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Energieeffizientes Bauen

Effizienz im Umgang mit Strom und Wärme gehört zu den wichtigsten Kriterien beim Planen, Bauen, Betreiben oder Sanieren von Immobilien. Dabei spielen Normen sowie Technische Regeln eine bedeutende Rolle – allen voran das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die DIN V 18599 zur Berechnung von Energiebilanzen – aber auch weitere aktuelle Gesetze.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG
Anteil regenerativer Energien bis 2030? Mindestens 80 % – lesen Sie mehr.
Das neue Energieeffizienzgesetz
Das EnEfG ist in Kraft – darauf sollten sich energieintensive Unternehmen jetzt einstellen.
Moderne Wärmeversorgung? Wärmeplanungsgesetz!
Das Wärmeplanungsgesetz zeigt wie erneuerbaren Energien und Abwärme genutzt werden sollen.
Gebäudeenergiegesetz 2024: Das ändert sich
Die Novelle des GEG ist durch den Bundesrat. Was bedeutet das jetzt für die Bau-Praxis?

Für mehr regenerative Energien: das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 richtet sich an dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens aus. Das Gesetz sieht vor, den Anteil regenerativer Energien am Bruttostromverbrauch in Deutschland bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen. Paragraf 4 legt hierfür den leistungsbezogenen Ausbaupfad fest: 2030 sollen 115 Gigawatt (GW) Windenergie an Land; 215 GW Photovoltaik (PV) und 8,4 GW Biomasseanlagen installiert sein. Als zentrale Säule der Energiewende will das EEG dazu beitragen, künftig insgesamt klimaverträglicher/klimaneutral und unabhängiger von (fossilen) Energieimporten zu sein/werden. Das novellierte Gesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

Vorfahrt für erneuerbare Energien

Neben deutlich mehr regenerativer Energien zielen weitere Bestandteile des EEG auf den Ausbau des Stromnetzes sowie der Offshore-Windenergie („Windenergie-auf-See“) ab. Zudem sorgt das „Wind-an-Land-Gesetz“ dafür, dass die für Windkraftanlagen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeweitet und die Genehmigungsverfahren dafür beschleunigt werden: Windkraftanlagen haben bei Abwägungsentscheidungen künftig Vorrang. In diesem Sinne wurde bereits seit dem 29. Juli 2022 gesetzlich geregelt, dass erneuerbare Energien (EE) im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.
 

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Das EEG verpflichtet Netzbetreiber, EE-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen, den so erzeugten Strom abzunehmen und weiterzuleiten. Mit Einspeisevergütung (Leistung bis 100 Kilowatt, kW) oder Marktprämie (Leistung mehr als 100 kW) wird nur Strom aus Anlagen vergütet, bei denen wegen der Erzeugungskosten kein wirtschaftlicher Betrieb ohne Förderung möglich ist. Bei den Windenergieanlagen an Land sowie PV-Anlagen ab 1 Megawatt ergibt sich die Höhe der anzulegenden Werte aus den erteilten Zuschlägen.

Geplante Umsetzung

Für Wind- und Solarstrom werden die Ausschreibungsmengen für die Zeit bis 2028/29 deutlich erhöht. Auch fördert der Bund innovative Konzepte zur Kombination regenerativer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung. Sie können helfen, die schwankende Erzeugung aus erneuerbaren Energien zu verstetigen und eine möglichst bedarfsgerechte Versorgung zu unterstützen. Dies kann ebenso über Zusammenschlüsse mehrerer EE-Anlagen verschiedener Technologien oder über EE-Anlagen mit Speichern geschehen, die über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen.

PV-Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung lassen sich zukünftig verknüpfen. Damit lohnt es sich, auch bei Eigenverbrauch, die Dachflächen komplett zu nutzen. Für neue PV-Dach-Anlagen gelten seit dem 30. Juli 2022 höhere Vergütungssätze. Bei kleinen Anlagen muss der Netzbetreiber beim Anschluss oft nicht mehr für die Inbetriebnahme anwesend sein.

