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Die Druckgeräterichtlinie ist für alle diejenigen wichtig, die während der „Lebensdauer“ eines Druckgerätes oder einer Baugruppe in irgendeiner Weise damit umgehen müssen. Dazu zählen sowohl Konstruktions- und Entwicklungsabteilungen der herstellenden Unternehmen sowie die benannten Stellen, Betreibende und Behörden.
Das Europäische Parlament und der Rat haben am 15. Mai 2014 die neue (überarbeitete) Richtlinie 2014/68/ EU verabschiedet. Diese befasst sich in überarbeiteter Form ebenfalls mit Druckgeräten, trägt aber den Titel „Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt“. Diese neue Richtlinie wurde im Europäischen Amtsblatt (Official Journal of the European Union) Nr. L 189/164 vom 27.06.2014 veröffentlicht. Umgangssprachlich wird sie auch als „Druckgeräterichtlinie“ bezeichnet.
Mit Verfassen der neuen Druckgeräterichtlinie wurde auch der Beschluss Nr. 768/2008/EG (umgangssprachlich auch „Omnibus-Richtlinie“ genannt) des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt. Dieser Beschluss enthält gemeinsame Grundsätze, Musterbestimmungen, Begrifflichkeiten und Definitionen, die auf alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten.
Mit der „Integration“ der Omnibus-Richtlinie in die Druckgeräterichtlinie wurde auch die Verpflichtung aller Marktakteure (Bevollmächtigte, Einführende, Händler*innen) in die Druckgeräterichtlinie eingebracht. Diese Marktakteure und deren Verantwortung waren bislang nur im Blue Guide beschrieben. Ebenso sind mit der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie auch das Konformitätsverfahren, die Notifizierung (der Benannten Stellen) und die Modulinhalte über alle Richtlinie vereinheitlicht worden.
Druckgerätesicherheit online soll allen, die Druckgeräte und Baugruppen (Anlagen) planen, herstellen, vertreiben, kaufen und aufstellen, das europäische Regelwerk in seinem Gesamtzusammenhang nahebringen. Dieses europaeinheitliche Regelwerk besteht aus sehr komplexen Bestimmungen des EWG-Vertrages und EG-Richtlinien sowie aus freiwilligen Europäischen Normen (EN), in denen die gesetzlichen Festlegungen erläutert konkretisiert und Zusammenhang gebracht sind. Die europaeinheitlichen EG-Richtlinien sind in nationalstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt.
Die Europäischen Normen (EN) werden von allen Mitgliedsländern formal und inhaltlich unverändert national übernommen bzw. in die jeweilige Landessprache übertragen.
Der redaktionelle Teil des Leitfadens hat das Ziel, die maßgeblichen Bestimmungen übersichtlich und orientiert an den Bedürfnissen von herstellenden Unternehmen, Händlern, Betreibern und Benutzern von Druckgeräten, Ausrüstungsteilen, Rohrleitungen und Dampfkesseln praxisbezogen darzustellen.
Nach einigen grundlegenden Informationen und einer Übersicht über das praktische Vorgehen beim „Herstellen“ und „Inverkehrbringen“ geht der redaktionelle Teil auf die rechtlichen Grundlagen für das neue ab 29. Mai 2002 geltende europaeinheitliche technische Regelwerk zur Druckgerätesicherheit ein und erläutert es. In ihm wird in übersichtlicher Weise die harmonisierte Sicherheitsphilosophie von Druckgeräten und Baugruppen (Anlagen) in der Europäischen Gemeinschaft vermittelt und Einblick in die Struktur der relevanten Rechtsgrundlagen gegeben. Die grundlegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die sich mit der Druckgerätesicherheit befassen, sind Bestandteil, durch Kommentierungen aufbereitet und durch Leitfäden ergänzt, so dass eine schnelle Übersicht gewonnen werden kann.
Hersteller von Elektrolyse-Anlagen müssen nachweisen, dass ihre Produkte konform mit den geltenden EU-Richtlinien sind. Ob dazu die Maschinenrichtlinie, die Druckgeräterichtlinie oder eventuell beide Regelwerke zählen, ist mitunter nicht trivial. TÜV SÜD zeigt, wie der Konformitätsnachweis gelingt.
Grüner Wasserstoff, per Elektrolyse aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt, gilt als Schlüsselelement der Energiewende. Die EU plant laut ihrer 2020 veröffentlichten Wasserstoffstrategie den Aufbau einer Elektrolysekapazität von 6 Gigawatt bis Ende 2024. Bis 2030 sollen es bereits 40 Gigawatt sein. Noch befindet sich der Markt für die dazu notwendigen Elektrolyseure (Power-to-Gas-Anlagen) in der Hochlaufphase. In dieser werden die bisherigen kleineren Demonstrationsanlagen sukzessive von industriellen Power-to-Gas-Anlagen abgelöst. Der damit einhergehende höhere Grad an Komplexität birgt neue Herausforderungen für alle Beteiligten. Häufig fehlen belastbare Erfahrungswerte, um offene Fragen zur Risikoanalyse und Konformitätsbewertung eindeutig zu klären.
Vielen Herstellern deren Anlagen Druckgeräte oder Druckgerätebaugruppen enthalten, ist z. B unklar, welche Richtlinien für die Risikobeurteilung gelten. Diese Anlagen nur nach der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (DGRL) zu bewerten, reicht meist nicht aus. Wenn Druckgeräte in verfahrenstechnischen Anlagen oder Maschinenanlagen integriert sind, finden sich einige wesentliche sicherheitsrelevante Anforderungen nur in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL). Dabei sind die Grenzen zwischen den beiden Richtlinien fließend, da sich deren Regelungen gezielt ergänzen. Welche Richtlinie in welchem Umfang zur Konformitätsbewertung herangezogen werden sollte, ist von der Art der Anlage und deren Nutzung abhängig. Die Richtlinie, die stärker auf das Produkt und dessen Gefährdungspotential bezogen ist, hat Vorrang, ohne dabei die Andere und weitere Richtlinien zu vernachlässigen.
