6 "Veraltete Begriffe".