Bürgerenergiegesellschaften und Umlagen

Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften sind ab 2023 von den Ausschreibungen ausgenommen und können dadurch unbürokratischer realisiert werden. Bürgerenergieprojekte erhalten auch ohne Ausschreibung eine Vergütung. Der Bund fördert über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zudem die entsprechenden Planungs- und Genehmigungskosten von Windenergieanlagen an Land.

Die finanzielle Beteiligung wird auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Zusätzlich können die Betreiber solcher Bestandsanlagen und vorhandener Freiflächenanlagen die Kommunen finanziell einbeziehen. Dies soll die Akzeptanz vor Ort stärken und in Zukunft zum Regelfall werden.

Darüber hinaus fallen die EEG-Umlage sowie die Umlagen für Strom-Eigenversorgung weg. Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Offshore-Netzumlage werden nur für das Entnehmen von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben.

Ausschreibungen

Die Ausschreibungen sollen möglichst zielgenau die verschiedenen, jeweils spezifischen Rahmenbedingungen berücksichtigen; die Angebote gut vergleichbar sein. Deshalb wird nach Windenergieanlagen an Land, PV-Freiflächenanlagen, PV-Dachanlagen, Biomasseanlagen und Biomethananlagen unterschieden. Windenergieanlagen auf See lassen sich ebenfalls durch Ausschreibungen fördern („Windenergie-auf-See-Gesetz“). Zusätzlich gibt es Innovationsausschreibungen für neue Anlagenkombinationen.

Die Bundesnetzagentur organisiert sämtliche Ausschreibungen, führt sie durch und veröffentlicht die Ergebnisse nach der Zuschlagsvergabe. Für eine zügige und verlässliche Projektumsetzung führen Verstöße dagegen zu finanziellen Einbußen für den Projektierer. Für jede Technologie ist ein Höchstwert für die Angebote vorgesehen, der entsprechend der Markt- und Kostenentwicklung der Anlagentechnik fortgeschrieben wird.

Fazit

Das EEG ersetzte 2000 das seit 1991 gültige Stromeinspeisungsgesetz. Es sorgt dafür, dass regenerative Energien zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland beitragen. Ziel ist eine Transformation hin zu einer nachhaltigen, treibhausgasneutralen Stromversorgung. Zu deren Transparenz gibt es dazugehörige Herkunfts- und Regionalnachweise. Einzelheiten hierzu sind in der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung geregelt. Die beiden dazugehörigen Register führt das Umweltbundesamt.

Alle vier Jahre hat die Bundesregierung dem Bundestag einen Erfahrungsbericht zum EEG vorlegen. Er dient dem Weiterentwickeln und Novellieren des Gesetzes. Statistische Grundlage ist unter anderem das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Streitfälle zwischen den betroffenen Akteuren klärt die „Clearingstelle EEG-KWKG“.

Moderne Wärmeversorgung - Das Wärmeplanungsgesetz

In Deutschland macht die Wärmeversorgung mehr als 50 Prozent des gesamten Verbrauchs an Endenergie aus. Dementsprechend verursacht sie einen großen CO2-Ausstoß, zumal rund 80 Prozent der Nachfrage durch das Verwenden fossiler Brennstoffe gedeckt wird.

Für eine zukunftssichere Versorgung will die Bundesregierung daher künftig auf erneuerbare Energien und das Nutzen von unvermeidbarer Abwärme setzen. Sie kommt zum Beispiel aus Industrieanlagen und Rechenzentren. Hierfür soll die je nach Landesrecht planungsverantwortliche Stelle – häufig die Kommunen – strategisch ausgestalten, welche Gebiete in Zukunft wie Wärme erhalten. Ziel ist, so die jeweils vor Ort beste und kosteneffizienteste Lösung hin zu einer nachhaltigen Versorgung zu ermitteln.