Ein Hersteller einer Power-to-Gas-Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff mittels Elektrolyse hatte TÜV SÜD damit beauftragt, die Konformität seines gesamten Systems zu bewerten. Dazu zählten neben dem Elektrolyseur ein Verdichter, ein Absorptionstrockner, ein Kühlaggregat, ein Tank zur Speicherung des Wasserstoffs und eine Messstation zur Qualitätssicherung.
Der Elektrolyseur produziert Wasserstoff auf einem niedrigen Druckniveau mit einem für die direkte Weiterverwendung zu hohen Feuchtigkeitsgehalt. Daher wird das Gas anschließend gesammelt, komprimiert, gekühlt und getrocknet, bevor es in das Pipelinenetz eingespeist wird. Die Power-to-Gas-Anlage wurde vom künftigen Betreiber schlüsselfertig bestellt, da dieser praxisüblich keine nachträgliche Gesamtkonformitätsbewertung vornehmen wollte. Für die Einhaltung aller relevanten Vorschriften zum Inverkehrbringen der Gesamtanlage ist ein Generalplaner verantwortlich. Um sicherzustellen, dass die EG-Konformität erreicht wird, wurde mit dem Hersteller vereinbart, dass dieser alle herstellerseitig geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
Die Maschinenrichtlinie gilt für alle Maschinen und unvollständigen Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Sind Druckgeräte integriert, müssen nach MRL u.a. Bruchrisiken und Explosionsgefahren analysiert werden. Dazu sind Festigkeit, Alterungsverhalten, Korrosionsbeständigkeit und Verschleiß der eingesetzten Materialen und Einzelteile zu untersuchen. Wie die Druckgeräte – dazu zählen u.a. Behälter, Leitungssysteme und druckhaltende Ausrüstungsteile – in einer Maschine zu bewerten sind, hängt ab von deren Anzahl und Gefährdungspotenzial.
Entsprechend Anhang II DGRL werden Druckgeräte je nach Gefahrenpotential in die Kategorien I bis IV eingestuft. Bei in der Anlage integrierten Druckgeräten der Kategorie I, also solchen mit einem geringen Risiko, kann die Bewertung ausschließlich nach der MRL erfolgen. Für Druckgeräte der Kategorie II oder höher ist wegen des höheren Gefährdungspotenzials zusätzlich eine Bewertung nach DGRL erforderlich, bei der der Hersteller eine Benannte Stelle einbeziehen muss.
Zwei Wege, ein Ziel
Die Experten von TÜV SÜD zeigten dem Hersteller zwei Varianten auf, wie er seine Gesamtanlage schlüsselfertig in Verkehr bringen kann.
Variante 1: Die Gesamtanlage fällt vorrangig unter die DGRL. Daher bringt der Hersteller das Gesamtsystem mit den integrierten Druckgeräten als Gesamtbaugruppe nach DGRL in Verkehr. Die einzelnen Maschinenkomponenten der Anlage werden zusätzlich gemäß MRL bewertet.
Variante 2: Der Hersteller richtet sich bei der Bewertung vorrangig nach der MRL, da er die Anlage als Gesamtheit von Maschinen mit eingebauten Druckgeräten sieht. Die CE-Bewertung der Druckgeräte erfolgt einzeln je nach Kategorie und Lieferant. Es wird nicht zwangsläufig eine Baugruppe nach DGRL gebildet, kann aber vom Hersteller als Mittel der Wahl gesehen werden, um dem Betreiber eine betriebsfertig geprüfte Anlage zu übergeben.
Unabhängig davon, für welche Variante sich der Hersteller entscheidet: Der Betreiber erhält in jedem Fall eine schlüsselfertige Gesamtanlage, welche über eine Gesamtrisikoanalyse des Produktes bewertet wurde. Allerdings unterscheiden sich die Varianten hinsichtlich des Aufwands und der Haftungsrisiken. So kann Variante 2 für den Betreiber mit einem Mehraufwand verbunden sein, da beispielsweise in Deutschland ohne Baugruppenbildung vor der Inbetriebnahme die Druckgeräte als Druckanlage bewertet werden müssen.
Um den Aufwand zu minimieren, entschied sich der Betreiber der Elektrolyseanlage für die Variante mit Baugruppen-CE. Ausschlaggebend war, dass er sowohl von der CE-Bewertung der Maschinenkomponenten nach MRL als auch der Gesamtbaugruppe nach DGRL für die Prüfung vor Inbetriebnahme profitierte und gleichzeitig seine Haftungsrisiken reduzieren konnte. Von der Expertise der TÜV SÜD-Experten profitieren somit beide: Hersteller und Betreiber. Der Hersteller konnte seine betriebsbereite Anlage rechtssicher in Verkehr bringen, während der Betreiber durch einen geringeren eigenen Prüfungsaufwand Kosten und Zeit sparte.
Der Autor:
Pascal Staub-Lang, TÜV SÜD Industrie Service
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Publikation DIN Media Praxis 2016-11
Umsetzung der Europäischen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EUab 34,00 EUR inkl. MwSt.
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Norm [AKTUELL] 2016-12
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DIN 21057-6:2016-12ab 42,10 EUR inkl. MwSt.
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