Kurzreferat
Das Dokument gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sowie für genehmigungsbedürftige Anlagen in den Fällen, in denen wegen geringer Emissionsmassenströme Absatz 5 von Ziffer 5.5.2 der TA Luft anzuwenden ist. Es werden Mindestbedingungen für die Ableitung von organischen Lösemitteln genannt. Die Geruchsproblematik wird durch die Richtlinie nicht geregelt. In besonderen, nachbarschaftsbedeutsamen Fällen sollte die Schornsteinhöhe entsprechend den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie bestimmt werden.