Baldiger Standard: Kommunale Wärmeplanung

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) gibt dafür erstmals bundesweite Standards vor, um auf Basis der lokalen Gegebenheiten aufzuzeigen, wie zukünftig die Versorgung schrittweise auf das Nutzen von erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden kann: Es enthält Vorgaben für Inhalte und Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze.

Bereits bestehende Wärmepläne werden anerkannt und müssen erst im Rahmen ihres Fortschreibens die bundesrechtlichen Regelungen erfüllen. Im Gesetz sind ebenfalls Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Beteiligung angesprochen, wie sie beispielsweise Straßburg und Kehl sowie Görlitz und Zgorzelec umsetzen wollen. In anderen europäischen Ländern ist die Wärmeplanung schon Realität, Vorreiter ist hier Dänemark.

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Definierte Meilensteine

Das WPG gibt einen Orientierungsrahmen für die Beteiligten und die Belange – auch für das Nutzen von grünem Wasserstoff. Zeitlich betrachtet müssen Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner einen Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 erstellen; Gebiete mit weniger Bevölkerung haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Es gilt die Einwohneranzahl am 1. Januar 2024. Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können vereinfachte Verfahren mit reduzierten Anforderungen greifen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich zusammenschließen und einen gemeinsamen Wärmeplan zu erstellen („Konvoi-Verfahren“).

Wärmenetze können eine flexible und kosteneffiziente klimaneutrale Lösung für die individuell passende Wärmeversorgung von Kommunen und Stadtquartieren sein. Denn sie erlauben, den Wärmebedarf ohne Neuinstallation einer Einzelheizung aus zentralen, erneuerbaren Quellen zu decken und das Nutzen von Strom und Wärme zu kombinieren.

Für das Erzeugen der Energie gibt das WPG ebenfalls Ziele vor: Neue Netze sollen ab 2024 einen Anteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme in Höhe von 65 Prozent erreichen. Bis 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, aus Abwärme oder aus einer Kombination davon betrieben werden. Bis 2040 soll dieser Anteil 80 Prozent betragen; 2045 ist ein komplett klimaneutrales Wärmenetz avisiert.

Konkretes Vorgehen: Erstellen eines Wärmeplans

Zunächst hilft eine Bestandsanalyse dabei, den Ist-Zustand zu ermitteln: Derzeitiger Wärmebedarf/-verbrauch einschließlich der Energieträger, vorhandene Erzeugungsanlagen und relevante Infrastrukturen. Mit der anschließenden Potenzialanalyse wird unter anderem geprüft, welche unterschiedlichen Quellen für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme (perspektivisch) für die Versorgung verfügbar sind. Hierauf aufbauend entwickeln die planungsverantwortlichen Stellen dann ihre jeweiligen Zielszenarien, Einteilungen der Wärmegebiete und Umsetzungsstrategien.

Die Wärmeplanung zeigt dann also Gebiete, die zentral über ein Wärme-/Wasserstoffnetz oder dezentral über Anlagen in oder an Gebäuden versorgt werden. Sollte hierüber noch keine Entscheidung getroffen werden oder belastbare Ideen zum Umstellen des Gasnetzes vorliegen, lässt sich der betroffene Bereich als Prüfgebiet ausweisen.

Abschließend wird der Wärmeplan durch die zuständige Stelle beschlossen und im Internet veröffentlicht. Für sein Erstellen ist eine breite gesellschaftliche Beteiligung avisiert. Der Plan ist regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren.

Unterstützung beim Verfassen

Als übergeordnete, methodische Hilfestellung ist ein „Leitfaden Wärmeplanung“ vom Bund vorgesehen. Mit Informationen und Unterstützungsangeboten richtet sich wiederum das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) in Halle direkt an die Kommunen.

