Kurzreferat
Diese Richtlinie legt die Mindestanforderungen und die Prozeduren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen an tragbare Geräte zur Messung der Feuchte (Holzfeuchte) von stückigem Holz nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) fest. Sie gilt für alle Eignungsprüfungen von Messgeräten zur Messung der Holzfeuchte von naturbelassenem stückigem Holz in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln. Die Richtlinie richtet sich an die Hersteller von Messgeräten zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen, an Prüfinstitute, die Eignungsprüfungen solcher Geräte durchführen, und an die Behörden, die über eine Anerkennung der Eignung solcher Geräte zu entscheiden haben. Den Stellen für wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten kann sie als zusätzliche Informationsquelle bei ihren Tätigkeiten dienen.