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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm legt ein Verfahren zur Bestimmung der Feuerwiderstandsdauer von nichttragenden Wänden fest. Diese Europäische Norm gilt in Verbindung mit EN 1363-1. Sie gilt für nichttragende Innenwände (Trennwände) mit und ohne Verglasung, nahezu vollständig aus Verglasung bestehende nichttragende Wände (nichttragende Glaswände), sowie sonstige nichttragende Innen- und Außenwände mit und ohne Verglasung. Die Feuerwiderstandsdauer von nichttragenden Außenwänden kann durch Beflammung von innen oder von außen bestimmt werden. Im letzteren Fall wird die in EN 1363-2 aufgeführte Außenbrandkurve angewendet. Die Norm gilt nicht für: a) Vorhangfassaden (nichttragende Außenwände, die vor Decken abgehängt werden), sofern dies nicht ausdrücklich nach EN 1364-3 oder EN 1364-4, die Einzelheiten zur anzuwendenden Vorgehensweise enthalten, zulässig ist; b) nichttragende Wände mit Türen, die nach EN 1634-1 geprüft werden. Besondere Anforderungen an die Prüfung von verglasten Bauteilen oder nichttragenden Wänden mit Verglasung sind in Anhang A aufgeführt. Besondere Anforderungen an die Prüfung nichttragender Außen- und Innenwände, die dafür vorgesehen sind, horizontal gespannt zwischen zwei vertikalen tragenden Bauteilen angeordnet zu sein, für die unabhängig der Feuerwiderstand nachgewiesen wurde, sind in Anhang B aufgeführt. Diese Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 127 "Baulicher Brandschutz" erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird. Im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) war hierfür der Arbeitsausschuss NA 005-52-02 AA "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Bauteile" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1364-1:1999-10 .
Gegenüber DIN EN 1364-1:1999-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Anordnung der Thermoelemente wurde entsprechend den Definitionen in EN 1363-1 angepasst; b) zusätzliche Messungen der Durchbiegungen für größere Konstruktionen; c) zusätzliche Thermoelemente auf verglasten Konstruktionen; d) zusätzliche Regeln für verglaste Konstruktionen im direkten Anwendungsbereich (Anhang A); e) Aufstellung von Regeln für die Prüfung von nichttragenden Außen- und Innenwänden, die als horizontal gespannte Wände vorgesehen sind (Anhang B).