Einige Vorreiter – wie Rostock, Minden, Freiburg und der Landkreis Lörrach – haben ihre Wärmepläne bereits veröffentlicht, so dass andere davon profitieren können. Das Verbundvorhaben SolnetPlus, gefördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, bietet über seine Plattform zu solaren Wärmenetzen Orientierung zum Realisieren dieser Art umweltfreundlicher Versorgung.

Vom Bund soll es eine Förderung in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro für das Erstellen von Wärmeplänen geben. Konkreteres erfolgt in den Beratungen zum Haushalt 2024. Bisher gab es zum Beispiel die „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ sowie das Programm "Energetische Stadtsanierung".

Gesetze greifen ineinander

Das Klimaschutzgesetz legt fest, dass die Gesamtemissionen bis in 2030 um 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 sinken sollen. Mit dem Gesetz hat sich Deutschland ebenfalls verpflichtet, bis in 2045 klimaneutral zu sein, also nur so viele Treibhausgase auszustoßen wie entnommen werden. Auf dem Weg dahin bedeutet das für den Gebäudesektor, von 2022 bis 2030 die Treibhausgasemissionen fast zu halbieren.

Das geänderte Gebäudeenergiegesetz (GEG) will gemeinsam mit dem WPG erreichen, dass deutlich weniger fossile Energie zum Heizen und Kühlen von Immobilien genutzt wird. Das GEG definiert dafür verschiedene Optionen im Rahmen der 65 Prozent Erneuerbare-Energie-Vorgabe, wie zum Beispiel den Anschluss an ein Wärmenetz, und enthält somit auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung. WPG und GEG traten am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Energie ganz gezielt einsetzen - Das neue Energieeffizienzgesetz

Das „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“ (EnEfG) trat am 18. November 2023 in Kraft. Es verpflichtet Behörden, energieintensive Unternehmen und Rechenzentren, mehr Energie zu sparen. Damit werden erstmals sektorübergreifend folgende Ziele angestrebt:

  • Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch in Deutschland um 26,5 Prozent gegenüber 2008 gesenkt werden, sodass dann maximal 1.867 Terawattstunden (TWh) Endenergie genutzt werden.
  • Der Primärenergieverbrauch hat bis 2030 um 39,3 Prozent reduziert zu werden, was einem Maximum von 2.252 TWh entspricht.
  • Bis 2045 ist avisiert, den Endenergieverbrauch um 45 Prozent gegenüber 2008 zu senken.

Grundlage hierfür sind die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) 2023/1791.

Durch das EnEfG soll momentan kein Begrenzen des individuellen Verbrauchs einhergehen. Auch können seine Ziele bei „außergewöhnlichen und unerwarteten“ konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden. Übergeordnete Intention ist, in Summe einen wichtigen Beitrag für die deutschen und europäischen Klimaziele zu leisten.

Festlegungen für die öffentliche Hand

Das EnEfG verpflichtet Bund und Länder ab 2024 zu Einsparmaßnahmen: Der Bund soll bis 2030 jährlich 45 TWh Endenergie reduzieren, die Länder 3 TWh. Dazu gehört auch, Energie-/Umweltmanagementsysteme einzuführen.

Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde (GWh) sind bis 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2% verpflichtet. Sie haben bis Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) zu integrieren; Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 3 GWh ein umfassendes EMS (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (UMS) nach Verordnung EG Nr. 1221/2009 (EMAS).

Anforderungen an energieintensive Unternehmen

Alle Unternehmen mit einem Jahresendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (oder nach Erreichen dieses Verbrauchsstatus) ein umfassendes EMS oder UMS einführen. Das gilt inklusive zusätzlicher Anforderungen zu Energie- und Abwärmeströmen, technisch realisierbarer Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie dem Bewerten der Wirtschaftlichkeit von identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI).

Unternehmen mit einem Jahresendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben binnen drei Jahren konkrete Pläne zu wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen, die durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen sind. Was als wirtschaftlich gilt, deklariert der Gesetzgeber in den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.

