Auflagen und Hinweise für die Tätigkeit von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle für die Überprüfung von Herstellern von Bauprodukten und Anwendern von Bauarten sowie als Überwachungsstelle für die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten nach Landesbauordnungen (§ 20 Abs. 5 sowie Abs. 6 MBO)