Kurzreferat
Mithilfe der Richtlinie kann die vor dem Nachweis erforderliche Bemessung der Seiltriebe so erfolgen, dass den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt wird und dem langjährig bekannten Stand der Technik bei der Normanwendung und bei dem Gebrauch der Drahtseile Rechnung getragen werden kann. Dem Konstrukteur wird damit wieder ein geeignetes Auslegungswerkzeug an die Hand gegeben, mit dem auch die Überprüfung in den erfahrungsgemäß bekannten Intervallen gewährleistet ist. Die Richtlinie schließt alle Lücken der DIN 15020, z.B. bei der Berücksichtigung höherer Drahtfestigkeiten und moderner Seilkonstruktionen. Für alle Seiltriebe im entsprechenden Gültigkeitsbereich, die nach dieser Richtlinie dimensioniert werden, müssen der statische Festigkeitsnachweis und der Nachweis der Ermüdungsfestigkeit nach DIN EN 13001-3-2 geführt werden. Dem Sprachgebrauch im Seilbahnbau folgend (vgl. DIN EN 1907) - aber entgegen den meisten Normen - wird zwischen Seilscheiben und Seilrollen unterscheiden. Demnach gilt: Die Seilscheibe ändert die Richtung des Seils, wobei das Seil im Allgemeinen die Krümmung der Seilscheibe annimmt. Die Seilrolle belastet das Seil durch eine Querkraft, wobei das Seil im Allgemeinen die Krümmung der Seilrolle nicht annimmt. Die Richtlinie wendet sich an Konstrukteure, Planer, Anwender von Hebezeugen.