Bei einem jährlichen, durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 1 GWh, aber weniger als 3 GWh, genügt ein vereinfachtes Energiemanagementsystem nach ISO 50005 Level 2.

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Abwärme sinnvoll nutzen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und möglichst durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – wiederzuverwenden.

Auf Verlangen von (potenziellen) Abnehmern müssen Informationen zur Abwärme gegeben werden. Diese sind zudem bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln und aktuell zu halten. Sie umfassen unter anderem Unternehmensdaten, jährliche Wärmemenge und thermische Leistung, das durchschnittliche Temperaturniveau sowie Regelungsmöglichkeiten. Die Daten werden – unter Wahren von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Besondere Kriterien für Rechenzentren

Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt (kW) gelten gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität; für solche, die ab Juli 2026 ihren Betrieb aufnehmen, auch ein Anteil wiederverwendeter Energie. Zudem werden für bestehende Rechenzentren Effizienzkriterien eingeführt.

Grundsätzlich gilt es, Abwärme zu nutzen, um Energie zu sparen. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen ferner Strom aus erneuerbaren Energien verwenden: Rechenzentren sollen ihren Verbrauch ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 komplett.

Rechenzentren (nicht redundante Nennanschlussleistung ab 50 kW) müssen ab dem 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben. Abhängig von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht auch die Pflicht zum Zertifizieren oder Validieren des Systems ab dem 1. Januar 2026. Betreiber von Rechenzentren haben außerdem bis März eines jeden Jahres Auskünfte zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register einzutragen und ihre Kunden zu informieren.

Fazit und Ausblick

Um das EnfG umzusetzen, sind strategische Anpassungen, innovative Lösungen und gezielte Investitionen gefragt. So zum Beispiel auch Partnerschaften mit Kommunen und Energieversorgern, wenn es um das Integrieren von Abwärme in eine kommunale Wärmeplanung geht. Das erfordert eine ganzheitliche Herangehensweise der Betroffenen.

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“. Bei Verstößen gegen das Gesetz sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro vorgesehen. Wie gut das EnEfG wirkt und wo Deutschland mit Blick auf seine Ziele steht, wird 2027 überprüft. Regelungen und Maßnahmen sollen gegebenenfalls angepasst werden.

In Folge des EnEfGs wird das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) novelliert, um die Auslösepflicht für Energieaudits von der europäischen Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Definition) auf einen jährlichen Energieverbrauch von mindestens 2,5 GWh umzustellen: Alle Unternehmen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch größer 2,5 GWh sollen dann der Auditpflicht nach EDL-G (ab 7,5 GWh erweiterten Pflichten für EMS/UMS nach EnEfG) sowie den anknüpfenden Umsetzungsplan- und Abwärmepflichten nach EnEfG unterliegen.


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Gebäudeenergiegesetz 2024 – Weitere Schritte zum energieeffizienten Planen, Bauen und Betreiben

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Schrittweise wird damit der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung in Deutschland eingeleitet, so dass im Gebäudebereich bis 2045 keine fossilen Energieträger mehr zum Einsatz kommen sollen. Im Zuge des GEG ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert worden. Sie ist bei dem BAFA und der KfW zu beziehen. Grundsätzlich gilt:

  • Maßnahmen zum Einbau eines neues Heizsystems können durch die BEG - Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss oder Kredit unterstützt werden.
  • Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis einschließlich 2028 zusätzlich einen „Geschwindigkeitsbonus“ von 20 Prozent. Für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel, Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle verwenden, wird ein Bonus von 5 Prozent gewährt. Die Boni lassen sich kombinieren. Die Gesamtförderung beträgt maximal 70 Prozent der Kosten.
  • Eine Energieberatung kann über die Bundesförderung Energieberatung Wohngebäude (EBW) unterstützt werden. Beratende sind zu finden unter: www.energie-effizienz-experten.de.
  • Für Neubauten gibt es das Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau".


