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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die Norm wurde vom Arbeitsausschuss 1 "Begriffe" des NPF erstellt.
Die Norm gilt für die Farbmittel herstellende Industrie und den Verbraucher, der die Produkte dieser Industrie verwendet.
In der Norm werden die Farbmittel nach koloristischen und nach chemischen Gesichtspunkten eingeteilt. Einige Farbstoffe für die Anwendung in der keramischen und der Lebensmittelindustrie sind beispielhaft aufgeführt. Für Lebensmittelfarbstoffe gelten die Reinheitskriterien nach der EG-Richtlinie 95/45/EG. In dem "Einteilungsschema" im Abschnitt 2 mussten einige Felder leer bleiben. Entsprechende Farbmittel sind entweder ohne praktische Bedeutung, oder es gibt sie aus physikalischen Gründen nicht. Anorganische Farbstoffe, z. B. zum Färben von Email, Glas, Keramik und Lebensmitteln, wurden in den Abschnitten 2 und 3 lediglich erwähnt, aber nicht nach bestimmten Gesichtspunkten eingeteilt. Der Grund hierfür liegt darin, dass solche Farbmittel bei den Arbeiten des NPF bisher nicht berücksichtigt wurden.
In der Norm werden die in DIN 55943:2001-10 hinsichtlich der Definitionen der Begriffe "Pigment" und "Füllstoff" vorgenommenen Änderungen berücksichtigt. Danach hängt es von der jeweiligen Anwendung ab, ob eine Substanz als Pigment oder als Füllstoff zu betrachten ist. Substanzen wie Aluminiumsilicat, Bariumsulfat und Calciumcarbonat werden deshalb in den Abschnitten 2 und 3 der Norm berücksichtigt. Zu den Beispielen für die Farbmittel wurde die Bezeichnung nach dem Colour Index aufgenommen. Es ist aber zu beachten, dass für eine Reihe der aufgeführten Farbmittelbenennungen, die z. T. Sammelbegriffe sind, nicht nur eine einzige Bezeichnung nach dem Colour Index in Frage kommt, auch wenn in der Norm jeweils nur eine Colour Index-Bezeichnung angeführt ist.
Dieses Dokument ersetzt DIN 55944:1990-04 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 55944:2011-12 .
Gegenüber DIN 55944:1990-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Glanzpigmente gestrichen; b) Effektpigmente aufgenommen; c) Beispiele für Farbmittel aktualisiert; d) Für Lebensmittelfarbstoffe einen Verweis auf die Richtlinie 95/45/EG in Abschnitt 1 aufgenommen.