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Die wichtigsten Regelungen der GEG-Novelle für Wohngebäude

Die Regelungen im GEG sind technologieoffen gestaltet. Wer auf mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien umsteigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen. Dazu gehören unter anderem: Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz, Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung, Einbau einer Biomasseheizung.

Für Neubau und Bestand gilt:

  • In Neubaugebieten muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu installierte Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie(n) nutzen.
  • Angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für das Erstellen von Wärmeplänen gilt dies für Bestands- und Neubauten (Baulücken) abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 beziehungsweise nach dem 30. Juni 2028. Das heißt, nach diesen Übergangsfristen müssen in Immobilien neu eingebaute Heizungen auch außerhalb von Neubaugebieten die Vorgabe von mindestens 65 Prozent regenerative Energie(n) erfüllen.
  • Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden: Wenn eine Reparatur ansteht, genügt diese – die Heizung muss nicht ausgetauscht werden.

Für Anlagentechnik gilt:

  • Bei einem Heizungseinbau oder -tausch können Hauseigentümer frei unter verschiedenen technischen Lösungen und Kombinationen entscheiden, zum Beispiel Anschluss an ein Wärmenetz, Hybridheizung (auch Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas-/Öl-Heizung) oder eine „H2-Ready“-Gas-Heizung, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.
  • Für Öl- und Gas-Heizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, gelten wegen der Wärmeplanung der Kommunen Übergangsfristen. Das GEG sieht vor, dass bei diesen Heizungen eine Beratung erfolgen muss. Zudem haben sie, sofern das Gebäude nach Abschluss der Wärmeplanung nicht an ein Wärme-/Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile von Biomasse oder Wasserstoff zu nutzen: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040, 100 Prozent ab 2045.
  • Persönliche Umstände sowie Einzelfälle können berücksichtigt werden, beispielsweise wenn der Anschluss an ein Wärmenetz erst in Aussicht und die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen nicht in Relation zum Gebäudewert steht.

​​​​​Für Gebäude mit min. sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten gilt:

  • Heizungen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, fallen 15 Jahre nach dem Einbau unter die Prüfpflicht und müssen spätestens ein Jahr später untersucht worden sein; ältere Heizungen bis zum 30. September 2027.
  • Heizungssysteme sind nach dem Einbau oder dem Aufstellen einer Heizungsanlage (Wärmeerzeuger) bei der Inbetriebnahme hydraulisch abzugleichen. Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831-1 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 vorgesehene Verfahren anzuwenden.

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Die wichtigsten Regelungen der GEG-Novelle für Nichtwohngebäude

Eine überfällige Umsetzung aus der zurückliegenden Novelle der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) von 2018 bezieht sich auf Nichtwohngebäude. Die Bestimmungen zu digitalen Funktionen hätten bis Mai 2020 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Forderungen zur Gebäudeautomation im GEG orientieren sich eng an der EPBD 2018:

Für den Bestand gilt:

  • Verfügen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage, der Klimaanlage oder der kombinierten Raumheizungs-/Lüftungsanlage beziehungsweise der kombinierten Klima-/Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, müssen sie bis zum 1. Januar 2025 mit einem Mindestgrad an Automatisierung und Steuerung ausgerüstet werden. Er umfasst das Erreichen des Automationsgrads B gemäß DIN V 18599-11 für Heizen/Kühlen als auch das Nutzen standardisierter Protokolle zur system- und herstellerübergreifenden Kopplung zwischen allen Systemen und Anwendungen.
  • Nichtwohngebäude, die bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung mit mindestens dem Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11 einsetzen, müssen bis zum 1. Januar 2025 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen. Zudem soll sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

Für Neubau gilt:

  • Für neue Nichtwohngebäude sieht das GEG vor, dass diese mit einer Gebäudeautomation der Klasse B entsprechend der DIN 18599-11 ausgestattet werden. Sie verlangt das Erheben von Daten und eine Kommunikationsstruktur, sodass die unten genannten Funktionen und Anforderungen erfüllt werden können.
  • Weil die Inbetriebnahme und Übergabe von Nichtwohngebäuden oft auch mit Eigentümerwechseln verknüpft ist, ist im GEG eine längere Phase der Inbetriebnahme vorgesehen: Ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich Einregeln der gebäudetechnischen Anlagen muss mindestens den Zeitraum einer Heiz-/Kühlperiode erfassen.

Funktionalitäten bei Gebäudeautomation

Bei der Gebäudeautomation werden Funktionalitäten gefordert. Dazu gehören:

  • ein kontinuierliches Überwachen, Protokollieren und Analysieren der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme;
  • die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen;
  • Benchmarks für die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen;
  • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkennen zu können und
  • die für das Einrichten oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren.
  • Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person/ein Unternehmen zu benennen/zu beauftragen, um die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb kontinuierlich zu analysieren und zu heben.

Für die Planung ist der Umgang mit zwei Normen sinnvoll: Die DIN V 18599-11 zum Erfüllen der gesetzlichen Anforderungen und der Förderfähigkeit sowie die ISO 52120 zum Abschätzen des energetischen Einsparpotenzials mit Hilfe der Gebäudeautomation (GA).


Beim Erstellen von Teil 11 der DIN V 18511 wurden die „GA-Effizienzklassen“ A bis D aus der ISO 52120 als „Automationsgrade“ bezeichnet. Die DIN V 18599 umfasst das Bilanzierungsverfahren zum Berechnen des Energiebedarfs in Gebäuden und ist somit die Grundlage für die im Energieausweis erforderlichen Daten.


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Fazit, Ausblick, Tipps

Abzusehen ist, dass die Debatte rund um das GEG weiter geht: Für die nächste Novellierung fordern zum Beispiel die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA), Abwärme auch dann als erneuerbare Energie anrechenbar zu machen, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird; den Paragrafen 71p zum Vorschreiben natürlicher Kältemittel abzuschaffen und einen Mindestluftwechsel in Paragraf 13 „Dichtheit“ aufzunehmen.


Durch den Klimawandel gewinnt auch das Thema „Kühlung“ an Bedeutung, was sich bislang nicht im GEG widerspiegelt. Zudem gilt es, das GEG auf die neue Fassung der EPBD von Ende 2023 abzustimmen. Sie hat voraussichtlich ab 2024/2025 in nationales Recht umgesetzt zu werden. In diesem Sinne legt auch das vom Deutschen Bundestag am 21. September 2023 beschlossene Energieeffizienzgesetz erstmals sektorübergreifende Ziele zum Steigern der Energieeffizienz fest (Bezug: EU-Energieeffizienzrichtlinie, EED).


Für die Praxis bedeutet das, sich allgemein stets über die Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Zwei konkrete Handlungsempfehlungen sind zunächst:

  • Dort, wo sowieso eine Automatisierung erfolgt, kann es projektspezifisch ratsam sein, nicht nur die Mindestanforderungen, sondern eine etwas höhere GA, abzudecken, um hiermit sofort größere Energieeinsparpotenziale zu erschließen.
  • Sofern Projekte gemäß den Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgewickelt werden, sollten spätestens zur Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) sowohl die aufgeführten Beschreibungen vorliegen als auch die erforderlichen Komponenten in den Anlagenplanungen ersichtlich sein.

Texte: Bettina Gehbauer-Schumacher I Fotos: Adobe Stock


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Publikation [VORBESTELLBAR] Bauwerk 2025-08

GEG und DIN V 18599
Nichtwohnbau - GEG 2023, Kompaktdarstellung, Kommentar, Praxisbeispiele

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Publikation [VORBESTELLBAR] Bauwerk 2025-02

GEG und DIN V 18599
Wohnbau - GEG 2023, Kompaktdarstellung, Kommentar, Praxisbeispiele

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